Klärschlammgesetz
LGBL_VO_19851011_41KlärschlammgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.10.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1985 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 24/1985
Regierungsvorlage 30/1985
Gesetz
über die Ausbringung von Klärschlamm
(Klärschlammgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Klärschlamm darf nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgebracht werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten
§ 3
Voraussetzungen für die Ausbringungvon Klärschlamm
(1) Die Herkunft und Beschaffenheit des Klärschlamms, die Ausbringungsfläche, die Ausbringungsmenge, die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Art der Ausbringung sowie die Bewirtschaftung der Ausbringungsflächen müssen gewährleisten, daß die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird und Interessen der Landwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes nicht verletzt werden. Sie müssen weiters gewährleisten, daß die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird, Gewässer nicht verunreinigt werden, das Landschafts- und Ortsbild nicht gestört wird, keine unzumutbare Geruchsbelästigung eintritt und der in Vorarlberg anfallende Klärschlamm möglichst zweckmäßig entsorgt werden kann.
(2) Zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 ist es jedenfalls erforderlich, daß der Klärschlamm
(3) Für die wichtigsten im Klärschlamm enthaltenen Stoffe, die, wenn sie in zu großen Mengen in den Boden gelangen, dessen Fruchtbarkeit beeinträchtigen können, sind Grenzwerte festzusetzen. Die Grenzwerte sind so zu bemessen, daß auch bei dauernder Ausbringung von Klärschlamm in der aus dem Gesichtspunkt der Düngung zuträglichen Menge die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Hiebei ist auf den gesamten Zeitraum, für den damit zu rechnen ist, daß die Abwasserbeseitigung in der heutigen Art erfolgen und Klärschlamm zur Ausbringung anfallen wird, abzustellen und auch auf die sonstigen allgemein zu erwartenden Einwirkungen auf den Boden Bedacht zu nehmen. Höhere Grenzwerte, die vorübergehend festgesetzt werden können, um den Betreibern der Abwasserbeseitigungsanlagen Zeit zu geben, eine Verbesserung der Beschaffenheit des Klärschlamms herbeizuführen, müssen in späteren Jahren durch entsprechend niedrigere Grenzwerte ausgeglichen werden.
(4) Bei der Beurteilung, welche Grundflächen zur Ausbringung von Klärschlamm geeignet sind, ist insbesondere auf die Lage, die Bodenbeschaffenheit, den Bewuchs und den witterungsbedingten Zustand Bedacht zu nehmen. Als ungeeignet gelten jedenfalls Wälder, Feuchtgebiete sowie Grundflächen ohne oder mit nur geringfügigem Bewuchs.
(5) Bei der Beurteilung, welche Menge an Klärschlamm ausgebracht werden darf, ist insbesondere auf die Bodenbeschaffenheit, auf die zusätzliche Verwendung anderer Düngemittel sowie auf die vorgesehene Art der Nutzung der Grundfläche Bedacht zu nehmen.
§ 4
Überwachung Ausbringungsflächen
(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Grundfläche, auf welcher Klärschlamm ausgebracht wird, hat deren Boden in geeigneten Zeitabständen, jedenfalls aber, wenn sich Anzeichen einer Beeinträchtigung seiner Fruchtbarkeit zeigen oder wenn es die Behörde verlangt, durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt auf seine Beschaffenheit untersuchen zu lassen. Die Behörde kann eine Untersuchung verlangen, wenn die Ausbringung des Klärschlamms auf der betreffenden Grundfläche nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist, insbesondere wenn ungeeigneter Klärschlamm (§ 3 Abs. 2 lit. a) ausgebracht oder die zulässige Menge überschritten wurde. Eine Ausfertigung jedes Untersuchungszeugnisses ist der Behörde vorzulegen.
(2) Solange eine nach Abs. 1 erforderliche Bodenuntersuchung noch ausständig ist, darf auf der betreffenden Grundfläche kein Klärschlamm ausgebracht werden.
