Schischulgesetz
LGBL_VO_19840821_39SchischulgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.08.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1984 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 12/1984
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die entgeltliche Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des alpinen und des nordischen Schilaufes hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(2) Der entgeltlichen Erteilung von Schiunterricht ist das entgeltliche Führen und Begleiten beim Schifahren sowie—unabhängig vom Erhalt einer Gegenleistung—die regelmäßige Erteilung von Schiunterricht an Wintersportgäste und das regelmäßige Führen und Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren gleichgestellt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
(4) Der § 10 Abs. 1 bis 5 und 8, der § 11, der § 12 Abs. 1 bis 4, der § 12 Abs. 5 hinsichtlich der dort genannten §§ 9 Abs. 1 sowie 10 Abs. 2 und 3 des Bergführergesetzes, der § 12 Abs. 6 sowie der § 13 gelten auch für die Tätigkeit Vorarlberger Schischulen außerhalb des Landesgebietes, soweit das dort jeweils geltende Recht nicht entgegensteht.
§ 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Schischulen
Führung von Schischulen
§ 3
Allgemeines
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, darf die entgeltliche Erteilung von Schiunterricht nur im Rahmen von Schischulen erfolgen.
(2) Die Bezeichnung „Schischule“ und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes durch Einrichtungen hinweisen, sind den Einrichtungen im Sinne dieses Abschnittes vorbehalten.
(3) Wenn dies in einer Vereinbarung festgelegt ist oder Gegenrecht gewährt wird, dürfen Schischulen aus anderen Bundesländern und an Schischulgebiete nach diesem Gesetz angrenzende ausländische Schischulen in Vorarlberg im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen. Die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte haben den Leiter der für das vorgesehene Übungsgebiet bestehenden Schischule unverzüglich zu verständigen. Das Anwerben und die Aufnahme von Schülern im Lande sind nicht zulässig. Für die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte gilt der § 12 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
§ 4
Bewilligungspflicht, Schischulgebiet
(1) Die Führung einer Schischule bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) In jedem Schischulgebiet darf nur eine Schischule geführt werden. Der Name der Schischule darf sich lediglich auf den Standort oder das Schischulgebiet der Schischule beziehen. Er muß sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlaß geben.
(3) Das Schischulgebiet entspricht dem Gebiet der Gemeinde des Standortes der Schischule. Wenn es wegen besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere wegen der Lage der Fremdenverkehrsbetriebe oder wegen des vorhandenen Übungsgebietes zweckmäßig und der besseren Betreuung der Gäste in der Schischule dienlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung
§ 5
Erteilung der Bewilligung
(1) Die Bewilligung zur Führung einer Schischule nach § 4 Abs. I ist auf Antrag Personen zu erteilen, welche
(2) Die Kenntnisse nach Abs. 1 fit. d sind durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines vom Schilehrerverband durchgeführten Kurses nachzuweisen. In diesem Kurs sind die für die Führung einer Schischule bedeutsamen Kenntnisse auf rechtlichem, kaufmännischem, wirtschaftlichem und organisatorischem Gebiet zu vermitteln. /
(3) Die Bewilligung zur Führung von Schischulen, bei denen dem Unterricht im alpinen Schilauf gegenüber dem Unterricht im nordischen Schilauf nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, kann auch Personen erteilt werden, welche anstatt der Voraussetzung nach Abs. 1 fit. c Langlauflehrer sind und als solche mindestens 20 Wochen in einer österreichischen Schischule, in einer Sportanstalt des Landes oder des Bundes oder im Rahmen einer Tätigkeit nach § 14 unterrichtet haben.
(4) Bewilligungen zur Führung derselben Schischule dürfen nur einer solchen Anzahl von Personen erteilt werden, die der Hälfte der Anzahl der Lehrkräfte entspricht, welche die Schischule während ihrer Betriebszeiten ständig zu beschäftigen vermag.
