Verwaltungsabgabenverordnung
LGBL_VO_19851230_69VerwaltungsabgabenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/1985 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten des Landes- und Gemeindeverwaltung undüber die Art ihrer Einhebung bei den Behörden des Landes,der Gemeinden und Gemeindeverbände
(Verwaltungsabgabenverordnung)
Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Für den Bereich des Zollausschloßgebietes der Gemeinde Mittelberg beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgaben 130 v.H. des Ausmaßes nach Abs. 1.
(3) Bei der Festsetzung der Verwaltungsabgabe sind Teilbeträge von unter einem Schilling bis fünf Schilling auf fünf Schilling und Teilbeträge zwischen fünf Schilling und zehn Schilling auf zehn Schilling aufzurunden.
(4) Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch im wesentlichen unverändert geblieben ist.
(5) Werden mehrere Berechtigungen mit einem Bescheid verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
(6) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifes zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben.
§ 2
Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben
(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes , Landes und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes mittels Landesverwaltungsabgabemarken, bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände mittels Gemeindeverwaltungsabgabemarken zu entrichten. Soweit es zweckmäßiger ist, können die Verwaltungsabgaben durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung entrichtet werden.
(2) Die Verwaltungsabgabemarken sind von der Landesregierung in den erforderlichen Wertstufen, gesondert für die Behörden des Landes und die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufzulegen. Verwaltungsabgabemarken sind bei allen Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Bedarf der Parteien bereitzuhalten.
(3) Bei Entrichtung der Verwaltungsabgabe durch Verwendung von Verwaltungsabgabemarken sind diese auf dem bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstück oder der sonstigen amtlichen Aufzeichnung über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe war, oder, falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch Überstempelung mit dem Amtssiegel oder mit einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Stempelabdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich ist.
(4) Von der Bestimmung des Abs. 3 sind Meldeauskünfte und Meldebestätigungen ausgenommen. Bei diesen sind die Verwaltungsabgabemarken auf die behördliche Ausfertigung, die hinausgegeben wird, aufzukleben und zu entwerten.
(5) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe dürfen nur unverletzte Marken verwendet werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen Verwendung aufweisen.
(6) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar oder durch Erlag- oder Zahlschein ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.
§ 3
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 11/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1975, außer Kraft.
Anlage
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Landes- und Gemeindeverwaltung
Allgemeiner Teil
Schilling
Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt
oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert
wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere
Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 60
Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere
Tarifpost Anwendung findet 60
und sonstigen Bestätigungen jedoch nicht auch von einfachen
kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen,
Rechtskraftbestätigungen oder dergleichen), sofern die
Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen
ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 20
Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden
Bogen der Niederschrift 20
wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die
Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei
Gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des
besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen
der Abschrift (des Duplikates frei
sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der
Partei gelegen ist 30
Privatinteresse der Partei gelegen ist 30
Besonderer Teil
Abfallgesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Abfallgesetz 150
Baugesetz
Schilling
Baugrundlagenbestimmung (§ S Abs. 2) 200
Zulassung von Abstellplätzen anstelle von Garagen
(§ 12 Abs. 1), je Abstellplatz 100
höchstens jedoch 1000
Verpflichtung zur Schaffung von Garagen und Abstellplätzen
(§ 12 Abs. 7),
je Stellplatz 100
höchstens jedoch 1000
Werbeanlagen jeder Art, einschließlich Schaukästen
und Beleuchtungen(§ 17 Abs. 1) 200
der Baukosten, bei ganz oder überwiegend nach
wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen geförderten
Bauvorhaben, 0,5 v. T. der Baukosten, mindestens jedoch 200
und höchstens
a) bei Ein-und Zweifamilienhäusern 4000
b) bei anderen 20.000
technischen Einrichtungen (§ 23 Abs. llit. g),
5 v.T. der Gesamtkosten, mindestens jedoch 200
und höchstens 2000
Durchführung einer Vorprüfung(§ 28 Abs. 1) 150
Bewilligung von Planabweichungen (§ 35 Abs. 2), 25 v.H.
