Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnhaussanierungsgesetz
LGBL_VO_19850325_17Annuitätenzuschüsse nach dem WohnhaussanierungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.03.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1985 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssenach dem Wohnhaussanierungsgesetz
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Stützung des Schuldendienstes von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten erforderlich sind, sind Annuitätenzuschüsse zu gewähren. Dabei ist der Zuschußgewährung ein Darlehen in Höhe von 60 v. H. der Sanierungskosten zugrundezulegen.
Die Zuschüsse haben zu betragen:
(2) Bei Sanierungskosten bis einschließlich 400.000 S sind die von den tatsächlichen Annuitätenzahlungen berechneten Zuschüsse zwölf Jahre lang zu gewähren, wobei ab dem siebten Jahr eine jährliche Reduzierung der Zuschüsse um 10 %-Punkte vorzunehmen ist. Sanierungsdarlehen für Mietwohnungen, für welche das Land die Ausfallsbürgschaft zu übernehmen hat, sind mit 60.000 S zu begrenzen.
(3) Bei Sanierungsmaßnahmen, welche über 400.000 S erfordern, sind die Zuschüsse bis zur Höchstdauer von zwanzig Jahren zu gewähren. Die Reduzierung der Annuitätenzuschüsse um 10 v. H. des ursprünglichen Zuschusses hat ab dem elften Jahr zu erfolgen.
(4) Die Sanierungskosten sind nur bis zu einer Obergrenze von 10.000 S je m² Nutzfläche zu stützen.
§ 2
(1) Eine Förderung ist nur zu gewähren, wenn es sich entweder um ein Bausparkassendarlehen oder ein solches Darlehen handelt, bei dem
(2) Die Zuschüsse sind halbjährlich flüssigzumachen, solange der Förderungswerber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
(3) Die Zuschüsse sind einzustehen und bereits zugezählte Zuschüsse zurückzufordern, wenn das bezuschußte Darlehen gekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber
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