(5) Wenn eine Auswahl aus mehreren Bewilligungswerbern erforderlich ist, ist die Bewilligung den Bewilligungswerbern mit der besseren fachlichen Eignung, bei gleicher fachlicher Eignung denjenigen mit einem ständigen ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde, auf deren Gebiet sich das betreffende Schischulgebiet erstreckt, zu erteilen.
(6) Der Antrag auf Bewilligung zur Führung einer Schischule ist mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei dieser Schischule einzubringen. Der Leiter der Schischule hat den Antrag zusammen mit einer Stellungnahme der Schischule ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Wochen nach dessen Einlangen, an die Landesregierung weiterzuleiten.
§ 6
Ende der Bewilligung
(1) Der Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Schischule kann auf die Bewilligung verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bewilligung zur Führung einer Schischule endet, wenn dem Bewilligungsinhaber die Bewilligung zur Führung einer anderen Schischule erteilt wird.
(3) Die Bewilligung zur Führung einer Schischule ist zu widerrufen, wenn
§ 7
Vorstand
(1) Die Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Schischule bilden den Vorstand dieser Schischule.
(2) Dem Vorstand der Schischule obliegen
§ 8
Leiter der Schischule
(1) Die Mitglieder des Vorstandes der Schischule haben aus ihrer Mitte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln auf die Dauer von höchstens fünf Jahren den Leiter der Schischule zu bestellen.
(2) Wenn nur eine Person eine Bewilligung zur Führung der Schischule innehat, ist sie der Leiter dieser Schischule. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vorstand der Schischule sowie der Abs. 6 gelten für sie sinngemäß.
(3) Der Leiter der Schischule muß Schiführer oder Bergführer (§ 3 des Bergführergesetzes) sein. Diese Voraussetzung entfällt, wenn an der Schischule ausschließlich Unterricht im nordischen Schilauf erteilt wird.
(4) Kommt eine Bestellung des Leiters nach Abs. I bis zum 1. Juni eines Jahres nicht zustande, hat die Landesregierung von den Bewerbern, welche die Voraussetzungen erfüllen, denjenigen zum Leiter zu bestellen, der auf Grund der größten einschlägigen Erfahrungen und Fertigkeiten am besten geeignet erscheint. Dabei sind unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten insbesondere Organisationsfähigkeiten, Sprachkenntnisse, kaufmännische und wirtschaftliche Kenntnisse, die Eignung zur Menschenführung sowie schiläuferisches und schimethodisches Berufswissen und Berufskönnen zu berücksichtigen. Die Bestellung durch die Landesregierung hat jeweils auf die Dauer eines Jahres zu erfolgen.
(5) Der Leiter der Schischule hat
(6) Die Bestellung zum Leiter einer Schischule ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
§ 9
Betriebsordnung, Aufsicht
(1) Die Betriebsordnung einer Schischule hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Wenn dem Vorstand der Schischule mehr als zehn Personen angehören, kann in der Betriebsordnung bestimmt werden, daß vom Vorstand aus seiner Mitte ein Ausschuß mit mindestens fünf Mitgliedern zu wählen ist. Dem Ausschuß können vom Vorstand und vom Leiter der Schischule Aufgaben mit Ausnahme solcher nach § 7 Abs. 2 lit. a bis c und § 8 Abs. 5 lit. a, b und g übertragen werden.
(3) Die Betriebsordnung jeder Schischule bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Betriebsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht sowie einen ordnungsgemäßen Betrieb der Schischule und die Gleichberechtigung der Mitglieder des Vorstandes, insbesondere bei der Betrauung mit der Erteilung von Schiunterricht sicherstellt.
(4) Wenn der Vorstand, der Leiter oder der Ausschuß der Schischule bei der Führung oder beim Betrieb der Schischule wiederholt grob gegen dieses Gesetz oder gegen die Betriebsordnung der Schischule verstößt und die Mängel trotz Aufforderung der Landesregierung nicht abgestellt werden, kann die Landesregierung den weiteren Betrieb der Schischule untersagen.
