Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, Entschädigungen, Änderung
LGBL_VO_19850328_22Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, Entschädigungen, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1985 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über Entschädigungenfür Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 35/1984, wird verordnet:
§ 1
Entschädigungen
(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebührt eine Pauschalentschädigung von jährlich 195 S je volle 1000 Einwohner des festgelegten Dienstbereiches, mindestens aber 195 S jährlich.
(2) Den in Abs. 1 genannten Organen gebühren für die Vornahme von Messungen und Untersuchungen innerhalb des festgelegten Dienstbereiches überdies folgende Entschädigungen:
a) für die Vornahme eines Abgastestes 150 S
b) für die Entnahme einer Ölprobe 9 S
§ 2
Verrechnung
(1) Die Entschädigungen gemäß § 1 sind von der Gemeinde an die von ihr bestellten Überwachungsorgane halbjährlich im nachhinein auszuzahlen.
(2) Das Land hat der Gemeinde den ihr auf Grund des § 1 entstehenden Aufwand zur Hälfte zu ersetzen.
§ 3
Außerkrafttreten von Vorschriften
Die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 18/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1982, tritt außer Kraft.
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