Abgabenverfahrensgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19840516_23Abgabenverfahrensgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.05.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1984 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Artikel 25 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, wird in der Anlage das Abgabenverfahrensgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 18/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 42/1971 und Nr. 60/1971, berücksichtigt, die sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 4/1984, ergeben.
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Artikel III
Die §§ 130 und 131 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 18/1971 ~ werden als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel IV
Im Text der Neukundmachung sind die Übergangsbestimmungen des Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 4/1984, nicht berücksichtigt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dr. Herbert Keßler
Gesetz
über allgemeine Bestimmungen, das Verfahren und das Strafrecht
für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden
verwalteten Abgaben (Abgabenverfahrensgesetz—AbgVG.)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Landes- und Gemeindeabgaben gemäß Abs. 2 und 3 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verwalten.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für das Verfahren hinsichtlich der Grundsteuer und der Lohnsummensteuer, soweit nicht diesen Gegenstand regelnde bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen.
§ 2
Begriffe
(1) Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, neben den im § I bezeichneten Abgaben und Beiträgen auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben und Beiträgen.
(2) Nebenansprüche sind
(3) Abgabenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind dieses Gesetz sowie alle Gesetze und auf Grund des freien Beschlußrechtes ergangenen Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz- Verfassungsgesetzes 1948), die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.
(4) Nebenansprüche sind Einnahmen der sie verwaltenden Gebietskörperschaft.
§ 3
Entstehung des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.
(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4
Abgabepflichtiger
(1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nichts Anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für Personen, die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe haften.
§ 5
Gesamtschuldner
Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.) sind Personen, die
§ 6
Haftung
(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 92) zu Gesamtschuldnern.
(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 2 Abs. 1 und 2).
(3) Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann die Behörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.
(4) Jeder Vertreter haftet neben den durch ihn vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(5) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 4 nur dann, wenn diese Handlungen auf Anzeige der Behörde von der zuständigen Disziplinarbehörde als eine Verletzung ihrer Berufspflichten festgestellt wurden.
(6) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Dies gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.
(7) Bei vorsätzlicher Verletzung der Abgabenvorschriften haften rechtskräftig bestrafte Täter und Mitschuldige, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgabe verkürzt wurde.
(8) Sonstige in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen, die eine persönliche oder sachliche Haftung festlegen, bleiben unberührt.
§ 7
Gesamtrechtsnachfolge
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers, welche sich aus Abgabenvorschriften ergeben, auf den Rechtsnachfolger Über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen die Rechte und Pflichten, welche sich aus Abgabenvorschriften ergeben, auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) Über. Hinsichtlich der Art und des Umfanges der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt die durch keine Änderung ein.
§ 8
Ermessen
Ermessensentscheidungen sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Billigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
§ 9
Mißbrauch
(1) Die Abgabepflicht kann durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden.
(2) Liegt ein Mißbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so festzusetzen und einzuheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung festzusetzen und einzuheben wären.
§ 10
Scheingeschäfte, Formmängel, Anfechtbarkeit
(1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Verwaltung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenverwaltung maßgebend.
(2) Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- und Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies für die Verwaltung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.
(3) Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Verwaltung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.
§ 11
Angehörige
Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind
Behörden und Parteien
§ 12
Behörden, Allgemeines
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die mit der Verwaltung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden.
(2) Unter Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden behördlichen Maßnahmen außerhalb des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens zu verstehen.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde bei der Verwaltung von Gemeindeabgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 13
Behörden, Zuständigkeit
(1) Soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind sachlich zuständige Behörden in den Angelegenheiten
(2) Die Abgabenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens aber vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sind von der Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode zu wählen. Die Mitglieder müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein. Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister dürfen nicht als Mitglieder gewählt werden. Gehören der Gemeindevertretung verschiedene Parteifraktionen an, so sind die weiteren Mitglieder unter Einrechnung des Vorsitzenden auf die betreffende Parteifraktion im Verhältnis der Stärke der Parteifraktionen in der Gemeindevertretung auf Vorschlag der Parteifraktionen in sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 2 des Gemeindegesetzes zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Gemeindevertretung hat ein Mitglied abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
(3) Die Abgabenkommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die einfache Mehrheit der Stimmen mit der Maßgabe erforderlich, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend ist.
