Eigenmittelersatzdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
LGBL_VO_19850325_11Eigenmittelersatzdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.03.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1985 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen
nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Auf Grund des § 30 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
§ 1
(1) Dem zur Leistung von Eigenmitteln Verpflichteten ist bei Mietwohnungen ein Eigenmittelersatzdarlehen bis zur Höhe der aufzubringenden Eigenmittel zu gewähren, falls ihm die Aufbringung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht oder nur zum Teil zumutbar ist.
(2) Bei der Bemessung des Eigenmittelersatzdarlehens ist auf das nach der Personenzahl angemessene Ausmaß der Nutzfläche Bedacht zu nehmen. Dieses beträgt bei einer Person 50 m², bei zwei Personen 70 m² und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende Person um je 10 m².
(3) Das sich aus dem Familieneinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder ergebende zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung richtet sich nach der Anlage.
(4) Das Eigenmittelersatzdarlehen darf 5 v. H. der Gesamtbaukosten nicht übersteigen und nur gewährt werden, wenn sich im Hinblick auf das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ein Darlehensbetrag von mindestens 10.000 S ergibt.
§ 2
(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist jährlich mit 1 v. H. (dekursiv) zu verzinsen. Die Tilgung beträgt in den ersten zehn Jahren 5 v. H. und erhöht sich ab dem elften Jahr auf 10 v. H. Die Rückzahlung hat in monatlichen Beträgen zu erfolgen.
(2) Bei der Wiedervermietung einer Wohnung ist bis zu einer Höhe von 5 v. H. der ursprünglichen Gesamtbaukosten ein Eigenmittelersatzdarlehen zu gewähren.
(3) Die Tilgung und Verzinsung hat mit der ersten Mietezahlung zu beginnen.
(4) Die Zuzählung des Eigenmittelersatzdarlehens hat an den Förderungswerber zu erfolgen. Dieser hat der Weiterleitung an den Bauträger zuzustimmen.
§ 3
Das Eigenmittelersatzdarlehen ist ohne Kündigungsfrist fällig zu stellen, wenn der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens
§ 4
(1) Das Darlehen ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen, wenn
(2) Der zugezählte Darlehensbetrag ist bei Fälligstellung vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit 3 v. H. über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.
§ 5
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gewährung von Darlehen anstelle von Eigenmitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 7/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1975, Nr. 47/1976, Nr. 40/1980 und Nr. 42/1982, außer Kraft.
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