Betrieb der Schischule
§ 10
Allgemeines
(1) Die Schischule ist so zu betreiben, daß die Fertigkeiten und Kenntnisse des Schilaufes den Schülern bestmöglich vermittelt und die Interessen des Schisportes sowie des Fremdenverkehrs gefördert werden.
(2) Der Betrieb der Schischule darf erst nach Genehmigung der Betriebsordnung der Schischule und nach ordnungsgemäßer Bestellung des Leiters aufgenommen werden.
(3) Der Schiunterricht ist hinsichtlich Inhalt und Methode nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrerwesens zu erteilen. Die Schiller sind auch über richtiges Verhalten im Schigelände und im erforderlichen Umfang über alpine Gefahren aufzuklären.
(4) Die Einteilung der Schüler in Gruppen hat nach ihrem schiläuferischen Können zu erfolgen. Eine Gruppe darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe kurzfristig mehr als zwölf Personen umfassen.
(5) Bei der Auswahl des Schigeländes sind die Interessen der Sicherheit zu wahren. Dabei sind insbesondere die Schnee- und Wetterverhältnisse, die Ausbildung und die Erfahrung der Lehrkräfte sowie das schiläuferische Können der Schüler zu berücksichtigen.
(6) Soweit kein besonderes Einvernehmen zwischen einzelnen Schischulen besteht, hat der Schiunterricht grundsätzlich im eigenen Schischulgebiet zu erfolgen. Wenn es wegen besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere wegen des vorhandenen Übungsgebietes zweckmäßig ist, kann die Landesregierung auf Antrag einer Schischule unter Bedachtnahme auf die Interessen des Fremdenverkehrs und auf einen geordneten Schischulbetrieb bestimmen, daß in einem Schischulgebiet auch von benachbarten Schischulen Unterricht erteilt werden darf. Das Anwerben und die Aufnahme von Schülern im fremden Schischulgebiet sind nicht zulässig.
(7) Das Schischulgebiet einer anderen Schischule darf im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs aufgesucht werden. Beim Aufsuchen des fremden Schischulgebietes darf der Betrieb der dortigen Schischule nicht beeinträchtigt werden. Das Anwerben und die Aufnahme von Schülern im fremden Schischulgebiet sind nicht zulässig.
(8) Die Schischule darf auch Schitouren führen, die keinen alpinen Schwierigkeitsgrad aufweisen und höchstens einen Tag dauern. Bei der Fühlung von Schitouren gilt die Beschränkung auf das eigene Schischulgebiet nicht. Die Befugnis zur Führung von Schitouren gilt nicht für Schischulen, deren Leiter die Voraussetzung nach § 8 Abs. 3 erster Satz nicht erfüllt.
§ 11
Lehrkräfte
(1) Als Lehrkräfte in einer Schischule dürfen für den Unterricht im alpinen Schilauf nur Diplomschilehrer und Schilehrer, für den Unterricht im nordischen Schilauf nur Langlauflehrer verwendet werden. Soweit Langlauflehrer nicht zur Verfügung stehen, dürfen auch Diplomschilehrer und Schilehrer Unterricht im nordischen Schilauf erteilen. Die Führung von Schitouren hat durch Schiführer oder Bergführer zu erfolgen.
(2) Soweit eine ausreichende Anzahl von Diplomschilehrern zur Verfügung steht, darf die Anzahl der Schilehrer an einer Schischule die Anzahl der Diplomschilehrer nicht übersteigen.
(3) Zur Unterweisung von Schülern auf Schnipsten und Schirouten sowie auf Loipen dürfen auch
(4) Die Hilfskräfte nach Abs. 3 müssen
§ 12
Pflichten der Lehrkräfte
(1) Die Lehrkräfte haben bei der Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit die Bestimmungen des § 10 und die Betriebsordnung der Schischule zu beachten. Den Anweisungen des Schischulleiters haben sie Folge zu leisten.
