Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
LGBL_VO_19850509_24Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und PflanzenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.05.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1985 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 3/1985
Gesetzzur Durchführung des Übereinkommens überden internationalen Handel mitgefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Gefährdete Arten von Tieren und Pflanzen, die von dem am 3. März 1973 in Washington geschlossenen Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen erfaßt werden, sind nach diesem Übereinkommen und den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen.
(2) Das Naturschutzgesetz, das Tierschutzgesetz und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
§ 3
Bescheinigungen
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag nach Maßgabe des Obereinkommens für die Ausfuhr, die Wiederausfuhr und die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 auszustellen.
(2) Als Inhalt einer Bescheinigung kommt insbesondere in Betracht, daß
(3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Teile und Erzeugnisse.
(4) Bescheinigungen können auch Bedingungen enthalten, unter denen sie gelten, sowie Befristungen ihrer Geltungsdauer, wenn dies zur Vermeidung ihrer mißbräuchlichen Verwendung oder zur Verhinderung tierquälerischer Handlungen erforderlich ist.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form von Bescheinigungen erlassen.
§ 4
Anträge
(1) Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung sind an die Landesregierung zu richten und haben die erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
(2) Der Antragsteller hat der Landesregierung alle Umstände, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, nachzuweisen und an den erforderlichen Ermittlungen mitzuwirken.
(3) Für heimische Exemplare, Teile und Erzeugnisse gilt als Nachweis des Erwerbes vor der Anwendbarkeit des Übereinkommens darauf (§ 3 Abs. 2 Z. 1) nur der Nachweis über die rechtmäßige Entnahme aus der Natur, für andere Exemplare, Teile oder Erzeugnisse der Nachweis einer inländischen Zolldienststelle über die Einfuhr.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gestaltung der Anträge sowie die beizuschließenden Unterlagen erlassen.
§ 5
Nachweis der Zucht oder künstlichenVermehrung eines Exemplares
(1) Läßt sich der Nachweis, daß Exemplare aus der Zucht oder künstlichen Vermehrung im Inland hervorgegangen sind, anders nicht mit der nötigen Sicherheit erbringen, so kann die Landesregierung durch Verordnung für die in Betracht kommende Pflanzen- oder Tierart bestimmen, daß für Exemplare dieser Art eine Bescheinigung des Ursprunges nach § 3 Abs. 2 Z. 2 nur ausgestellt werden darf, wenn
(2) Bei Vorliegen einer Meldung nach Abs. 1 lit. a ist jede Veränderung, insbesondere die Einstellung dieser Tätigkeit, ebenfalls der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 6
Kennzeichen
(1) Exemplare, Teile und Erzeugnisse können zur Vereinfachung der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens mit einem Kennzeichen versehen werden.
(2) Kennzeichen sind mit aller Sorgfalt und soweit als möglich ohne Beeinträchtigung oder Wertverminderung des Exemplares, Teiles oder Erzeugnisses anzubringen.
(3) Der über ein Exemplar, einen Teil oder ein Erzeugnis Verfügungsberechtigte hat das Anbringen eines Kennzeichens auf diesem zu ermöglichen.
(4) Die ordnungsgemäß erfolgte Kennzeichnung kann insbesondere auch zur Voraussetzung der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 3 gemacht werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Gestaltung und Form der Kennzeichen festlegen.
§ 7
Verpflichtungen
(1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden und deren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben, Einsicht in die zu führenden Unterlagen zu gewähren und das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumlichkeiten sowie das Betreten und die Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse zu gestatten.
(2) Die Landesregierung kann für bestimmte Personen oder Institutionen durch Bescheid eine Meldepflicht über den Besitz und die Abgabe von Exemplaren vorschreiben, wenn und solange dies für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendig erscheint. Sie kann eine solche Meldepflicht für alle oder für einzelne Tier- und Pflanzenarten für jedermann durch Verordnung festlegen.
§ 8
Behörde
Vollzugsbehörde und wissenschaftliche Behörde im Sinne des Übereinkommens ist die Landesregierung.
§ 9
Liste der Wissenschaftlerund wissenschaftlichen Einrichtungen
(1) Die Landesregierung hat eine Liste über Wissenschaftler und wissenschaftliche Einrichtungen zu führen, welche ihren ordentlichen Wohnsitz bzw. Sitz in Vorarlberg haben und für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Z. 9 in Betracht kommen.
(2) Die Aufnahme einer Person oder Einrichtung in die Liste hat nur auf Antrag zu erfolgen. Die Verweigerung der Aufnahme ist durch Bescheid auszusprechen.
(3) Eine Person oder eine Einrichtung ist bei Beendigung der wissenschaftlichen Tätigkeit und weiters, wenn ein Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen das Übereinkommen rechtskräftig festgestellt worden ist, durch Bescheid aus der Liste zu streichen.
§ 10
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen nach Abs. 1 lit. a und b sind strafbar.
(5) Bescheinigungen und Kennzeichen, Exemplare, Teile und Erzeugnisse, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, sowie die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung von Exemplaren verwendeten Gegenstände können für verfallen erklärt werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung der Begebung einer Übertretung dieses Gesetzes dienen werde.
§ 11
Übergangsbestimmung
Wer über Exemplare oder Teile von Arten verfügt, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben worden sind, kann dies unter Angabe von Zahl, Art und Standort binnen sechs Monaten der Landesregierung melden. Für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 kommen für solcherart gemeldete Exemplare oder Teile auch andere als die im § 4 Abs. 3 genannten Nachweise in Betracht.
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