(4) Für die Mitglieder der Abgabenkommission gelten sinngemäß die Vorschriften über die Befangenheit und Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis zu enthalten hat.
(5) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
(6) Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Behörden, die für die Verwaltung der Abgaben zuständig sind, welche den Gegenstand der Haftung bilden.
(7) Die Behörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.'
(8) Ober Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Abgabenbehörden hat die Landesregierung zu entscheiden.
(9) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten
§ 14
(1) Organe der Behörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
§ 15
Partei
(1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 4), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (§ 109 Abs. 4), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§ 116) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Antrag auf Entscheidung der Behörde zweiter Instanz gemäß § 119 Abs. I gestellt hat.
(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner
(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund der abgabenrechtlichen Vorschriften die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Behörde auf sie bezieht.
§ 16
Vertreter, Allgemeines
(1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht. Hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 19 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und keine Zweifel über den Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen.
(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Behörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Abgabepflichtigen sind auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte anzuwenden.
§ 17
Gesetzlicher Vertreter, Bestellungsantrag
(1) Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters beantragen.
(2) Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines Nachlasses befugt ist, oder wer beim Wegfan einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist, so gilt Abs. I sinngemäß.
§ 18
Ablehnung von Bevollmächtigten
(1) Die Behörde hat solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, welche die Vertretung anderer gewerbsmäßig betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
(2) Das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung.
Verkehr der Behörden mit Parteien
und sonstigen Personen
§ 19
Anbringen
(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 schriftlich, telegrafisch oder durch Fernschreiben einzureichen (Eingaben).
(2) Die Behörde hat mündliche Anbringen der im Abs. I bezeichneten Art, ausgenommen Rechtsmittel nach dem 7. Abschnitt, entgegenzunehmen,
(3) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. I oder 2) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 16 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des § 20 sinngemäß.
(5) Anbringen, die nicht unter Abs. I fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert. In letzterem Fall ist Abs. 2 mit Ausnahme der lit. a und b sinngemäß anzuwenden.
§ 20
Formgebrechen
Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Behörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, so gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 21
Niederschriften
(1) Mündliche Anbringen sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Niederschriften sind ferner über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die Durchführung eines Augenscheines aufzunehmen.
(3) Niederschriften sind derart abzufassen, daß bei Weglassen alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Außerdem hat jede von einer Behörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten:
(4) Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzeichen unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen.
(5) In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen müssen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einem Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen.
(6) Die Niederschrift kann auch in Kurzschrift abgefaßt werden, wenn kein Einwand dagegen erhoben wird. Sie ist nachträglich in Vollschrift zu übertragen.
(7) Über Verlangen ist den Parteien, in den Fällen des Abs. 2 auch der vernommenen Person, eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen.
(8) Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß Abs. 3 bis 6 aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis.
§ 22
Aktenvermerke
(1) Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Behörde telefonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nichts anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen.
§ 23
Akteneinsicht
(1) Die Behörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.
(2) Anstelle der Abschriftnahme kann die Behörde den Parteien auf deren Antrag und Kosten Fotokopien oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellte Gleichschriften von Akten oder Aktenteilen ausfolgen.
(3) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 24
Vorladungen
(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Vorladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene vor der Behörde erscheinen soll (Abgabepflichtiger, Zeuge, Sachverständiger usw.), und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Vorladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Vorgeladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. In der Vorladung von Zeugen ist weiters auf die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 73) hinzuweisen. Dies gilt sinngemäß für die Vorladung von Auskunftspersonen, die gemäß § 62 Abs. 4 Anspruch auf Zeugengebühren haben.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen (§ 48) verhalten werden. Die Verhängung dieser Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Vorladung zu eigenen Händen zugestellt war.
(4) Gegen die Vorladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 25
Form der schriftlichen Ausfertigungen
(1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Behörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
(2) Ausfertigungen, die im Lochkartenverfahren oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
§ 26
Erledigungen
(1) Behördliche Erledigungen sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 81 und 82 als Bescheide zu erlassen, wenn darin für einzelne Personen
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 27
Schriftliche Bescheide
(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen; er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
§ 28
Verfahrensverfügungen und sonstige Erledigungen
(1) Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden.