der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 13 und 14,
mindestens jedoch 200
25 v.H. der Verwaltungsabgabenach Tarifpost 13,
mindestens jedoch 200
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Baugesetz und der auf
Grund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen 100
Bergführergesetz
Schilling
(§ 25 Abs. 1) 500
Bestattungsgesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der
Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Bestattungsgesetz 100
Bodenseefischereigesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der
Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Bodenseefischereigesetz 100
Campingplatzgesetz
Schilling
Campingplatzes(§ 3 Abs. 1),
je Standplatz 50
mindestens jedoch 500
und höchstens 5000
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Campingplatzgesetz 100
Elektrizitätsversorgungsgesetz
Schilling
Konzession für die unmittelbare Versorgung eines
Versorgungsgebietes (§ 4 Abs. 1 lit. a) 3000
der Änderung oder der Erweiterung einer
Stromerzeugungsanlage (§ 20 Abs. 1), 1 v. T.
der Gesamtkosten,
mindestens 400
und höchstens 15.000
Teile von ihr (§ 25 Abs. 1), 25 v .H. der
Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 25
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem
Elektrizitätsversorgungsgesetz 300
Fischereigesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Fischereigesetz 100
Gasgesetz
Schilling
einer Anlage zur Erzeugung brennbarer Gase, einer
Anlage zur Lagerung brennbarer Gase oder einer Anlage,
in welcher Gas ab- oder umgefüllt wird(§ 3 Abs. 1-3),
1 v .H. der Gesamtkosten,
mindestens jedoch 200
und höchstens 4500
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Gasgesetz 600
Gemeindegesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Gemeindegesetz 200
Grundverkehrsgesetz
Schilling
Grundstücken (§ 3 Abs. 1lit. a), der Einräumung des
Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes,
RGBl. Nr. 86/1912, sowie anderer Rechte, welche die
Errichtung von baulichen Anlagen auf fremden Grund
gestatten (§ 3 Abs. 1 lit. b), der Einräumung des
Gebrauchsrechtes im Sinne der §§ 504 bis 508 ABGB. Und
des Fruchtnießungsrechtes im Sinne der §§ 509 bis 520
ABGB. an Grundstücken (§ 3 Abs. 1 lit. c), sowie des
Meistbotes, der Zulassung zum Bieten, der Annahme eines
Überbotes oder eines Antrages auf Übernahme (§ 3 Abs. 3),
a) für Inländer bei einem Wert des Rechtes für die
gesamte Vertragsdauer
bis 59.000S 100
von 50.001S bis 100.000S 150
von 100.001S bis 500.000S 300
von 500.001 S bis 1,000.000S 450
von 1,000.001 S bis 5,000.000S 700
ab 5,000.001 S 1000
b) für Ausländer 5 v. T. vom Wert des Rechtes für die
gesamte Vertragsdauer,
mindestens jedoch 400
und höchstens 50.000
Der §§ 1090 bis 1121 ABGB. An landwirtschaftlichen
Betrieben(§ 3 Abs. 1 lit. d),
a) für Inländer 100
b) für Ausländer 5 v. T. vom Wert des Rechtes für die
gesamte Vertragsdauer,
mindestens jedoch 400
und höchstens 25.000
zugunsten von Ausländern(§ 3 Abs. 1 lit. h),
5 v. T. vom Wert des Rechtes für die gesamte Vertragsdauer
bzw. des Pfandbetrages,
mindestens jedoch 400
und höchstens 25.000
Hofkanzlei-Präsidialdekret
Schilling
Produktionen und Schaustellungen,
a) Zirkus: für jede angefangene Woche der Bewilligung
und je angefangene 100 Plätze
Fassungsraum 30
höchstens 3000
b) Variete und ähnliche Veranstaltungen: für jedes
angefangene Vierteljahr der Bewilligung 100
höchstens jedoch 3000
c) sonstige öffentliche Produktionen: für jeden
angefangenen Tag 30
höchstens jedoch 2000
d) Schaustellungen: für jeden angefangenen Tag 30
höchstens jedoch 1000
Jagdgesetz
Schilling
(§ 5 Abs. 5), pro Hektar 10
mindestens jedoch 3000
50 v.H. der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 36
eines Jagdpachtverhältnisses (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1,
24, 36 Abs. 1 und 37 Abs. 4), 1 v. T. vom Wert der
Gesamten Gegenleistungen für die gesamte Vertragsdauer,
mindestens jedoch 300
(§ 59 Abs. 1 ),
a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz in Vorarlberg haben 200
