Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz
LGBL_VO_19851218_57Maßnahmen nach dem StickereiförderungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1985 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über Maßnahmennach dem Stickereiförderungsgesetz
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 1 und 13 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:
§ 1
Beitragsberechnung für Eigenerzeuger
Die unter § 7 Abs. 1 lit. c des Stickereiförderungsgesetzes genannten Gewerbetreibenden (Eigenerzeuger) können die Stichlohnsumme nach folgender Formel ermitteln:
Mindestmaschinestundensatz x Wochenarbeitszeit (§ 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes) x4.
§ 2
Unterstützungsfreie
Plombierungstage
Für den Zeitraum bis 30. Juni 1986 werden 15 unterstützungsfreie Plombierungstage festgesetzt. Der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende diese unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat.
§ 3
Unterstützungstage, Höheder fortlaufenden Unterstützungen
(1) Als Unterstützungstage werden die Wochentage Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, festgelegt.
(2) Als fortlaufende Unterstützungen je Unterstützungstag und je plombierte Maschine werden festgesetzt
S 170 für 4 1/2 Yard Handstickmaschinen,
S 225 für 5 Yard Stickmaschinen,
S 450 für 10 Yard Stickmaschinen,
S 675 für 15 Yard Stickmaschinen,
S 900 für 21-Yard-Stickmaschinen;
S 150 für 4 1/2 Yard Handstickmaschinen,
S 163 für 5-Yard-Stickmaschinen,
S 325 für 10 Yard Stickmaschinen,
S 487 für 15 Yard Stickmaschinen,
S 650 für 21 Yard Stickmaschinen.
für 5 Yard Stickmaschinen S 45.000,
für 10 Yard Stickmaschinen S 90.000,
für 15 Yard Stickmaschinen S 135.000,
für 21 Yard Stickmaschinen S 180.000.
§ 4
Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen
Die Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen werden mit Montag bis Freitag, von 5 bis 21 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage, festgesetzt.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft und am 31. Dezember 1986 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 28/1985, außer Kraft.
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