(2) Sonstige behördliche Erledigungen können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen ist in Aktenvermerken festzuhalten.
§ 29
Wirksamkeit und Bekanntgabe der Erledigungen
(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalte nach bestimmt sind.
Die Bekanntgabe erfolgt
(2) Ist in einem Fall, in dem § 81 Abs. 4 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, so gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
§ 30
Durchführung der Zustellungen
Die schriftlichen Ausfertigungen werden durch Organe der Post, der Behörden oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zugestellt.
§ 31
Abgabestelle
Abgabestelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
§ 32
Änderung der Abgabestelle
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(3) Behörden erster Instanz gegenüber besteht die Verpflichtung nach Abs. I für Abgabepflichtige auch so lange, als von ihnen Abgaben, ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind.
§ 33
Zustellungsbevollmächtigter
(1) Ist eine Person, die im Inland wohnt, gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(2) Haben mehrere Personen einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so ist mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an ihn die Zustellung an alle diese Personen bewirkt. Hat eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so ist die Zustellung bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(3) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Behörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
(4) Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht der Abs. 3 anzuwenden ist, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen eingebracht haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
(5) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (§ 24) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
(6) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Behörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen.
(7) Wird durch einen Bescheid gemäß § 126 eine Klaglosstellung (§ 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 und § 86 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953) bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch gegenüber der den Bescheid erfassenden Behörde als erteilt.
(8) Der § 32 gilt für Zustellungsbevollmächtigte sinngemäß.
(9) Einer Partei, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden Verfahren, die sie betreffen, einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Die Aufforderung muß den Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
§ 34
Besondere Fälle der Zustellung
(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen
(2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
(3) Zustellungen an Mitglieder von Einheiten, die auf Ersuchen einer internationalen Organisation oder der Liga der Rot-Kreuz-Gesellschaften um Hilfeleistung ins Ausland entsendet wurden, sind im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.
(4) Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß Abs. 1 bis 3 bewirkt werden können, sind mittels eingeschriebenen Briefes zu bewirken. Soll die Zustellung beurkundet sein, so hat sie unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine (avis de reception) zu erfolgen.
(5) Liegt vom anderen Staat keine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung für Zustellungen gemäß Abs. 4 vor, so haben diese durch öffentliche Bekanntmachung (§ 43) zu erfolgen.
§ 35
Zustellung an den Empfänger
( I ) Die Sendung ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung der Behörde an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2) Bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in der Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden. Durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen. An sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich des § 43 Abs. I rechtswirksam nur zugesteht werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird.
(6) Ist keine Abgabestelle im Inland vorhanden, so darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird.
(7) Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist die Sendung dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.
(8) Zustellungen an Personen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.
(9) Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben.
§ 36
Ersatzzustellung
(1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die—außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt—zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich bei der Post verlangt.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Ersatzzustellung auszuschließen. An sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 37
Hinterlegung
(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des ~ 35 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 40 Abs. 3 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 38
Nachsendung
(1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 37 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sie
(2) Sendungen, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.
§ 39
Zurückstellung an die Behörde, Verweigerung
der Annahme
(1) Sendungen, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
(2) Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.
(3) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen des im § 35 Abs. 5 genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes, so ist die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 37 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(4) Zurückgelassene Sendungen gelten damit als zugestellt.
(5) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.
§ 40
Zustellung zu eigenen Handen
(1) Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Behörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
(2) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
(3) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 37 zu hinterlegen.
§ 41
Zustellnachweis
(1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2) Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert der Übernehmer die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken.
(3) Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde zurückzusenden.
§ 42
Hinterlegung ohne Zustellversuch
(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
§ 43
Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
(1) Ein bereits versandbereites Schriftstück kann dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.
(2) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 32 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (Abs. 1) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(3) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.
