Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, Änderung
LGBL_VO_19840524_27Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1984 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 72, 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
Dem § 1 Abs. 1 der Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 15/1980, ist folgender Satz anzufügen:
"Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Zeitausgleich auf Antrag des Gemeindebediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden."
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