Montfortorden
LGBL_VO_19860506_12MontfortordenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.05.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1986 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Montfortorden
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Montfortorden, LGBl. Nr. 46/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Große Montfortorden besteht aus einem Balkenkreuz, einem Flechtbandornament und einem Halsband. Das Kreuz ist von Spitze zu Spitze diagonal gemessen 55 mm groß. Es hat vier Balken, die an den Enden eingeschnitten sind. Das Kreuz ist vergoldet und trägt auf einem blauen Feld das Landeswappen. Das Flechtbandornament ist in Relief massiv ausgeführt und vergoldet. Es ist mit dem Kreuz und dem Halsband beweglich verbunden. Als Verbindung zum Halsband dient eine vergoldete Spange. Das Halsband ist 45 mm breit, rot weiß, moiriert, 50 cm lang und mit zwei Endbändern zu knoten.
(2) Der Montfortorden in Gold unterscheidet sich vom Großen Montfortorden dadurch, daß das Balkenkreuz 50 mm groß ist und daß er kein Flechtbandornament aufweist.
(3) Der Montfortorden in Silber unterscheidet sich vom Montfortorden in Gold dadurch, daß das Balkenkreuz versilbert ist und an einem rot-weißen Dreiecksband an der linken Brustseite getragen wird. Das Dreiecksband ist aus einem 45 mm breiten, rotweißen, moirierten Band zusammengenäht.
§ 2
Jeder mit dem Montfortorden Ausgezeichnete hat das Recht, den Montfortorden auch in verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder als Uniformträger das Band in Form einer schmalen Leiste zu tragen.
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