Enzootische Rinderleukose, Anordnung von Untersuchungen
LGBL_VO_19870129_5Enzootische Rinderleukose, Anordnung von UntersuchungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1987 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Anordnung vonperiodischen Untersuchungenzur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose
Auf Grund des § 15 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 237/1985, wird verordnet:
In den Gemeinden Alberschwende, Altach, Andelsbuch, Bezau, Bildstein, Bludenz, Buch, Bürserberg, Düns, Dünserberg, Egg, Eichenberg, Fraxern, Fußach, Gaißau, Göfis, Höchst, Hohenems, Kennelbach, Langenegg, Lorüns, Mittelberg, Mörders Raggal Rankweil. Rens. Satteins, Schlins, Schnifis, Schruns, St. Anton, Thüringerberg, Tschagguns und Übersaxen sind im Jahre 1987 und darauffolgend im Abstand von jeweils zwei Jahren alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber einer periodischen Untersuchung auf Leukose zu unterziehen.
Diese Untersuchungen sind gleichzeitig mit den nach dem Bangseuchengesetz angeordneten Untersuchungen vorzunehmen.
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