Gemeindebedienstete, besondere Zulage
LGBL_VO_19851212_52Gemeindebedienstete, besondere ZulageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.12.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1985 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Gewährungeiner besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten
Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1984, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, denen auf Grund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 50/1985, zum Gehalt eine geringere Teuerungszulage als 500 S zukommt, ist zum Gehalt eine besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe der besonderen Zulage entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 500 S und der Teuerungszulage, die dem Gemeindebeamten oder Gemeindeangestellten auf Grund der genannten Verordnung zukommt.
§ 2
Den Gemeindearbeitern, denen auf Grund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 50/1985, zum Lohn für eine Arbeitsstunde eine geringere Teuerungszulage als 2,87 S zukommt, ist zum Lohn eine besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe der besonderen Zulage entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 2,87 S und der Teuerungszulage, die dem Gemeindearbeiter auf Grund der genannten Verordnung zukommt.
§ 3
(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 33/1972, Nr. 51/1979 und Nr. 48/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Gemeindearbeiter.
(2) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 54/1984, bleibt unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
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