Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1983
LGBL_VO_19840806_38Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1983Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.08.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1984 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250/1965, in der Fassung BGBl. Nr. 394/1973, wird verordnet:
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1983 erwachsen sind, wird mit 180 Schilling für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1983 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
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