(2) Die Lehrkräfte haben für die Sicherheit der Schüler zu sorgen und auf deren Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Sie haben insbesondere Sperren von Abfahrten und sonstige Anordnungen, die der Sicherheit der Schiläufer dienen, zu beachten.
(3) Die Lehrkräfte sind zur Hilfeleistung bei Unfällen verpflichtet, die in einem Zusammenhang mit dem Schischulbetrieb stehen. Sie haben Material für Erste Hilfe mitzuführen.
(4) Die Lehrkräfte haben der Zerstörung von Markierungen und Einfriedungen, der Beschädigung von Jungwuchs, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.
(5) Bei der Führung von Schitouren gelten die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 und 3 und 11 Abs. 3 und 4 des Bergführergesetzes sinngemäß.
(6) Die Lehrkräfte müssen bei Ausübung ihres Berufes als Lehrkräfte der jeweiligen Schischule für andere Personen deutlich erkennbar sein.
§ 13
Versicherungspflicht
(1) Die Schischule hat ihre Lehrkräfte gegen Haftpflicht zu versichern.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Berufsgefahren der Lehrkräfte durch Verordnung die Mindestversicherungssumme zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Schilehrerverband zu überwachen.
Unterricht außerhalb von Schischulen
§ 14
Nordischer Schilauf
(1) Die Langlauflehrer dürfen außerhalb von Schischulen Unterricht im nordischen Schilauf erteilen, wenn das Übungsgebiet nicht zum Schischulgebiet einer Schischule gehört, an welcher der nordische Schilauf von Langlauflehrern unterrichtet wird.
(2) Die Langlauflehrer haben eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 vor deren Aufnahme der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
(3) Die Langlauflehrer haben bei ihrer Unterrichtstätigkeit das Langlauflehrerabzeichen sichtbar zu tragen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie des § 12 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
§ 15
Geschlossene Gruppen
(1) Die Erteilung von Schiunterricht im Rahmen
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag der betroffenen Gemeinden durch Verordnung einzelne Schischulgebiete von der Geltung des Abs. 1 lit. c ausnehmen, soweit dies im Interesse des örtlichen Fremdenverkehrs gelegen ist.
(3) Die im Abs. 1 genannten Lehrkräfte dürfen bei Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit keine Kleidung tragen, die zur Verwechslung mit den Lehrkräften der im vorgesehenen Trübungsgebiet bestehenden Schischulen Anlaß gibt.
§ 16
Erteilung der Bewilligung
(1) Das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung nach § 15 ist mindestens sechs Wochen vor dem Beginn des Kurses einzubringen. Es hat die Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Insbesondere kann erforderlichenfalls eine zeitliche und örtliche Beschränkung der Kurse, die Verpflichtung von Lehrkräften der im vorgesehenen Färbungsgebiet bestehenden Schischulen bis zu einem Höchstausmaß von 50 v. H. der Unterweisenden oder die Nichtüberschreitung bestimmter Gruppengrößen vorgeschrieben werden.
(4) Vor der Entscheidung sind die Leiter der im vorgesehenen Übungsgebiet bestehenden Schischulen, im Falle des § 15 Abs. 1 letzter Satz auch die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das vorgesehene Übungsgelände erstreckt, zu hören.
Schilehrer, Diplomschilehrer,Schiführer und Langlauflehrer
§ 17
Lehrberechtigung
(1) Die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im alpinen bzw. im nordischen Schilauf (Lehrberechtigung) ist von der Bezirkshauptmannschaft auf Antrag Personen zu erteilen, die
(2) Die fachliche Befähigung ist für die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf durch die Ablegung der Schilehrerprüfung, für die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im nordischen Schilauf durch die Ablegung der Langlauflehrerprüfung nachzuweisen.
