Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19860630_22Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1986 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes übereine Änderung der Verordnung über Maßnahmennach dem Stickereiförderungsgesetz
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 1 und 13 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:
Die Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 57/1985, wird wie folgt geändert:
„§ 2
Unterstützungsfreie Plombierungstage
Für den Zeitraum vom l.7.1986 bis 30.6.1987 werden 15 unterstützungsfreie Plombierungstage festgesetzt. Der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende diese unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat. Bei der Berechnung des Gesamtausmaßes der erforderlichen und der zurückgelegten unterstützungsfreien Plombierungstage je Betrieb sind für eine
5 Yard Stickmaschine 75
10 Yard Stickmaschine 150
15 Yard Stickmaschine 225
21 Yard Stickmaschine 300
Einheiten zu verrechnen. Maschinen, die sich in der Unterstützungsstufe III (§ 3 Abs. 2 lit. c) befinden, sind mit einem Neuntel dieser Einheiten zu bewerten."
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