§ 44
Zustellung ohne Zustellnachweis
(1) Die §§ 35 bis 43 gelten sinngemäß auch für Zustellungen ohne Zustellnachweis, die durch Organe der Behörde oder der Gemeinde vorgenommen werden. Das zuzustellende Schriftstück gilt als zugestellt, wenn es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurde.
(2) Zustellungen im Sinne des Abs. I gelten als am dritten Werktag nach der Übergabe an die Gemeinde oder den behördlichen Zusteller bewirkt, es sei denn, es wäre behauptet, die Zustellung sei nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen worden. Im Zweifel obliegt es der Behörde, die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen. War der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 3 im Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend von der Abgabestelle abwesend, so wird die Zustellung erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(3) Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen nur die §§ 32 Abs. 1, 33, 34, 45 und sinngemäß auch Abs. 2 dieser Bestimmung.
§ 45
Mängel der Zustellung
( I ) Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.
(2) Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.
§ 46
Berechnung der Fristen
(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(5) Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 29).
§ 47
Fristenänderung
(1) Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
(2) Von der Behörde festgesetzte Fristen können verlängert werden. Die Verlängerung kann nach Maßgabe der Abgabenvorschriften von Bedingungen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung (§ 91) abhängig gemacht werden.
(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 48
Zwangsstrafen
(1) Die Behörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von S 10.000.—nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 49
Ordnungsstrafen
(1) Das Organ einer Behörde, das eine Amtshandlung leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, welche die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu S 2000.—verhängt werden.
(3) Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Behörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(5) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
§ 50
Rechtsbelehrung
Die Behörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
Allgemeine Bestimmungen über die Verwaltung
der Abgaben
§ 51
Allgemeine Pflichten der Behörden
(1) Die Behörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu ermitteln und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Die Landesregierung kann für die Verwaltung von Abgaben durch Verordnung die Verwendung bestimmter Vordrucke, insbesondere für die Einreichung von Steuererklärungen und für Abgabenbescheide vorschreiben, wenn dies aus Gründen der Einheitlichkeit und Vereinfachung des Verfahrens geboten ist.
§ 52
Verfahrensgrundsätze
(1) Die Behörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Behörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Behörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 53
Vorfragen
(1) Sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Behörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Behörde im Sinne des Abs. I zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. . –
§ 54
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Abgabepflichtigen
(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstigen Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstbemessung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichtet sind.
§ 55
Anzeigepflicht
Die Abgabepflichtigen haben der zuständigen Behörde unbeschadet der in Abgabenvorschriften enthaltenen besonderen Anzeigepflichten binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des Abgabepflichtigen Ereignisses, alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.
§ 56
Führung und Aufbewahrung von
Büchern und Aufzeichnungen
(1) Wer nach der Bundesabgabenordnung zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der von den Behörden des Landes und der Gemeinden zu verwaltenden Abgaben sinngemäß nach den Vorschriften des § 131 Bundesabgabenordnung zu erfüllen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. I haben die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
(3) Die Behörde ist berechtigt, für einzelne Fälle Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen zu bewilligen, wenn die geführten Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfung bieten.
(4) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und, soweit sie für die Abgabenverwaltung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen sind durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher (Aufzeichnungen) vorgenommen worden ist.
§ 57
Abgabenerklärungen, Allgemeines
(1) Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Behörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärung erfolgen.
(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben.
(3) Die Behörde kann, unbeschadet besonderer Bestimmungen in Abgabenvorschriften, im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
§ 58
Verspätungszuschlag
(1) Abgabepflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Behörde einen Zuschlag bis zu 10 v.H. der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Solange die Voraussetzungen für die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne behördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst bemessene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
(2) Die Anforderung eines Säumniszuschlages (§ 90) schließt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht aus.
§ 59
Ergänzungspflicht
(1) Auf Verlangen der Behörde haben die Abgabepflichtigen und die Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichtet sind, in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 54) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
§ 60
Berichtigungspflicht
Wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich, aber vor dem Ablauf der Verjährungsfrist (§ 83) erkennt, daß er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gemäß § 54 obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat, und daß dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichtet sind.
§ 61
Hilfeleistungspflicht bei Amtshandlungen
(1) Die Abgabepflichtigen haben den Organen der Behörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe der Behörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke sowie Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2) Die im Abs. I geregelten Verpflichtungen treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt.