(3) Die Lehrberechtigung kann auch Ausländern erteilt werden, wenn dies im Interesse des Schischulwesens oder des Fremdenverkehrs gelegen ist und Gegenrecht gewährt wird. Die Lehrberechtigung für Ausländer kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
(4) Die Tätigkeit eines Schilehrers, eines Diplomschilehrers und eines Schiführers darf nur von Personen ausgeübt werden, welche die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf besitzen. Diplomschilehrer müssen überdies die Prüfung nach §20, Schiführer überdies die Prüfungen nach den §§ 20 und 21 abgelegt haben.
(5) Die Tätigkeit eines Langlauflehrers darf nur von Personen ausgeübt werden, welche die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im nordischen Schilauf besitzen.
§ 18
Bezeichnung, Abzeichen
(1) Die Inhaber einer Lehrberechtigung dürfen ihrer Befugnis entsprechend die Bezeichnung „Schilehrer“, „Diplomschilehrer“, Diplomschilehrer und Schiführer“ oder Langlauflehrer“ führen.
(2) Die Inhaber einer Lehrberechtigung dürfen ein ihrer Befugnis entsprechendes Abzeichen tragen. Das Abzeichen ist der Bezirkshauptmannschaft zurückzugeben, wenn die Lehrberechtigung endet. Wenn die Lehrberechtigung ruht oder wenn der Inhaber der Lehrberechtigung während eines Kalenderjahres keinen Schiunterricht in Vorarlberg erteilt hat, ist das Abzeichen bei der Bezirkshauptmannschaft zu hinterlegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form, die Ausstattung und das Tragen der Abzeichen zu erlassen.
(3) Das Führen einer Bezeichnung nach Abs. I oder das Tragen eines Abzeichens nach Abs. 2 durch Unbefugte ist verboten.
§ 19
Schilehrerprüfung
(1) Durch die Prüfung für Schilehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf ausreichen.
(2) Die Prüfung für Schilehrer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache sowie Natur- und Landschaftsschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf und Schilauf abseits gesicherter Abfahrten.
(3) Zur Prüfung für Schilehrer sind Personen zuzulassen, die
§ 20
Diplomschilehrerprüfung
(1) Durch die Prüfung für Diplomschilehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf in besonderem Maße gegeben sind.
(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde und Fremdsprachen. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf und Schilauf abseits gesicherter Abfahrten sowie Bergrettungsübungen.
(3) Zur Prüfung für Diplomschilehrer sind Personen zuzulassen, die
§ 21
Schiführerprüfung
(1) Durch die Prüfung für Schiführer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Führung von Schitouren ausreichen.
(2) Die Prüfung für Schiführer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Alpine Gefahren, Kartenkunde und Orientierung. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf Tourenschilauf, Schibergsteigen, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten und Bergungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände.
(3) Zur Prüfung für Schiführer sind Personen zuzulassen, die
§ 22
Langlauflehrerprüfung
(1) Durch die Prüfung für Langlauflehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im nordischen Schilauf ausreichen.
(2) Die Langlauflehrerprüfung ist in einen praktischen und in einen theoretischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde, Fremdsprache sowie Natur- und Landschaftsschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Langlauf auf Loipe und in freiem Gelände sowie Schiwandern.
(3) Zur Prüfung für Langlauflehrer sind Personen zuzulassen, die
§ 23
Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen
(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Versagung der Zulassung zu einer Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern (Fachprüfer). Der Vorsitzende muß dem Kreis der Landesbediensteten angehören. Die erforderliche Anzahl von Fachprüfern ist von der Landesregierung nach Anhörung des Vorarlberger Schilehrerverbandes auf fünf Jahre zu bestellen. Als Fachprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Prüfung für Diplomschilehrer abgelegt haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule nachweisen können. Bei den Prüfungen für Langlauflehrer und für Schiführer müssen zwei Fachprüfer überdies über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Langlaufes bzw. der Tourenführung und der Alpinistik verfügen.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Schischulwesens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zu den Prüfungen, die Ausschreibung der Prüfungen, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff und die Form der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, daß die Prüfungen in Form von Teilprüfungen abgelegt werden können.
§ 24
Ausbildungskurse
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 19 bis 22 sind Ausbildungskurse durchzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, daß jedenfalls die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Schilehrerverband.
