Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz
LGBL_VO_19850530_28Maßnahmen nach dem StickereiförderungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1985 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über Maßnahmennach dem Stickereiförderungsgesetz
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 1 und 13 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:
§ 1
Beitragsberechnung für Eigenerzeuger
Die unter § 7 Abs. 1 lit. c des Stickereiförderungsgesetzes genannten Gewerbetreibenden (Eigenerzeuger) können die Stichlohnsumme nach folgender Formel ermitteln:
Mindestmaschinenstundensatz X Wochenarbeitszeit (§ 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes) X 4.
§ 2
Festsetzung von unterstützungsfreienPlombierungstagen
Für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1986 werden 15 unterstützungsfreie Plombierungstage festgesetzt, die vor dem Beginn des Unterstützungsbezuges zurückzulegen sind; der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende die in der Verordnung festgelegten unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat.
§ 3
Festsetzung der Unterstützungstage und der Höheder fortlaufenden Unterstützungen
(1) Als Unterstützungstage werden die Wochentage Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, festgelegt.
(2) Als fortlaufende Unterstützungen pro Unterstützungstag werden festgesetzt:
§ 4
Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen
Die Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen werden mit Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, von 5 bis 21 Uhr festgesetzt.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1985 in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 3 treten am 31. 12. 1985 außer Kraft.
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