Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
LGBL_VO_19850325_12Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.03.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1985 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssenach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Auf Grund des § 31 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
(1) Zur Unterstützung des Annuitätendienstes von Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren, die zur Finanzierung von Mietwohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen erforderlich sind, werden Annuitätenzuschüsse gewährt. Die Zuschüsse sind so zu bemessen, daß das Wohnungsentgelt gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 einen Nettobetrag von 38 Schilling je m² Wohnnutzfläche und Monat nicht übersteigt. Der Zinsfuß dieser Darlehen darf nicht höher liegen als 1,0 v. H. über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der letzten vor der Zusicherung im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren, wobei bei mehreren Bundesanleihetranchen diejenige mit der niedrigsten Nominalverzinsung maßgebend ist.
(2) Ein reduzierter Zuschuß in höhe von 50 v. H. der Annuität ist für jenen Teil der Hypothekardarlehen zu gewähren, welcher 45 v. H. der Gesamtbaukosten nicht übersteigt, wenn bei einer Wohnanlage die Grundkosten unter Inanspruchnahme von Kapitalmarktdarlehen finanziert werden oder wenn es sich um Mietwohnungen handelt, bei denen die Möglichkeit zur späteren Übereignung gegeben ist.
(3) Die Annuitätenzuschüsse sind in den ersten fünf Jahren nach Bezug einer Wohnanlage halbjährlich in gleicher Höhe auszuzahlen. Nach dem fünften Jahr sind die Zuschüsse jährlich um 10 %-Punkte zu verringern.
(4) Bei Obereignung von Mietwohnungen sind die laufenden Zuschüsse sofort einzustellen. Die bis dahin ausbezahlten Beträge sind in 120 gleichbleibenden Monatsraten zurückzuzahlen. Diese Regelung betrifft auch Wohnungen, welche zwischen dem 1. 1. 1973 und 31. 12. 1984 errichtet wurden.
(5) Annuitätenzuschüsse sind nur für den Teil des Hypothekardarlehens zu gewähren, der auf geförderte Mietwohnungen entfällt.
(6) Die Annuitätenzuschüsse sind nur flüssig zu machen, wenn die Bauvereinigung nachweist, daß sie Zahlungen in der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten leistet.
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