(3) Zu den Ausbildungskursen dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren, im Langlaufen bzw. im Schibergsteigen einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schilehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist mit Bescheid auszusprechen.
§ 25
Anerkennung von Prüfungenund Ausbildungen
(1) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit durch Verordnung bestimmen, inwieweit die Ausbildung und die Prüfung nach dem Bergführergesetz, nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie nach den Vorschriften anderer Bundesländer Ausbildungskurse und Prüfungen nach diesem Abschnitt ersetzen. Bei der Anerkennung von Prüfungen muß gewährleistet sein, daß Vertreter der Landesregierung und des Vorarlberger Schilehrerverbandes diesen beiwohnen können.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß Prüfungen und Ausbildungskurse nach diesem Abschnitt nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. I ersetzt werden können.
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall Prüfungen anderer Bundesländer und ausländischer Staaten als Prüfungen im Sinne dieses Abschnitts anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
(4) Die Landesregierung kann Personen, bei denen auf Grund ihres Bildungsganges oder ihrer bisherigen sportlichen Betätigung angenommen werden kann, daß sie bereits über die Kenntnisse oder Fertigkeiten verfügen, die durch die Ausbildungskurse nach § 24 vermittelt werden, auf Antrag die Teilnahme an solchen Ausbildungskursen ganz oder teilweise nachsehen, wenn ihnen die Teilnahme aus wichtigen Gründen nicht zumutbar ist.
§ 26
Fortbildungskurse
(1) Die Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Langlauflehrer sind verpflichtet, alle vier Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen. Ist die Teilnahme am Fortbildungskurs aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, kann die Bezirkshauptmannschaft die Verpflichtung um ein Jahr aufschieben. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs ist der Bezirkshauptmannschaft und der Schischule nachzuweisen.
(2) Die Fortbildungskurse müssen geeignet sein, den Lehrkräften den neuesten Stand der für ihre Schiunterrichtstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Schilehrerverband ist zur Durchführung solcher Fortbildungskurse verpflichtet, soweit nicht gewährleistet ist, daß die Lehrkräfte andere derartige Fortbildungskurse besuchen können.
(3) Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Bergführer nach dem Bergführergesetz ersetzt die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Schiführer.
§ 27
Ende der Lehrberechtigung
(1) Der Inhaber einer Lehrberechtigung nach § 17 kann diese zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Lehrberechtigung endet am 1. Mai des Jahres, in dem der Berechtigungsinhaber das 66. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung der Gültigkeit um jeweils ein Jahr kann von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt werden, wenn die gesundheitliche Eignung und die fachliche Befähigung offenkundig gegeben sind und der Schischule andere Lehrkräfte nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
(3) Die Lehrberechtigung ist von der Bezirkshauptmannschaft zu widerrufen, wenn
§ 28
Ruhen der Lehrberechtigung
Wenn ein Berechtigungsinhaber den vorgeschriebenen Fortbildungskurs nicht besucht hat, ruht seine Lehrberechtigung bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses. Ein Schiführer, der den vorgeschriebenen Fortbildungskurs für Schiführer nicht besucht hat, darf sich bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses nicht als Schiführer betätigen.
Schilehrerverband
§ 29
Rechtspersönlichkeit, Mitglieder
(1) Der Vorarlberger Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Dem Schilehrerverband gehören als ordentliche Mitglieder die Personen mit einer Lehrberechtigung nach § 17 an, die in Vorarlberg Schiunterricht erteilen. Die ordentliche Mitgliedschaft einer Person endet mit dem Ende ihrer Lehrberechtigung oder mit dem Ablauf des ersten Kalenderjahres, in dem sie keinen Schiunterricht in Vorarlberg mehr erteilt hat.
(3) Personen, deren ordentliche Mitgliedschaft geendet hat, sowie Hilfskräfte (§ 11 Abs. 3) können auf Antrag als freiwillige Mitglieder in den Schilehrerverband aufgenommen werden.
