Gemeindebedienstetengesetz, Änderung
LGBL_VO_19840928_41Gemeindebedienstetengesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1984 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 20/1984
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 38/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980 und Nr. 42/1983, wird wie folgt geändert:
„(1) Dem Gemeindebeamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 25 Arbeitstage
vom vollendeten 35. Lebensjahr an 26 Arbeitstage
vom vollendeten 40. Lebensjahr an 28 Arbeitstage
vom vollendeten 42. Lebensjahr an 30 Arbeitstage“
„§45
Dienstfreistellung bestimmter Organe
(1) Dem Gemeindebeamten ist die freie Zeit zu gewähren, die erforderlich ist
(2) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindebeamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindebeamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Tätigkeit nach Abs. I lit. a oder b außer Dienst zu stellen.
(4) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung (Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
(5) Der Gemeindebeamte, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung oder Landesvolksanwalt ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
(6) Während einer Dienstfreistellung nach den Abs. 1, 3 und 5 sind der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge nicht gehemmt. Bei Gemeindebeamten, die außer Dienst gestellt sind, sind für die Beförderung in höhere Dienstklassen die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend.
(7) Die Dienstbezüge eines Gemeindebeamten, der ein Mandat im Nationalrat oder im Bundesrat ausübt, sind um 25 v. H. zu kürzen. Die Dienstbezüge eines Gemeindebeamten, der ein Mandat im Landtag ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung, mindestens aber um 25 v. H. zu kürzen. Die Dienstbezüge eines Gemeindebeamten, der Bürgermeister oder Mitglied eines Gemeindevorstandes ist, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen. Die Kürzung wird abweichend von § 49 Abs. 4 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten aufgrund einer der angeführten Funktionen ein Bezug gebührt. Reisegebührenansprüche sind nicht zu kürzen.
(8) Dem gemäß Abs. 3 außer Dienst gestellten Gemeindebeamten gebühren Dienstbezüge in der Höhe der Bezüge in der Höhe der Bezüge nach den §§ 78 Abs. I und 96 Abs. 1, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würden diese Dienstbezüge 75 v. H. der Dienstbezüge, die ihm ohne Dienstfreistellung zukämen, übersteigen, so sind sie auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile der im ersten Satz genannten Dienstbezüge in gleicher Weise anzuwenden. Die Dienstbezüge eines Gemeindebeamten, der gemäß Abs. 5 außer Dienst gestellt ist, sind zur Gänze stillzulegen.
(9) Hinsichtlich des gemäß Abs. 3 außer Dienst gestellten Gemeindebeamten sind die §§97 und 98 so anzuwenden und ist der Teil der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 72a Abs. 2 lit. b so zu berechnen, als würde er für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebenbezüge in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebenbezügewerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.
(10) Dem Gemeindebeamten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren.“
„(1) Dem Gemeindebeamten gebühren Monatsbezüge. Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Kinderzulagen, Wachdienstzulage, Teuerungszulagen, besondere Zulage nach Abs. 4, Dienstzulage, Ergänzungszulagen).
(2) Neben den Monatsbezügen gebühren dem Gemeindebeamten Sonderzahlungen und allfällige Nebenbezüge.
(3) Der Gemeindebeamte hat monatlich einen Pensionsbeitrag zu leisten.“
„§ 72a
Pensionsbetrag
(1) Der Gemeindebeamte hat monatlich im vorhinein einen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet
(3) Der Gemeindebeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, den vollen Pensionsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für die Monate, in denen er wegen eines Sonderurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, wegen des Präsenz- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat.
(4) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Gemeindebeamten einzubehalten. Für die im Abs. 3 genannten Monate hat der Gemeindebeamte die Pensionsbeiträge einzubezahlen.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Gemeindebeamte nicht zurückfordern.“
In der Lohngruppe
I II III IV V
Schilling
in der
Lohn-
Stufe
1 52,80 54,20 56,80 59,40 61,90
2 54,20 56,10 58,90 61,80 64,80
3 55,40 58,10 61,20 64,30 67,70
4 56,80 60,00 63,40 66,80 70,50
5 58,10 61,90 65,70 69,30 73,40
6 59,10 63,30 67,40 71,60 75,80
7 60,20 64,50 69,00 73,40 77,90
8 61,20 65,90 70,50 75,30 79,90
9 62,20 67,20 72,10 77,00 82,00
10 63,30 68,50 73,60 78,90 84,10
11 64,30 69,80 75,20 80,70 86,20
12 65,40 71,00 76,70 82,50 88,20
13 66,40 72,40 78,90 84,30 90,30
14 67,40 73,60 79,80 86,20 92,40
15 68,50 75,00 81,40 87,90 94,40
in der
Dienst-
Altersstufe
1 69,70 76,60 83,60 90,40 97,20
2 70,80 78,30 85,70 92,80 99,90
3 72,00 79,90 87,90 95,30 102,60
4 73,10 81,60 90,10 97,60 105,30“
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Der Artikel I Z. 1 tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft. Bis dahin gilt der § 43 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1979 mit der Abweichung, daß dem Gemeindebeamten
(2) Der § 72a Abs. 2 erster Satz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft. Bis dahin beträgt der Pensionsbeitrag ab 1. Jänner 1985 I v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage und erhöht sich mit dem 1. Jänner eines jeden folgenden Jahres um ein weiteres Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage.
(3) Bereitschaftszulagen sowie Sonn- und Feiertagszulagen, die zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährt wurden, begründen einen Anspruch auf eine Nebenbezügezulage. Der § 98 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Der Artikel I Z.9 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(5) Die Gemeindearbeiter, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Lohnstufe 10 oder in der Dienstaltersstufe befinden, sind gegebenenfalls in jene höhere Lohnstufe bzw. Dienstaltersstufe ihrer Lohngruppe einzureihen, in der sie sich befänden, wenn die Regelung des § 138 in der Fassung dieses Gesetzes bereits zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den Gemeindedienst gegolten hätte.
(6) Die in den §§ 121 und 139 jeweils bei § 43 – Erholungsurlaub – vorgesehene sinngemäße Anwendung des § 43 gilt nach Maßgabe der Übergangsbestimmung des Abs. 1. Die im Artikel I Z. 8 lit. a und Z. l1 lit. b vorgesehenen Änderungen treten am 1. Jänner 1985 in Kraft.
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