(3) Insoweit dies zur Feststellung eines abgabenpflichtigen Tatbestandes erforderlich ist, haben die Abgabepflichtigen die Entnahme von Warenproben in ihrem Betrieb unentgeltlich zu gestatten.
§ 62
Allgemeine Auskunftspflicht
(1) Zur Erfüllung der im § 51 bezeichneten Aufgaben ist die Behörde berechtigt, Auskunft über alle für die Verwaltung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 69 bis 72 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.
(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 73) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer Angelegenheit herangezogen werden, die ihre persönliche Abgabepflicht betrifft.
§ 63
Nachschau
(1) Für Zwecke der Abgabenverwaltung kann die Behörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten und hiebei alle für die Abgabenverwaltung bedeutsamen Umstände feststellen. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) In Ausübung der Nachschau dürfen Organe der Behörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenverwaltung maßgeblicher Unterlagen verlangen, in diese Einsicht nehmen und hiebei prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig sowie formell und sachlich richtig geführt werden.
(3) Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich, eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hievon ist der Partei auszufolgen.
§ 64
Beistandspflicht der Behörden
(1) Die Behörden sind für Zwecke der Abgabenverwaltung berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben. Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Behörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.
(3) Die Dienststellen der Gebietskörperschaften sind ferner verpflichtet, den Behörden jede zur Durchführung der Abgabenverwaltung dienliche Hilfe zu leisten.
(4) Die Vorschriften zum Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses bleiben unberührt.
(5) Abs. I gilt auch für Ersuchschreiben an Notare, soweit sich das Ersuchen auf die Tätigkeit der Notare im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises als Gerichtskommissäre oder auf Notariatsakte mit Ausnahme der noch nicht kundgemachten letztwilligen Anordnungen bezieht. Die Beantwortung solcher Ersuchschreiben darf nicht mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit abgelehnt werden. - -
Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenverwaltung und Festsetzung der Abgaben
§ 65
Prüfung der Abgabenerklärungen
(1) Die Behörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 52). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Behörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, ~ in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 66
Ordnungsmäßigkeit und Vorlage von Büchern
(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 56 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Festsetzung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2) Die Behörde kann die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren vom Abgabepflichtigen verlangen, wenn dessen Auskunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Unter den gleichen Voraussetzungen oder bei Gefahr im Verzug hat der Abgabepflichtige auf Verlangen Wertsachen vorzulegen und Einsicht in verschlossene Behältnisse zu gewähren oder zu verschaffen.
(3) Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere sind auf Verlangen des Abgabepflichtigen tunlichst in seinen Geschäftsräumen oder in seiner Wohnung einzusehen.
§ 67
Beweise, Allgemeines
(l) Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
(2) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(3) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Oberzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 68
Urkunden
Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist von der Behörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen. Bezeugt der Aussteller einer öffentlichen Urkunde die Übereinstimmung einer fotomechanischen Wiedergabe dieser Urkunde mit dem Original, so kommt auch der Wiedergabe die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.
§69
Zeugenpflicht
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Behörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.
(2) Soweit jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, hat er auf Verlangen der Behörde auch Schriftstücke, Urkunden und die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen.
(3) Wenn die Behörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden.
(4) Ein Zeuge, der einer Vorladung (§ 24) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von Zwangsstrafen, durch Bescheid zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten verpflichtet werden. Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf Zeugengebühren (§ 73) verloren. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist.
§ 70
Ausschluß der Zeugeneinvernahme
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden
§ 71
(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden,
(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei Über diese zur Kenntnis gelangt ist.
(3) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Grunde seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
§ 72
Vorgang bei der Zeugeneinvernahme
Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung Über die für die Vernehmung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse zu befragen, Über die gesetzlichen Weigerungsgrunde zu belehren und zu ermahnen, daß er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe. Er ist auch auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. Entsprechendes gilt, wenn die Vernehmung durch Einholung einer Zeugenaussage auf schriftlichem Weg erfolgt.