(4) Personen, die sich um den Schilehrerverband oder das Schilehrwesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Der Schilehrerverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
§ 30
Aufgaben
(1) Dem Schilehrerverband obliegen im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung:
(2) Dem Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
§ 31
Überwachung durch den Schilehrerverband
(1) Der Schilehrerverband ist berechtigt, den Betrieb der Schischulen und die Berufstätigkeit der Lehrkräfte zu überwachen. Er hat Beschwerden zu prüfen und auf die Behebung von Mängeln zu drängen. Bei groben Verstößen gegen dieses Gesetz und in sonstigen schwerwiegenden Fällen hat der Verband die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaft zu unterrichten.
(2) Die Mitglieder des Schilehrerverbandes sind verpflichtet, dem Verband die nötigen Auskünfte zu erteilen.
§ 32
Organe
(1) Organe des Schilehrerverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuß, der Vorstand, der Obmann und die Rechnungsprüfer. Die Vollversammlung wählt die anderen Organe für die Dauer von vier Jahren.
(2) Die Vollversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Schilehrerverbandes. Freiwillige Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Der Ausschuß besteht aus dem Obmann und weiteren Mitgliedern, von denen mindestens die Hälfte von den Diplomschilehrern und mindestens je eines von den Schilehrern und den Langlauflehrern zu wählen ist. Nach Möglichkeit soll jede Talschaft des Landes, in der sich Schischulen befinden, mit mindestens einem Ausschußmitglied vertreten sein.
(4) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und drei weiteren Mitgliedern.
(5) Der Obmann, die anderen Mitglieder des Ausschusses und des Vorstandes sowie die Rechnungsprüfer können durch schriftliche Erklärung ihr Amt zurücklegen. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl durchzuführen.
§ 33
Obmann
(1) Dem Obmann obliegt die Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches. Gegen Bescheide des Obmannes steht die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft offen.
(2) Der Obmann vertritt den Schilehrerverband nach außen.
(3) Verletzt der Obmann bei der Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgt er Weisungen nicht, so kann die Landesregierung an Stelle des Schilehrerverbandes die erforderlichen Maßnahmen treffen sowie den Obmann vom Amt entheben.
§ 34
Satzung
(1) Die Satzung des Schilehrerverbandes hat die demokratische Mitwirkung der Verbandsmitglieder zu gewährleisten sowie auf eine gesetzmäßige, möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(3) In der Satzung kann auch festgelegt werden, daß im Ausschuß für bestimmte Angelegenheiten, die nur die Diplomschilehrer, die Schilehrer oder die Langlauflehrer betreffen, neben dem Obmann nur die von den jeweiligen Lehrkräften gewählten Ausschußmitglieder Stimmrecht haben.
(4) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 35
Aufsicht
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Schilehrerverband aus. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß der Verband im eigenen Wirkungsbereich nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstößt.
(2) Die Landesregierung hat rechtswidrige Beschlüsse von Organen des Schilehrerverbandes und rechtswidrige Wahlen, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt haben könnte, aufzuheben.
(3) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse über die Erlassung oder die Änderung der Satzung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluß gesetzwidrig ist.
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft, in deren Verwaltungsbezirk der Schilehrerverband seinen Sitz hat, allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Aufsicht betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 36
Verfahrensbestimmungen
(1) Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften haben vor der Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach dem 2. und 4. Abschnitt sowie nach § 39 Abs. 2 den Schilehrerverband zu hören. In den Fällen der §§ 4 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 10 Abs. 6 und 39 Abs. 2 sind auch die Gemeinden der Schischulgebiete und in den Fällen der §§ 4 Abs. I und 3, 6 Abs. 3, 10 Abs. 6 und 39 Abs. 2 auch die berührten Schischulen zu hören.
(2) Der Schilehrerverband kann rückständige Mitgliedsbeiträge im Verwaltungswege einbringen.
