Gemeindereisegebührenverordnung, Änderung
LGBL_VO_19850328_21Gemeindereisegebührenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1985 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Gemeindereisegebührenverordnung
Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1984, wird verordnet:
Artikel I
In der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 45/1983 und Nr. 56/1984, hat die Anlage 2 zu lauten:
"Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1)
Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen
Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
a) für einspurige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum
bis 250 ccm 1,16 S
über 250 ccm 2,— S
b) für Personenkraftwagen,
wenn sie hinsichtlich der Abgasreinigung der US Norm
1983 entsprechen, 3,80 S
sonst 3,70 S
Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Gemeindebedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0,43 S je Kilometer."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.
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