§ 73
Zeugengebühren
(1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren. Letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. I ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der Zeuge vorgeladen war, an welchem er aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden ist, mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt oder den Zeugen vorgeladen hat. Hierüber ist der Zeuge zu belehren. Diese Behörde hat auch über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
§ 74
Sachverständige, Allgemeines
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
(2) Die Behörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
(4) Aus den Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen (§ 71), kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.
§ 75
Sachverständige, Befangenheit und Ablehnung
(1) Die Vorschriften des § 14 finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.
(2) Sachverständige können von den Parteien abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft machen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Gegen den Über die Ablehnung ergehenden Bescheid der Behörde ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 76
Sachverständigeneid
(1) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt, so hat er, falls es die Behörde wegen der besonderen Tragweite des Falles für erforderlich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten.
(2) Für die Leistung des Sachverständigeneides sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht, RGBl. Nr. 33/1868, sinngemäß anzuwenden.
§ 77
Sachverständigengebühren
(1) Sachverständige haben Anspruch auf Sachverständigengebühren. Diese umfassen den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten, die notwendigen Barauslagen, die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie sie Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren zustehen.
(2) Der Anspruch (Abs. 1) ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung des Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, bei der der Sachverständige vernommen worden ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren. § 73 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 78
Augenschein
(1) Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.
(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß der Augenschein nicht zur Verletzung eines Kunst- oder technischen Betriebsgeheimnisses mißbraucht wird.
§ 79
Beweisaufnahme
(1) Die Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Behörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere mit der Verwaltung von Abgaben und Beiträgen betraute Behörden des Landes oder der Gemeinden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 67 Abs. 2 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 80
Schätzung der Grundlagen
für die Abgabenverwaltung
(1) Soweit die Behörde die Grundlagen für die Abgabenverwaltung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
(4) In Abgabenvorschriften enthaltene weitergehende Bestimmungen über die Schätzungsbefugnis der Behörden bleiben unberührt.
§ 81
Abgabenbescheide
(1) Soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, hat die Behörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
(3) In den Fällen, in denen eine Abgabe nach einem Hundertsatz des Steuermeßbetrages zu berechnen ist, werden den Abgabenbescheiden die Steuermeßbeträge und die in der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegenden Feststellungen der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht zugrunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
(4) Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.
(5) Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von aßen Gesamtschuldnern zu tragen ist.
(6) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
(7) Für die Selbstbemessung von Abgaben (§ 82 Abs. I ) gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Die Abs. 6 und 7 gelten nicht bei im Lochkartenverfahren oder in ähnlichen Verfahren erlassenen Bescheiden, sofern eine Auf- oder Abrundung aus technischen Gründen nicht durchführbar ist.
§ 82
Besondere Fälle der Abgabenfestsetzung
(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne behördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt. Der Abgabepflichtige ist jedoch berechtigt, die Erklärung innerhalb eines Monats ab deren Einreichung zu berichtigen. r_
(2) Die Behörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt.
(3) Der Abgabepflichtige kann die nach den Abgabenvorschriften für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen zu entrichtenden Gebühren (§ 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 1979) und Steuern auf Grund einer bloßen schriftlichen Mitteilung der Behörde über die Höhe der Gebühr (Steuer) und über den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichten (§ 85)r Abgabenbescheide sind jedoch zu erlassen, wenn der Abgabenpflichtige die ihm mitgeteilte Abgabenschuld in irgend einem Belange bestreitet, die Zahlung von der Zustellung eines Abgabenbescheides abhängig macht oder den mitgeteilten Abgabenanspruch der Gemeinde nicht zeitgerecht erfüllt.
(4) Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
§ 83
Bemessungsverjährung
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.
(3) Das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen und zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Die Verjährung beginnt
(5) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 4) von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(6) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(7) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(8) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 19) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde. : ;
(9) Wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3) zehn Jahre verstrichen sind, darf der Abgabenanspruch in keinem Fall mehr geltend gemacht werden.
Einhebung der Abgaben
§ 84
Fälligkeit
(1) Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 29) des Abgabenbescheides fällig.
