Gewährung von Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Änderung
LGBL_VO_19851230_62Gewährung von Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/1985 23. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über dieGewährung von Förderungsdarlehennach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Auf Grund des § 23 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung von Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 9/1985, wird wie folgt geändert:
Im § 1 hat der Abs. 1 zu lauten:
„(1) Das Förderungsdarlehen wird in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche gewährt. Dieser Fixsatz beträgt:
a) bei Errichtung von Eigenheimen S 3850
b) bei Errichtung von Doppelwohnhäusern mit höchstens
400 m² Grundanteil je Haus S 4950
c) bei Errichtung oder beim Ersterwerb von Eigenheimen in
verdichteter Flachbauweise in Gesamtanlagen mit
mindestens drei Gebäuden (Grundanteil je Haus höchstens
400 m²) S 4950
d) beim Ersterwerb von Eigentumswohnungen in Gebäuden
mit mindestens sechs Wohnungen S 6500
e) bei Errichtung von Mietwohnungen S 6500
f) bei Errichtung von Dienst-, Natural- und Werkswohnungen S 4950
g) bei Errichtung von Wohnungen durch Zu-, Ein- oder Umbauten S 3850
h) bei Errichtung von Wohnheimen S 5500.
Für Tiefgaragenabstellplätze wird ein Darlehen in Höhe von S 30.000 je Abstellplatz gewährt.“
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