Gemeindeverband „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg“
LGBL_VO_19870330_16Gemeindeverband „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1987 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes
„Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg“
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1979, wird auf Antrag der Marktgemeinde Götzis und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinden Altach, Götzis, Koblach und Mäder bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule Region Kummenberg.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg" und hat seinen Sitz in Götzis.
§ 2
Investitionsaufwand
(1) 50 v. H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 3 gedeckten Investitionsaufwandes für die neu zu bauende Sonderschule haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Altach 24,53 v. H.
Marktgemeinde Götzis 49,11 v. H.
Gemeinde Koblach 14,00 v. H.
Gemeinde Mäder 12,36 v. H.
(2) 50 v. H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 3 gedeckten Investitionsaufwandes werden durch vom Gemeindeverband aufzunehmende Darlehen finanziert. Der Aufwand für diese Darlehen ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Region Kummenberg, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben, aufzuteilen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
(3) Die Marktgemeinde Götzis hat zusätzlich den für den Neubau notwendigen Grund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der notwendigen Erschließung des Schulareals einschließlich der Anschlußbeiträge zu tragen.
§ 3
Betriebsaufwand
Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 aufzuteilen.
§ 4
Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind
§ 5
Verwaltungsausschuß
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte. Entsprechend dem Verteilungsschlüssel gemäß § 2 Abs. 1 entfallen auf die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden folgende Stimmrechte:
Gemeinde Altach 25 Stimmen
Marktgemeinde Götzis 49 Stimmen
Gemeinde Koblach 14 Stimmen
Gemeinde Mäder 12 Stimmen
(3) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(4) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit insgesamt mindestens 51 v. H. der Stimmrechte anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
§ 6
Obmann
(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
(2) Dem Obmann obliegen
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden.
(5) Die Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuß in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
§ 7
Rechnungsprüfer
(1) Der Verwaltungsausschuß hat zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Verwaltungsausschuß nicht angehören.
(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuß ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 8
Verwaltung
Die Marktgemeinde Götzis hat die zur Versorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderlichen Kanzlei- und Sitzungsräume kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Verwaltungsaufwand zu tragen.
§ 9
Sachverständige
Der Verwaltungsausschuß ist berechtigt, seinen Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.
§ 10
Urkundenfertigung
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses.
§ 11
Auflösung des Gemeindeverbandes
Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrer Beteiligung am Investitionsaufwand im Sinne des § 2 aufzuteilen.
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