(2) Werden Abgaben an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, am Karfreitag oder am 24. Dezember fällig, so gilt als Fähigkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
§ 85
Entrichtung
(1) Abgaben gelten in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. I lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. I lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben. In den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karsamstag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
(3) Erfolgt in den Fällen des Abs. I lit. f die Gutschrift auf Grund eines Schecks im Verrechnungsweg, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Die Entrichtung von Abgaben durch Hingabe von Wertpapieren und Wechseln ist unzulässig.
§ 86
Zahlungserleichterungen
(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Behörde den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung)oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtungen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Zahlungserleichterungen können nur in jenen Fällen gewährt werden, in denen gegenüber dem Abgabepflichtigen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu Einbringungsmaßnahmen auf Grund eines Rückstandsausweises in Betracht kommen.
(2) Werden für aushaltende Abgabenschuldigkeiten Zahlungserleichterungen (Abs. 1) bewilligt, so kann die Bewilligung von Bedingungen, welche die Einbringung sichern, und von der Leistung einer angemessenen Verzinsung (Stundungszinsen) der aushaftenden Abgabenschuld (höchstens 3 v.H. über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr) abhängig gemacht werden. Im Falle des Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinne dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 96j als beendet. Im Falle der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
§ 87
Verrechnung von Gutschriften
(1) Zahlungen und sonstige Gutschriften sind, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten des Abgabepflichtigen zu verrechnen.
(2) Von der Verrechnung auf die älteste Fälligkeit (Abs. I ) sind Zahlungen und sonstige Gutschriften auf Abgabenschuldigkeiten ausgenommen, deren Entrichtung durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung (§ 86) hinausgeschoben worden ist.
(3) Dem der Behörde bekanntgegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, die sich auf Schuldigkeiten beziehen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen selbst bemessen wurde.
(4) Zahlungen und sonstige Gutschriften, die unter Bezugnahme auf eine Mahnung oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen, sind auf die Schuldigkeiten zu verrechnen, die Gegenstand der Mahnung (der Vollstreckung)sind. Zahlungen eines Haftenden sind auf die durch die Haftung gesicherte Abgabenschuld zu verrechnen.
§ 88
Verwendung von Guthaben
(1) Guthaben des Abgabepflichtigen sind zur Tilgung fälliger Schuldigkeiten zu verwenden.
(2) Soweit Gutachten nicht gemäß Abs. I zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 105 zurückzuzahlen.
§ 89
Abrechnungsbescheid
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Behörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung
eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Behörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
§ 90
Säumniszuschlag
(1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages nach Maßgabe des Abs. 8 die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 2 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung.
(2) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 86 Abs. 1) spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst bei Terminverlust (§ 97 Abs. 5) ein. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten.
(3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterung spätestens eine Woche vor Ablauf einer bewilligten Stundung oder eine Woche vor dem für die Entrichtung einer Rate vorgesehenen Zahlungstermin eingebracht wurde.
(4) Wird einem gemäß Abs. 2 oder 3 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenützten Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
(5) Bei Anforderung einer Abgabenerhöhung wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Abgabe tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages von der Abgabe erst dann ein, wenn die Abgabe einschließlich der Erhöhung nicht innerhalb der für die Zahlung der erhöhten Abgabe bestimmten Frist entrichtet wird.
(6) Der Säumniszuschlag beträgt 2 v.H. des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(7) Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.
(8) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, wenn er im Einzelfalle 10 S nicht erreicht, oder wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt.
§ 91
Sicherheitsleistungen
(1) Die Bestellung einer nach den Abgabenvorschriften zu leistenden oder vom Abgabepflichtigen angebotenen Sicherheit hat durch Erlag von Geld zu geschehen. Die Behörde kann auch Einlagebücher eines inländischen Geldinstitutes als Sicherheitsleistung zulassen.
(2) Mit dem Erlag bei der Behörde wird an dem Gegenstand des Erlages ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, für den die Sicherheitsleistung erfolgt.
(3) Die Behörde kann, wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete eine Sicherheit nach Abs. 1 nicht oder nur schwer zu beschaffen vermag, eine Sicherheitsleistung mittels einer gesetzlichen Sicherheit bietenden Hypothek an einem inländischen Grundstück, durch zahlungsfähige inländische Bürgen (§ 1357 ABGB.), durch Verpfändung von Bankdepots oder durch Abtretung von Forderungen gegen zahlungsfähige inländische Schuldner zulassen.
