Landesbediensteten-Beförderungsverordnung, Änderung
LGBL_VO_19840712_33Landesbediensteten-Beförderungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.07.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1984 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:
Der § 1 Abs. 1 der Landesbediensteten-Beförderungsverordnung, LGBl. Nr. 17/1980, hat wie folgt zu lauten:
"(1) Ein Landesbeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung, als Leiter einer größeren Dienststelle oder in ähnlich verantwortungsvoller Verwendung stehen. Gleiches gilt für Beamte dieser Verwendungsgruppe, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und in sonst besonders verantwortungsvoller Tätigkeit verwendet werden. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII darf nur erfolgen, wenn sie in besonders verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion, stehen, und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Für die in den voranstehenden drei Sätzen genannten Beförderungen ist überdies erforderlich, daß die Dienstbeurteilung dieser Beamten für die letzten drei Jahre vor der Beförderung auf mindestens "sehr gut" lautet."
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