Geschützter Landschaftsteil in der Alten Rüttenen in Feldkirch
LGBL_VO_19840712_34Geschützter Landschaftsteil in der Alten Rüttenen in FeldkirchGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.07.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1984 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Das im § 2 näher umschriebene Lehrbiotop in der Alten Rüttenen in Feldkirch wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
§ 2
Der geschützte Landschaftsteil umfaßt die Grundparzellen Nr. 2039/119, 2039/120 und 2039/121, alle KG. Altenstadts Seine Grenze ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten im Maßstab 1:1000 dargestellt.
§ 3
Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuß w beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten,
§4
(1) Die Entnahme von Pflanzen sowie Pflanzenteilen für pädagogische und wissenschaftliche Zwecke, die Vornahme von Erhaltungsarbeiten für das Lehrbiotop sowie die Anlage von Wegen für die Besucher bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt. \
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden.
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