b) für Jagdschutzorgane, Probejäger und Jagdverwalter 50
c) für alle übrigen Personen 500
a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz in Vorarlberg haben 100
b) für alle übrigen Personen 250
Genehmigung des Abschußplanes (§ 79 Abs. 3) frei
Anordnung eines Hegeabschusses (§ 80 Abs. 1) frei
Anordnung des Abschusses von Schadwild in der Schonzeit
(§ 80 a Abs. 2) frei
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Jagdgesetz 200
Kanalisationsgesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Kanalisationsgesetz 150
Landesforstgesetz
Schilling
(§ 7 Abs. 1) 200
Gesetz über das Landeswappen
Schilling
Landschaftsschutzgesetz
Schilling
von Vorhaben nach§ 3 Abs. 1
a) bei Vorhaben nach lit. a, b, c, d, e, g und i,
1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 400
und 4000
b) bei Vorhaben nach lit. f und j, mit Ausnahme von
landwirtschaftlichen Materialseilbahnen
(landwirtschaftliches Materialseilbahngesetz),
Seilwegeanlagen (Güter- und Seilwegegesetz) und
forstlichen Materialseilbahnen (Forstgesetz 1975),
bis zu einer Länge von 1000 m 2000
ab einer Länge von 1000 m 3000
c) bei Vorhaben nach lit. h,
je angefangenes Hektar der beeinflußten Fläche 1000
höchstens jedoch 5000
d) bei Vorhaben nach lit. k 3000
e) bei Vorhaben nach lit. l,
höchstens jedoch 3000
höchstens jedoch 3000
f) bei Vorhaben nach lit. m,
je Stück 300
Zuschlag für Beleuchtung: 50 v .H. dieses Tarifes
der Baukosten,
höchstens jedoch 3000
b) für die Errichtung oder Änderung von Ankündigungen
und Werbeanlagen sowie sonstigen Anlagen,
für ein Ausmaß bis 3 m2 150
für ein Ausmaß über 3 m2 300
für ein Ausmaß über 15 m2 450
für ein Ausmaß über 30 m2 600
Zuschlag für Beleuchtung: 50v.H. des betreffenden
Tarifes
c) bei sonstigen Vorhaben 200
Bodenabbauanlage (§ 13), je m) bewilligten Materialabbau 0,50
mindestens jedoch 100
und höchstens 10.000
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Landschaftsschutzgesetz 500
Lichtspielgesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Lichtspielgesetz 200
Naturhöhlengesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Naturhöhlengesetz 200
Naturschutzgesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Naturschutzgesetz und
der auf Grund des Naturschutzgesetzes erlassenen
Verordnungen mit Ausnahme der Naturschutzverordnung frei
Naturschutzverordnung
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach der Naturschutzverordnung 200
Raumplanungsgesetz
Schilling
(§§ 14 Abs. 12 bzw. 51 Abs. 6) 500
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Raumplanungsgesetz 100
Sammlungsgesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Sammlungsgesetz 100
Schischulgesetz
Schilling
Bewilligung zur Führung einer Schischule (§ 4 Abs.1) 1000
Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Schischulgesetz 100
Sperrstundenverordnung 1957
Schilling
spätere Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 4),
a) für einen oder zwei Tage frei
b) für mehr als zwei Tage 100
Spielapparategesetz
Schilling
Spielapparaten (§ 2 Abs. 1) 200
Spitalgesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Spitalgesetz frei
Sportgesetz
Schilling
bestimmten Geräten und Mitteln die Voraussetzungen für
die Ausübung des Schi- und Rodelsports zu verbessern
(§ 4 Abs. 1 lit. a) 300
außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr
(§ 6 Abs. 1),
a) für Zwecke der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft
(Wildfütterung) 150
b) für andere Zwecke 450
Staatsbürgerschaftsgesetz
Schilling
Rechtsanspruch besteht (§ 10), einschließlich einer
allfälligen Erstreckung der Verleihung der
Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, bei einem
Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers
a) bis 100.000 S 1000
b) von 100.001 S bis 150.000 S 2000
c) von 150.001 S bis 200.000 S 3000
d) von 200.001 S bis 250.000 S 4000
e) von 250.001 S bis 300.000 S 5000
f) von 300.001 S bis 400.000 S 8000
g) ab 400.001 S 10.000
wobei vom Jahresbruttoeinkommen für jede Person, für
welche der Verleihungswerber in Erfüllung einer
gesetzlichen oder sonst obliegenden Verpflichtung
