Gewährung von Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
LGBL_VO_19850325_9Gewährung von Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.03.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1985 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung von Förderungsdarlehennach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Auf Grund des § 23 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Förderungsdarlehen wird in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche gewährt. Dieser Fixsatz beträgt:
a) bei Errichtung von Eigenheimen S 3 500
b) bei Errichtung von Doppelwohnhäusern mit höchstens 400 m²
Grundanteil je Haus S 4 500
c) bei Errichtung oder beim Ersterwerb von Eigenheimen in
verdichteter Flachbauweise in Gesamtanlagen mit mindestens drei
Gebäuden (Grundanteil je Haus höchstens 400 m²) S 4 500
d) beim Ersterwerb von Eigentumswohnungen in Gebäuden mit
mindestens sechs Wohnungen S 5 500
e) bei Errichtung von Mietwohnungen S 5 500
f) bei Errichtung von Dienst , Natural und Werkswohnungen S 4 500
g) bei Errichtung von Wohnungen durch Zu , Ein- oder
Umbauten S 3 500
h) bei Errichtung von Wohnheimen S 5 000
(2) Die Darlehensberechnung hat sich nach der Wohnungs- und Familiengröße zu richten, wobei folgende Wohnungsnutzflächen zugrundezulegen sind:
(3) Die anrechenbare Förderungsfläche für die Ausgedingewohnung in einem landwirtschaftlichen Gebäude beträgt für eine Person bis zu 50 m² und für zwei Personen bis zu 70 m². Dieselbe Regelung gilt auch für Haushalte, die voraussichtlich keine Vergrößerung in der Personenanzahl erfahren werden.
§ 2
(1) Die jährliche Verzinsung ist dekursiv und beträgt
vom 1. bis zum 10. Jahr 0,5 v. H.,
vom 11. bis zum 15. Jahr 1,0 v. H.,
vom 16. bis zum 20. Jahr 2,0 v. H.,
ab dem 21. Jahr 4,0 v. H.
(2) Die jährliche Tilgung beträgt
vom 1. bis zum 5. Jahr 0,5 v. H.,
vom 6. bis zum 10. Jahr 1,0 v. H.,
vom 11. bis zum 15. Jahr 2,5 v. H.,
vom 16. bis zum 20. Jahr 4,0 v. H.,
ab dem 21. Jahr 5,0 v. H.
(3) Die Verzinsung und Tilgung des Darlehens hat mit dem Ersten jenes Monats zu beginnen, welcher dem Bezug des geforderten Objektes folgt.
§ 3
(1) Das Darlehen ist nach grundbücherlicher Sicherstellung in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes auszuzahlen und zwar:
60 v. H. nach der Fertigstellung des Rohbaues, 30 v. H. nach dem Einsetzen der Fenster und der Rest nach dem Bezug des Förderungsobjektes. Bei Mehrwohnungshäusern oder Heimen können bereits 30 v. H. nach der Herstellung der Kellergleiche flüssiggemacht werden.
(2) Bei Eigentumswohnanlagen hat der Bauträger dem Wohnungswerber im Sinne des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 370/1982, die Anmerkung der Zusicherung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24 a Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975 und der vorbehaltenen Pfändung gemäß § 24 a Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975 im Grundbuch einzuräumen.
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