Sozialhilfeverordnung
LGBL_VO_19851219_59SozialhilfeverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1985 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß der Sozialhilfe
(Sozialhilfeverordnung - SHV.)
Auf Grund der §§ 5 bis 8, 15 und 23 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, wird verordnet:
Arten der Sozialhilfe
§ 1
Ausreichender Lebensunterhalt
Die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt umfaßt insbesondere Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für
§ 2
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt insbesondere
§ 3
Bestattungskosten
Die Kosten der Bestattung umfassen die Kosten eines einfachen ortsüblichen Begräbnisses einschließlich der Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten des In- und Auslandes, sofern eine Überführung aus familiären oder öffentlichen Interessen geboten erscheint.
Form und Ausmaß der Sozialhilfe
§ 4
Formen der Hilfe
(1) Die Hilfe in Form der Anstaltsunterbringung ist in der Regel nur zu gewähren, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder sittlichen Zustandes die Unterbringung des Hilfsbedürftigen in einer Anstalt erforderlich ist.
(2) Geldleistungen sind als einmalige Leistungen zu gewähren, wenn nicht eine in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Unterstützung geboten ist.
(3) Geldleistungen dürfen als Darlehen nur gewährt werden
§ 5
Bemessung des ausreichenden Lebensunterhaltes
(1) Soweit die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren zur Deckung
für Alleinstehende mit oder ohne Haushalt S 3860
für Haushaltsvorstände S 3250
für Haushaltsangehörige, für die Anspruch auf
gesetzliche Familienbeihilfe besteht S 1200
für sonstige Haushaltsangehörige S 2210;
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 dürfen in der Regel 85 v.H. des Nettoeinkommens nicht überschreiten, das der Hilfsbedürftige durch Arbeit in seinem Beruf durchschnittlich verdient hat oder verdienen könnte.
(3) Bei Hilfsbedürftigen im Sinne des § 8 Abs. 4 des Sozialhilfegesetzes sind den Leistungen nach Abs. 1 lit. a um 25 v. H. verminderte Richtsätze zugrunde zu legen.
(4) Wenn die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt in einer Anstalt oder in einem Heim geleistet wird, ist Hilfsbedürftigen über 16 Jahren ein monatliches Taschengeld von 820 S zu gewähren. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Mai und Oktober im doppelten Ausmaß.
§ 6
Krankenhilfe, Wochengeld
(1) Krankenhilfe ist so lange zu gewähren, als der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert werden. Wenn der Hilfsbedürftige die Hilfe eines Arztes (Dentisten), der mit dem Land als Träger der Sozialhilfe in keinem Vertragsverhältnis steht, in Anspruch nehmen wie, ist dem Hilfsbedürftigen jener Betrag zu vergüten, den das Land bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes (Vertragsdentisten) zu leisten hätte, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt.
(2) Wochengeld (§ 2 lit. d Z. 2) ist im Ausmaß von 100 v.H. des Richtsatzes für Haushaltsvorstände nach § 5 Abs. 1 lit. a für die Dauer von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung zu gewähren. Dieser Anspruch besteht nicht, solange sich die Hilfsbedürftige in einer Anstalt oder in einem Heim befindet.
§ 7
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe im Sinne des § 8 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes sind, abgesehen von den in sozialhilferechtlichen oder sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfrei bestimmten Einkünften, außer Ansatz zu lassen:
(2) Bei der Gewährung der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen sind überdies folgende Beträge außer Ansatz zu lassen:
(3) Desgleichen sind vom Vermögen außer Ansatz zu lassen:
(4) Bei der Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 5 Abs. 1 lit. d (Alterspflegegeld) ist vom Vermögen nur das Vermögen anzurechnen, das den Wert eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung wesentlich übersteigt.
§ 8
Zollausschlußgebiet Mittelberg
Bei der Festsetzung von Geldleistungen für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg sind Schillingbeträge im Ausmaß von 120 v.H. der in dieser Verordnung festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 9
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 42/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1980, Nr. 62/1979 und Nr. 48/1984, außer Kraft.
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