Gemeindebedienstete, Teuerungszulage
LGBL_VO_19851212_50Gemeindebedienstete, TeuerungszulageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.12.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1985 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerweiteren Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten
Auf Grund des § 58 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1984, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebediensteten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 3,7 v.H. zu gewähren.
§ 2
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/1977, Nr. 37/1978, Nr. 52/1979, Nr. 42/1980, Nr. 46/1981, Nr. 47/1982 und Nr. 39/1983 bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Lohnes der Gemeindearbeiter.
(2) Die Verordnung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 52/ 1984, bleibt unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
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