Niederdruckgasverordnung
LGBL_VO_19861009_28NiederdruckgasverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.10.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1986 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Errichtung,die Instandhaltung, den Betrieb und die Überprüfungzentral versorgter Niederdruck-Gasanlagen
(Niederdruckgasverordnung)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 7 des Gasgesetzes, LGBl. Nr. 30/1965, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Gasanlagen sind, soweit in den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 keine besonderen Anordnungen getroffen sind, nach den anerkannten Regeln der Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, daß hiedurch das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Gasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen zur Leitung und Verwendung von brennbarem Gas mit einem Druck von höchstens 100 mbar (Niederdruckgas), die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, und zwar von der Hauptabsperreinrichtung der Hausanschlußleitung an bis zur Abgasleitung in den Fang.
§ 2
Sicherheitsvorschriften
(1) Für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Gasanlagen gelten die im Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 38/1986 kundgemachten "Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck Gasanlagen (ÖVGW TR Gas 1985)" einschließlich der im Anhang hiezu enthaltenen Richtlinien über die Abgasführung, herausgegeben von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (im folgenden kurz Richtlinien genannt), soweit sie nicht für die Gasversorgungsunternehmen oder die Österreichische Vereinigung für das Gas und Wasserfach besondere Befugnisse vorsehen und im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, als Sicherheitsvorschriften.
(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
§ 3
Überprüfung von Gasanlagen
(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen.
(2) Nicht als wesentliche Änderung einer Gasanlage gelten:
(3) Nähere Regelungen über die Durchführung der Überprüfung enthalten die in § 2 angeführten Sicherheitsvorschriften; die danach den Gasversorgungsunternehmen eingeräumten Befugnisse stehen nur Gaslieferungsunternehmen zu, die nach den Bestimmungen des Gasgesetzes zur Überprüfung zugelassen sind.
(4) Der Prüfungsbefund ist nach dem Muster der Anlage auszustellen.
§ 4
Zündsicherungen
Gasgeräte müssen mit Vollzündsicherungen ausgestattet sein, sofern es sich nicht um Brenner für Laboratorien und Gasleuchten oder um ähnliche Geräte unter einem Anschlußwert von 1,5 kW, die anderen als Raumheizzwecken dienen und unter ständiger Aufsicht stehen, handelt.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niederdruckgasverordnung, LGBl. Nr. 18/1979, in der Fassung LGBl Nr. 37/1983, außer Kraft.
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