Gesetz über den Landesvolksanwalt
LGBL_VO_19850531_29Gesetz über den LandesvolksanwaltGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1985 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 6/1985
Gesetzüber den Landesvolksanwalt
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Zur Beratung der Bürger und zur Prüfung ihrer Beschwerden bestellt der Landtag einen Landesvolksanwalt. Der Landesvolksanwalt ist in Ausübung seines Amtes unabhängig.
§ 2
Aufgaben des Landesvolksanwaltes
(1) Der Landesvolksanwalt hat jeden, der dies verlangt, in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes zu beraten und ihm Auskünfte zu erteilen. Er kann Ratschläge in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes auch an die Allgemeinheit richten.
(2) Der Landesvolksanwalt hat Beschwerden über behauptete Mißstände in der Verwaltung des Landes zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer von dem behaupteten Mißstand betroffen ist und ihm ein Rechtsmittel dagegen nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.
(3) Der Landesvolksanwalt kann von ihm vermutete Mißstände in der Verwaltung des Landes von Amts wegen prüfen.
(4) Der Landesvolksanwalt hat Anregungen betreffend die Gesetzgebung und die Verwaltung des Landes entgegenzunehmen.
(5) Zur Verwaltung des Landes im Sinne dieser Bestimmung zählen
§ 3
Verfahren
(1) Das Verfahren vor dem Landesvolksanwalt soll für die Ratsuchenden und die Beschwerdeführer möglichst einfach sein.
(2) Der Landesvolksanwalt kann aus Anlaß eines Verfahrens zur Prüfung von Mißständen dem obersten weisungsberechtigten Organ des geprüften Zweiges der Verwaltung des Landes Empfehlungen darüber erteilen, wie der festgestellte Mißstand so weit als möglich beseitigt und künftig vermieden werden kann. Dieses Organ hat den Empfehlungen des Landesvolksanwaltes möglichst rasch, längstens aber binnen zwei Monaten, zu entsprechen und dies dem Landesvolksanwalt mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird. An Organe der Gemeinden gerichtete Empfehlungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im Verfahren zur Prüfung von Mißständen, die auf Grund von Beschwerden eingeleitet wurden, hat der Landesvolksanwalt den Beschwerdeführern, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die für den bestimmten Fall getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(4) Der Landesvolksanwalt hat Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, an die zuständigen gleichartigen Einrichtungen des Bundes oder der anderen Länder weiterzuleiten.
(5) Der Landesvolksanwalt hat die ihm vorgetragenen Anregungen betreffend die Gesetzgebung des Landes an den Landtag weiterzuleiten. Anregungen betreffend die Verwaltung sind in Fällen des § 2 Abs. 5 lit. a an die Landesregierung, in Fällen des § 2 Abs. 5 lit. b an den betreffenden Gemeindevorstand weiterzugeben.
(6) Die §§ 7, 10, 13, 14, 16, 18 Abs. 1 und 4, 21, 22, 45 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auf das Verfahren vor dem Landesvolksanwalt sinngemäß anzuwenden.
§ 4
Sprechtage
Der Landesvolksanwalt ist verpflichtet, bei Bedarf auch außerhalb seines Amtssitzes Sprechtage abzuhalten. Dabei hat er auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Landesteile Bedacht zu nehmen.
§ 5
Abgaben- und Gebührenfreiheit
Für Amtshandlungen des Landesvolksanwaltes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten. Eingaben an den Landesvolksanwalt und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in einem Verfahren vor dem Landesvolksanwalt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
§ 6
Berichte des Landesvolksanwaltes
(1) Der Landesvolksanwalt hat dem Landtag über seine Tätigkeit jährlich einen Bericht zu erstatten. Der Jahresbericht ist gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Der Landesvolksanwalt hat in Abständen von jeweils vier Monaten dem Volksanwaltsausschuß des Landtages über die an ihn herangetragenen Beschwerden und über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Prüfungsverfahren schriftlich oder mündlich zu berichten.
(3) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an Sitzungen des Landtages und des Volksanwaltsausschusses, in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Er hat dem Landtag und dem Volksanwaltsausschuß über Verlangen alle zur Behandlung seiner Berichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Wer den Jahresbericht des Landesvolksanwaltes oder Auszüge daraus veröffentlicht, bevor der Bericht vom Landtag einer Lesung unterzogen wurde, begeht eine Übertretung. Dies auch dann, wenn er in einem anderen Bundesland oder im Ausland gehandelt hat. Er ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling zu bestrafen.
§ 7
Büro des Landesvolksanwaltes
(1) Der Landesvolksanwalt hat an seinem Amtssitz ein Büro einzurichten. Er hat das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal zu bestellen und für die sachliche Ausstattung des Büros zu sorgen.
(2) Dem Landesvolksanwalt steht das Leitungs- und Weisungsrecht gegenüber dem Personal des Büros zu.
(3) Das Personal des Büros hat die ihm vom Landesvolksanwalt zugewiesenen vorbereitenden Arbeiten und sonstigen Hilfstätigkeiten zu erledigen. Der Landesvolksanwalt kann Angehörige des Büros damit betrauen, in seinem Namen Amtshandlungen von geringerer Bedeutung zu besorgen. Eine derartige Betrauung bedarf der Schriftform. Im Falle der Befangenheit hat der Leiter des Büros den Landesvolksanwalt zu vertreten.
§ 8
Haushalt
(1) Den für die Tätigkeit des Landesvolksanwaltes anfallenden Personal- und Sachaufwand hat das Land zu tragen.
(2) Der Landesvolksanwalt hat jährlich einen auf seinen Bereich beschränkten Voranschlagsentwurf zu verfassen und der Landesregierung zur Berücksichtigung bei der Erstellung des Landesvoranschlagsentwurfes zu übermitteln. Desgleichen hat er der Landesregierung zur Aufnahme in den Rechnungsabschluß eine Abrechnung über die tatsächlichen Aufwendungen vorzulegen.
(3) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, über die im Landesvoranschlag für seinen Bereich vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu verfügen. Davon ausgenommen sind die im § 9 geregelten Angelegenheiten.
§ 9
Bezüge
Der Landesvolksanwalt hat Anspruch auf Bezüge, sonstige Gebühren und Ruhebezüge. Seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Versorgungsbezüge. Die Ansprüche bestimmen sich in sinngemäßer Anwendung des II. und III. Hauptstückes des Landes-Bezügegesetzes, wobei
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