überwiegend aufkommt, abzusetzen sind:
a) für den Ehegatten: 40.000 S
b) für sonstige Personen: 25.000 S
Rechtsanspruch besteht(§§ 11a bis 14), einschließlich
einer allfälligen Erstreckung der Verleihung der
Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17,
50v.H. der Verwaltungsabgabenach Tarifpost66
Ehegatten(§ 16), wenn auf die Verleihung der
Staatsbürgerschaft
a) kein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 66
b) ein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 67
(§ 28 Abs. 1) 1500
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtsbandlungen nach dem
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 200
Starkstromwegegesetz
Schilling
Änderung, Erweiterung oder den Betrieb einer
Leitungsanlage (§ 3 Abs. 1), 1 v.T. der Baukosten,
höchstens jedoch 6000
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Starkstromwegegesetz 300
Stiftbriefnormale in Verbindung mit dem Gesetz über
Stiftungen und Fonds im Lande Vorarlberg
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Stiftbriefnormale in
Verbindung mit dem Gesetz über Stiftungen und Fonds
im Lande Vorarlberg 300
Straßengesetz
Schilling
Zulassung kleinerer Bauabstände (§ 36 Abs. 2) 100
Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Straßengesetz 200
Straßenverkehrsordnung l960
Schilling
gehbehinderte Personen(§ 29b Abs. 4) frei
oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen
und Gewichten(§ 45 Abs. 1),
a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer der
Straße sind, je Fahrzeug 150
b) für andere Personen
Rückfahrt je Fahrzeug 150
angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 300
höchstens jedoch 1000
-verboten(§ 45 Abs. 2),
a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für
Lastkraftfahrzeuge handelt(§ 42),
Fahrzeug 150
angefangenem Monat der Bewilligungsdauer 300
höchstens jedoch 1500
b) soweit es sich um andere Bewilligungen, ausgenommen
Bewilligungen für Fahrräder handelt,
für eine einmalige Ausnahme je Fahrzeug 150
für eine Dauerbewilligung je Fahrzeug und
angefangenem Monat der Bewilligungsdauer 300
höchstens 1500
im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung
(schwere Gehbehinderung) der begünstigten Person frei
oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist(§ 62 Abs. 4),
a) für eine einmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug 50
b) für mehrmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug und
angefangenem Monat der Bewilligungsdauer 100
höchstens jedoch 500
(§ 64 Abs. 1),
a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad- oder
Autorennveranstaltungen 1500
b) für sonstige Sportveranstaltungen 250
unter 12 Jahren (§ 64 Abs. 1) frei
Zwecken(§ 82 Abs. 1),
a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für
Zeitungen je Stück 100
b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m2
der in Anspruch genommenen Fläche 50
höchstens jedoch 1000
c) für sonstige Zwecke je Stück 100
Werbeeinrichtungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb
von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3),
a) für kürzere Zeit als Jahresfrist je angefangenen m2
Werbe- oder Ankündigungsfläche 100
höchstens jedoch 1000
b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von
unbestimmter Dauer je angefangenen m2 Werbe-oder
Ankündigungsfläche 200
höchstens jedoch 2000
Straße(§ 90 Abs. 1),
a) bis zur Dauer einer Woche 150
b) bis zur Dauer eines Monats 300
c) darüber 750
Tanzkursegesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Tanzkursegesetz 200
Gesetz über die Abhaltung von öffentlichen Tanzunterhaltungen
Schilling
Tanzunterhaltungen (§ 1 Abs. 1),
a) für eine öffentliche Tanzunterhaltung 100
b) für mehrere öffentliche Tanzunterhaltungen höchstens 500
Theaterordnung
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach der Theaterordnung 200
Tierschutzgesetz
Schilling
von Wildtieren (§ 5 Abs. 2) 200
Tierzuchtgesetz
Schilling
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Tierzuchtgesetz 100
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.