Gemeindeverband „Hauptschulverband Großwalsertal“
LGBL_VO_19860123_1Gemeindeverband „Hauptschulverband Großwalsertal“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1986 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Bildungdes Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Großwalsertal“
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1979, wird auf Antrag der Gemeinde Blons und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinden Blons, Fontanella, St. Gerold und Sonntag bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter für die zu errichtende Hauptschule Großwalsertal in Blons.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung "Hauptschulverband Großwalsertal" und hat seinen Sitz in Blons.
§ 2
Investitionsaufwand
(1) Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes, die einzubringenden Förderungen des Landes, die Rückerstattungsleistungen der Gemeinde Thüringen sowie den Beitrag gemäß Abs. 2 gedeckten Investitionsaufwand für die Hauptschule Großwalsertal haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Blons 18,00 v.H.
Gemeinde Fontanella 24,50 v.H.
Gemeinde St. Gerold 19,50 v.H.
Gemeinde Sonntag 38,00 v.H.
(2) Die Gemeinde Blons hat zusätzlich das Eigentum an der Teilfläche "7" aus Gp. 247, KG. Blons, (Gemeindesaal mit Vorraum, Klosett, Küche und die Kellerräume mit Ausnahme des Archivs) unentgeltlich dem Gemeindeverband zu übertragen und dem Gemeindeverband die unentgeltliche Benützung der im Volksschultrakt gelegenen Küche der hauswirtschaftlichen Berufsschule und des Bastelraumes sowie die unentgeltliche Mitbenützung des Stiegenhauses dieses Traktes im notwendigen Ausmaß zu gestatten.
§ 3
Betriebs- und Verwaltungsaufwand
Die Beiträge der verbandsangehörigen Gemeinden zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebs- und Verwaltungsaufwand für die Hauptschule Großwalsertal sind jährlich in der Weise zu ermitteln, daß der Betriebs- und Verwaltungsaufwand durch die Gesamtzahl der Hauptschüler an der Hauptschule Großwalsertal geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben und die Hauptschule Großwalsertal besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
§ 4
Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind
§ 5
Verwaltungsausschuß
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören 9 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:
Gemeinde Blons 2
Gemeinde Fontanella 2
Gemeinde St. Gerold 2
Gemeinde Sonntag 3
(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfaltenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(4) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
§ 6
Obmann
(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
(2) Dem Obmann obliegen
§ 7
Rechnungsprüfer
(1) Der Verwaltungsausschuß hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuß noch derselben Gemeinde angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Verwaltungsausschuß ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 8
Urkundenfertigung
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht derselben Gemeinde wie der Obmann angehören darf.
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