Anordnung eines Schulversuches an der Landwirtschaftlichen Fachschule Hohenems
LGBL_VO_19860530_16Anordnung eines Schulversuches an der Landwirtschaftlichen Fachschule HohenemsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1986 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Anordnung eines Schulversuchesan der Landwirtschaftlichen Fachschule Hohenems
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 14/1979, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Zur Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen ist an der Landwirtschaftlichen Fachschule Hohenems ein Schulversuch "Pflicht Fremdpraxis im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachschulausbildung" durchzuführen.
§ 2
Inhalt
Die Schüler der Landwirtschaftlichen Fachschule Hohenems haben nach Abschluß des Unterrichtsjahres der zweiten Klasse bis zum Beginn des neuen Schuljahres eine Praxis im Ausmaß von mindestens drei Monaten in einem Landwirtschaftsbetrieb, der von der Schule nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dafür anerkannt wurde, zu absolvieren. Diese Fremdpraxis ist ein Teil der landwirtschaftlichen Fachschulausbildung.
§ 3
Befreiung
Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg einen Schüler von der Verpflichtung zur Absolvierung der Fremdpraxis befreien oder eine von § 2 abweichende Absolvierung bewilligen, soweit dies aus gesundheitlichen oder sonstigen wichtigen Gründen notwendig ist.
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