Satzung des Landeskriegsopferfonds
LGBL_VO_19860213_3Satzung des LandeskriegsopferfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.02.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1986 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Satzungdes Vorarlberger Landeskriegsopferfonds
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Kriegsopferabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 11/1952, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Rechtsnatur und Vertretung des Fonds
Der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Bregenz und wird durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
§ 2
Mittel des Fonds
Dem Fonds fließen zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden Mittel zu:
§ 3
Bestimmung des Fonds
(1) Die Mittel des Fonds sind in Ergänzung der dem Bund obliegenden Kriegsopferversorgung zur Verbesserung der Lage bedürftiger, im Lande Vorarlberg wohnhafter Kriegsopfer und deren Angehörigen bestimmt.
(2) Zur Erreichung dieses Zweckes werden den im Abs. 1 genannten Personen Unterstützungen der folgenden Art gewährt:
Geldunterstützungen, Sachunterstützungen, Beihilfen zur beruflichen Ausbildung oder Umschulung, Beihilfen oder Darlehen zur Gründung oder Sicherung der Existenz, Darlehen für Erwerb eigenen Wohnraumes, Freiplätze oder verbilligter Aufenthalt in Fürsorgeanstalten, Kinderheimen, Erholungsheimen und ähnlichen Einrichtungen.
(3) Als Ersatz für entzogene Kinolizenzen erhält der Vorarlberger Kriegsopferverband monatliche Zuwendungen, deren Höhe jährlich vom Kuratorium bestimmt wird.
(4) Ausnahmsweise können Darlehen gegen Sicherstellung auch an Vereinigungen von Kriegsopfern zum Betrieb von Erwerbsunternehmen, deren Reinertrag zur Gänze dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis zufließt, gewährt werden.
(5) Mit Zustimmung der Landesregierung können die Fondsmittel auch zur Errichtung und zum Betrieb eigener Unternehmungen, die ausschließlich der Fürsorge für die Kriegsopfer dienen, verwendet werden.
(6) Sofern es die finanzielle Situation des Fonds zuläßt, können die Fondsmittel auch zur Förderung der Herbücherei des Verbandes der Kriegsblinden Österreichs und der Landesgruppe Vorarlberg des Verbandes der Kriegsblinden verwendet werden.
§ 4
Kriegsopfer
Als Kriegsopfer im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten:
Verwaltung des Fonds
§ 5
Organe
Die Verwaltung des Fonds obliegt
§ 6
Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium gehören an:
(2) Die entsendeberechtigten Stellen geben die Namen der entsendeten Mitglieder dem Amt der Landesregierung bekannt und machen für jedes bestellte Mitglied gleichzeitig einen Stellvertreter namhaft.
(3) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt jeweils vier Jahre. Der Vertretungsauftrag eines Mitgliedes (Stellvertreters) endet jedenfalls mit seiner Abberufung durch die entsendeberechtigte Stelle.
(4) Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen gebührt den Mitgliedern (Stellvertretern), die nicht am Sitzungsort wohnhaft sind, der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten und allenfalls notwendiger Nächtigungsauslagen sowie ein Taggeld, dessen Höhe das Kuratorium festsetzt.
§ 7
Wirkungsbereich des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Fonds. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
(2) Das Kuratorium kann die Entscheidung über Ansuchen um Gewährung von Geldleistungen im Rahmen der von ihm aufzustellenden Richtlinien dem Unterstützungsausschuß übertragen.
§ 8
Sitzungen des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden (Stellvertreter) unter Bekanntgabe der zur Beratung kommenden Gegenstände nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen. Die Einladungen an die Mitglieder sollen nach Möglichkeit mindestens acht Tage vor der Sitzung mittels eingeschriebenen Briefes ergehen. Das Kuratorium ist binnen einem Monat zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt.
(2) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es ohne Verzug seinen Stellvertreter zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden (Stellvertreter) eröffnet, geleitet und geschlossen. Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann den Sitzungen erforderlichenfalls Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(4) Zu einem Beschluß des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 1 lit. a, b, d und e bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Ober jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen, die die Namen der Anwesenden, eine gedrängte Darstellung des Ganges der Verhandlungen, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat sowie vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Von der Mehrheit abweichende Auffassungen sind auf Verlangen der Stimmführer in die Niederschrift aufzunehmen.
(6) Den Mitgliedern des Kuratoriums und dem Amt der Landesregierung ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen.
§ 9
Unterstützungsausschuß
(1) Der Unterstützungsausschuß setzt sich aus drei Vertretern zusammen, die dem Stand der Kuratoriumsmitglieder zu entnehmen sind und von denen mindestens je einer dem Kreis der Vertreter der Landesregierung und des Vorarlberger Kriegsopferverbandes anzugehören hat. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Unterstützungsausschusses mit beratender Stimme teil.
(2) Der Unterstützungsausschuß ist von seinem Vorsitzenden nach Bedarf unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Für seine Beschlüsse ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt diese nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Kuratoriums. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
§ 10
Geschäftsstelle
(1) Die laufenden Fondsgeschäfte werden von einer Geschäftsstelle geführt. Die Geschäftsstelle wird von der Landesregierung nach Anhörung des Kuratoriums eingerichtet bzw. bestimmt. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kann auch das Landesinvalidenamt für Vorarlberg als Geschäftsstelle bestimmt werden. Der Leiter der Geschäftsstelle wird vom Kuratorium bestellt. Die Geschäftsstelle ist an die Weisungen des Kuratoriums gebunden.
(2) Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Unterstützungen, Darlehen und Erholungsaufenthalte, die Vorbereitung aller dem Kuratorium oder dem Unterstützungsausschuß zur Entscheidung vorzulegenden Angelegenheiten, die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und des Unterstützungsausschusses sowie die gesamte Kanzlei , Kassen und Rechnungsführung.
Gebarungsvorschriften
§ 11
Auslagen, Verwaltungsaufwand
(1) Die aus der Fondsgebarung erwachsenden Auslagen werden aus Fondsmitteln bestritten. Dies gilt auch für den Verwaltungsaufwand der Geschäftsstelle, soweit es sich nicht im Falle der Bestimmung des Landesinvalidenamtes als Geschäftsstelle um Leistungen handelt, die in den Rahmen des gesetzlichen Wirkungskreises dieses Amtes fallen.
(2) Sämtliche Zahlungsanweisungen sind von zwei Personen zu unterfertigen. Die Zeichnungsberechtigung wird vom Kuratorium festgelegt.
§ 12
Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluß,Rechenschaftsbericht
(1) Der Jahresvoranschlag des Fonds ist vom Kuratorium so rechtzeitig zu beschließen, daß er spätestens im Dezember des vorangehenden Kalenderjahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann.
(2) Die Geschäftsstelle hat alljährlich bis spätestens 1. Juli den Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr unter Anschluß des Revisionsberichtes des Amtes der Landesregierung sowie den Rechenschaftsbericht dem Kuratorium zur Beschlußfassung vorzulegen und nach dessen Beschlußfassung an die Landesregierung zur Genehmigung und Vorlage an den Landtag weiterzuleiten.
Schlußbestimmungen
§ 13
Aufsicht
(1) Der Fonds und seine Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Gebarung dahin, daß Gesetz und Satzung beachtet werden. Sie kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Kuratoriums aufheben.
(3) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen. Sie ist von jeder Sitzung des Kuratoriums unter gleichzeitiger Übermittlung der den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte u.a.) in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten des Kuratoriums und seiner Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung.
§ 14
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Satzung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds, LGBl. Nr. 19/1953, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1954, außer Kraft.
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