§ 5
Abgabe und Abnahme des Klärschlamms,Aufzeichnungen
(1) Klärschlamm darf nur insoweit zur Ausbringung abgegeben und abgenommen werden, als diese im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck zulässig ist (§ 3). Die Abgabe und Abnahme des Klärschlamms zur Ausbringung darf nur so erfolgen, daß das Verfügungsrecht über den Klärschlamm vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche (Abnehmer) übergeht.
(2) Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat dem Abnehmer bei jeder Abgabe von Klärschlamm nachweislich Einsicht in das letzte Untersuchungszeugnis (§ 3 Abs. 2 lit. b) zu geben und ihn in allen Belangen der Klärschlammausbringung zu beraten.
(3) Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen, in welchem jede Abgabe von Klärschlamm an einen Abnehmer zu vermerken ist. Über jede Abgabe von Klärschlamm ist ein Lieferschein auszustellen, der vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist.
(4) Der Abnehmer hat auf dem Vordruck, der für diesen Zweck auf dem Lieferschein vorzusehen ist, über den gelieferten Klärschlamm einen Verwendungsnachweis zu führen.
(5) Wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage eine Grundfläche zur regelmäßigen Ausbringung von Klärschlamm überläßt, gehen im Umfang der getroffenen Vereinbarung die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 sowie gemäß den §§ 3, 4 Abs. I und 6 Abs. 2 auf diesen über. Das Abnehmerverzeichnis hat in diesem Fall auch die erforderlichen Angaben über die einzelnen Ausbringungsflächen, Ausbringungen und Bodenuntersuchungen zu enthalten. Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nachweislich Einsicht in die Untersuchungszeugnisse zu geben.
§ 6
Auskunftspflicht, Zutrittsrecht
(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm zur Ausbringung abgeben, sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abwasserreinigungsanlage sowie des Klärschlamms und seiner Verwendung Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen den Organen und Hilfsorganen der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgaben Zutritt zur Abwasserreinigungsanlage gewähren und die Durchführung von Messungen und Probenentnahmen gestatten.
(2) Die Abnehmer von Klärschlamm sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abnahme und Ausbringung von Klärschlamm sowie der Bewirtschaftung der Ausbringungsflächen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen den Organen und Hilfsorganen der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgaben Zutritt zu den Ausbringungsflächen gewähren und die Entnahme von Bodenproben gestatten. Die Organe und Hilfsorgane der Behörde müssen hiebei auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses bedacht sein.
§ 7
Klärschlammverordnung
(1) Die Landesregierung hat aufgrund der §§ 3 bis 6 durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbringung von Klärschlamm zu erlassen (Klärschlammverordnung).
(2) Die Klärschlammverordnung hat insbesondere zu bestimmen,
(3) Vor der Erlassung oder Änderung der Klärschlammverordnung sind der Vorarlberger Gemeindeverband, die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg sowie der Landschaftsschutzanwalt zu hören.
§ 8
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft.
§ 9
Mitwirkung der Bundesgendarmerie sowie derZollbehörden und Aufsichtsorgane
(1) *)
(2) *)
(3) Die Fischereiaufseher, Gewässeraufsichtsorgane, Jagdaufseher, Naturwächter und Waldaufseher sind verpflichtet, Übertretungen gemäß § 11 Abs. 1 lit. a hinsichtlich des Verbots der Ausbringung von Klärschlamm auf bestimmten Grundflächen der Behörde anzuzeigen. Sie sind berechtigt, Personen, die sie bei einer solchen Übertretung auf frischer Tat betreten, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
§ 10
Unmittelbare behördliche Befehls-und Zwangsgewalt
Zur Verhinderung einer nach diesem Gesetz unzulässigen Ausbringung von Klärschlamm ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 11
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangene Übertretungen nach Abs. 1 lit. a sind strafbar.
*) Der § 9 Abs. 1 und 2 betrifft die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Zollbehörden bei der Vollziehung des Klärschlammgesetzes. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundes Verfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. Diese Bestimmungen können daher nicht kundgemacht werden.
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