§ 37
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung der Rechte zur Stellung eines Antrages nach § 15 Abs. 2 sowie zur Abgabe einer Äußerung nach § 16 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 38
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. I sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Abs. I werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn
§ 39
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach § 4 Abs. I lit. b des Schischulengesetzes, LGBl. Nr. 7/1969, erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen zur Führung einer Schischule nach §4 Abs. 1.
(2) Als Schischulgebiet einer bestehenden Schischule gilt bis zur Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 oder einer Verordnung, mit welcher das Schischulgebiet auf das Gebiet der Gemeinde des Standortes eingeschränkt wird, das Gebiet, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als solches angesehen wird. Eine Verordnung im Sinne des ersten Satzes ist auf Antrag einer berührten Schischule von der Landesregierung zu erlassen.
(3) Das Erfordernis nach § 5 Abs. I lit. d sowie das Erfordernis einer 20-wöchigen Unterrichtstätigkeit als Langlauflehrer nach § 5 Abs. 3 gelten nicht für Bewilligungen zur Führung einer Schischule, die vor dem 1. Mai 1986 beantragt werden.
(4) Die Bestellungen von Leitern einer Schischule nach § 5 Abs. I und 2 des Schischulengesetzes, LGBl. Nr. 7/1969, bleiben bis zum jeweils vorgesehen Termin längstens aber bis zum 1. Mai 19R8 aufrecht.
(5) Für Schischulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, ist eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Betriebsordnung bis spätestens zum 1. Mai 1986 zur Genehmigung vorzulegen. Die Schischulen dürfen bis zu einer allfälligen Versagung dieser Genehmigung weiter betrieben werden. Bis zur Genehmigung bzw. deren Versagung gilt die nach § 5 Abs. I des Schischulengesetzes, LGBl. Nr. 7/1969, erlassene Betriebsordnung.
(6) Die nach § 4 Abs. 1 fit. a und b des Schischulengesetzes, LGBl. Nr. 7/1969, erteilten Bewilligungen gelten als Berechtigungen für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf (§ 17). Die Inhaber einer solchen Berechtigung gelten als Schilehrer oder als Diplomschilehrer, je nachdem, ob sie eine der Prüfung nach § 19 oder nach § 20 gleichwertige Prüfung abgelegt haben. Die Schiführer nach § 3 Abs. 1 des Schischulengesetzes, LGBl. Nr. 7/1969, gelten als Schiführer nach diesem Gesetz.
(7) Abweichend vom § 11 Abs. 3 lit. a dürfen bis zum 1. Mai 1988 Personen, die sich auf die Schilehrer- oder Langlauflehrerprüfumg vorbereiten, auf die Dauer von insgesamt höchstens vier Saisonen verwendet werden.
(8) Das Erfordernis einer Bestätigung nach § 11 Abs. 4 lit. c gilt erst für die Verwendung von Hilfskräften nach dem 1. Mai 1988. Bis dahin hat sich jeweils der Leiter der Schischule vor der Aufnahme einer Hilfskraft nachweislich davon zu überzeugen, ob sie die nach § 11 Abs. 4 lit. c erforderlichen Kenntnisse besitzt.
(9) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Langlaufunterricht auf Grund einer Anzeige nach § 7 des Sportgesetzes, LGBl. Nr. 15/1972, erteilt haben, dürfen diese Unterrichtstätigkeit noch bis zum 1. Mai 1985 ausüben.
(10) Der Vorarlberger Schilehrerverband ist Rechtsnachfolger des Pflichtverbandes der Schilehrer im Lande Vorarlberg. Der Ausschuß, der Vorstand und der Obmann des Pflichtverbandes der Schilehrer im Lande Vorarlberg bleiben bis zum Ablauf ihrer nach den bisherigen Vorschriften geregelten Funktionsperiode als Organe des Vorarlberger Schilehrerverbandes im Amt. Im übrigen gelten für diese Organe die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 40
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Schischulengesetz, LGBl. Nr. 7/ 1969, außer Kraft.
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