Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19851230_66Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1985 23. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1985, wird wie folgt geändert:
Im § 1 hat der Abs. 1 zu lauten:
„(1) Zur Stützung des Schuldendienstes von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten erforderlich sind, können Annnitätenzuschüsse gewährt werden. Dabei ist der Zuschußgewährung ein Darlehen in Höhe von 60 v.H. der Sanierungskosten zugrundezulegen. Die Zuschüsse betragen:
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