Statut der Vorarlberger Umweltschutzanstalt
LGBL_VO_19850620_32Statut der Vorarlberger UmweltschutzanstaltGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.06.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1985 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungdes Landeshauptmannes über das Statutder Vorarlberger Umweltschutzanstalt
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, wird in der Anlage das Statut der Vorarlberger Umweltschutzanstalt kundgemacht. Das Statut der Chemischen Versuchsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz, LGBl. Nr. 13/1953, tritt gemäß § 7 des in der Anlage kundgemachten Statutes außer Kraft.
Statutder Vorarlberger Umweltschutzanstalt
§ 1
Allgemeines
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben in den Bereichen des Umweltschutzes, der Lebensmitteluntersuchung und der Landwirtschaft ist die Vorarlberger Umweltschutzanstalt in Bregenz eingerichtet.
(2) Die Vorarlberger Umweltschutzanstalt ist eine dem Amt der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Einrichtung des Landes. Ihr Amtssiegel hat das Landeswappen und die Inschrift „Vorarlberger Umweltschutzanstalt in Bregenz“ zu enthalten.
§ 2
Aufgaben
(1) Zu den im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben gehören insbesondere
(2) Die Anstalt hat im Rahmen des ihr zugewiesenen Tätigkeitsbereiches wissenschaftliche Arbeiten durchzuführen, die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung zu vermitteln, Sachverständigengutachten zu erstellen sowie die Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sachverständig zu beraten.
(3) Lebensmitteluntersuchungen sind auch auf Verlangen von Gerichten und Privatpersonen durchzuführen. Andere Leistungen im Rahmen des Tätigkeitsbereiches der Anstalt sind Privatpersonen zu erbringen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 zuläßt.
§ 3
Stellung als Untersuchungsanstaltim Vollzugsbereich des Bundes
(1) Als Untersuchungsanstalt im Sinne des Saatgutgesetzes, des Futtermittelgesetzes sowie des Lebensmittelgesetzes 1975 kommen der Anstalt die in diesen Bundesgesetzen geregelten Rechte und Pflichten zu.
(2) Die Anstalt ist berechtigt, die weitere Bezeichnung „Staatliche landwirtschaftlich chemische Versuchs- und Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg“ zu führen.
§ 4
Organisation
(1) Die Anstalt gliedert sich in die Direktion und in die zur Erfüllung der Aufgabenbereiche erforderlichen Abteilungen.
(2) Die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung hat der Direktor in der Geschäftseinteilung festzusetzen.
(3) Das Personal besteht aus dem Direktor, seinem Stellvertreter, den für die einzelnen Fachabteilungen wissenschaftlich qualifizierten Bediensteten und aus dem weiteren erforderlichen Fach-, Verwaltungs- und Hilfspersonal.
(4) Dem Direktor obliegt die wissenschaftliche und administrative Leitung der Anstalt. Der Direktor wird von der Landesregierung bestellt. Der Stellvertreter des Direktors ist von diesem mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen.
(5) Für jede Abteilung ist vom Direktor mit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen.
(6) Zur Vertretung der Anstalt gegenüber Dritten sind der Direktor, sein Stellvertreter sowie die ausdrücklich hiezu vom Direktor bevollmächtigten Bediensteten befugt.
§ 5
Anstaltsgutachten
(1) Die Gutachten der Anstalt sind vom Direktor oder einem von ihm beauftragten Bediensteten zu erstatten.
(2) Für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten im Bereich der Lebensmitteluntersuchungen dürfen nur Personen mit einer der Lebensmittelgutachterverordnung entsprechenden Qualifikation herangezogen werden.
§ 6
Gebühren
(1) Die Vorarlberger Umweltschutzanstalt hat, sofern nichts anderes bestimmt ist, für die von ihr durchgeführten Untersuchungen und Begutachtungen kostendeckende Gebühren einzuheben. Für häufig vorzunehmende Untersuchungen und Begutachtungen hat die Umweltschutzanstalt einen Gebührentarif festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(2) Kostenfrei werden durchgeführt:
(3) Für Untersuchungen, die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz veranlaßt werden, hat, soweit dies festgelegt ist, eine Abgeltung oder die Einhebung pauschalierte Kostenbeiträge zu erfolgen.
(4) Für regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen und Begutachtungen können dem Antragsteller Gebührennachlässe entsprechend dem verminderten Aufwand gewährt werden.
§ 7
Schlußbestimmungen
(1) Die Vorarlberger Umweltschutzanstalt hat alle Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die auf Grund landes- und bundesrechtlicher Vorschriften der Chemischen Versuchsanstalt des Landes Vorarlberg übertragen wurden.
(2) Das Statut der Chemischen Versuchsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz, LGBl. Nr. 13/1953, tritt außer Kraft.
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