(4) Wer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 entsprechende Sicherheit zu ersetzen.
(5) Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige Sicherheit zu leisten.
(6) In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung bleiben unberührt.
§ 92
Geltendmachung von Haftungen
(1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, sind durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend zu machen.
(3) In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche Haftungen unbeweglicher Sachen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung geltend zu machen.
(4) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
§ 93
Vollstreckbarkeit
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der
Behörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. Solange die Voraussetzungen für die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne behördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst bemessene und der Behörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
§ 94
Mahnung
(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung.
(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
§ 95
Mahngebühr
(1) Im Falle einer Mahnung gemäß § 94 ist eine Mahngebühr von 0,5 v.H. des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch 25 S und höchstens 400 S zu entrichten.
(2) Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.
§ 96
Rückstandsausweis
Als Grundlage für die Vollstreckung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgaben und nach Jahren, die Nebenansprüche und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das verwaltungsbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
§ 97
Hemmung der Vollstreckung
(1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 94 eingemahnt werden muß, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Behörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(2) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 86 Abs. 1) spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebracht, so dürfen Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden. Wird das Ansuchen abgewiesen, so dürfen Vollstreckungsmaßnahmen frühestens zwei Wochen nach Zustellung des abweislichen Bescheides, keinesfalls jedoch vor dem Fälligkeitstageinsetzen.
(3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterung spätestens eine Woche vor Ablauf einer bewilligten Stundung oder eine Woche vor dem für die Entrichtung einer Rate vorgesehenen Zahlungstermin eingebracht wurde.
(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nach dem in den Abs. 2 oder 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Behörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen.
(6) Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. I bis 5 Vollstreckungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, welche die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren vermögen, so dürfen Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Vollstreckung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
§ 98
Aussetzung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung fälliger Abgaben kann ausgesetzt werden, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das gleiche gilt, wenn der für die Vollstreckung erforderliche Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zum Betrag steht, der zu vollstrecken ist.
(2) Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Vollstreckung geführt haben (Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist (§ 104) wegfallen, ist die ausgesetzte Vollstreckung wieder aufzunehmen.
§ 99
Sicherstellungsauftrag
(1) Die Behörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 93) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Behörde zu bestimmenden Betrages erwirken, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
(2) Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten
§ 100
(1) Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlage für das abgabenbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.
(2) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages hat das Gericht auf Antrag der Behörde ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Der Sicherstellungsauftrag kann zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden.
· § 101
Löschung fälliger Abgabenschuldigkeiten
(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten zur Vollstreckung erfolglos versucht worden oder Vollstreckungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
§ 102
Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten
(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Der Abs. I findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 104 zulässig.
(3) Die Bestimmung des § 101 Abs. 2 gilt auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
§ 103
Entlassung aus der Gesamtschuld
Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.
§ 104
Einhebungsverjährung
(1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zu vollstrecken, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß § 82 unterbrochen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Einhebung oder Vollstreckung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(4) Fällige Abgaben dürfen nach Ablauf des zehnten auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden Kalenderjahres nicht mehr eingehoben oder vollstreckt werden.
(5) Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet § 1483 ABGB. sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet werden.
§ 105
Rückzahlung von Guthaben
(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 88 Abs. 2) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Behörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
§ 106
Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beträge
( I ) Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet oder eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen.
(2) Wurden Wertzeichen in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Verwaltung der Abgabe zuständigen Behörde auf Antrag zurückzuzahlen.
(3) Anträge nach Abs. I und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
§ 107
Kleinbeträge
Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht z u vollstrecken. Guthaben (§ 88) unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die Nebenansprüche zu diesen.
Rechtsschutz
§ 108
Berufung, Allgemeines
(1) Gegen Bescheide, welche die Behörden erster Instanz erlassen, ist als Rechtsmittel die Berufung zulässig, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.
(2) Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
§ 109
Einbringung der Berufung
(1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.
(2) Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(3) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 2 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmale ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(4) Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
(5) Die Berufung ist bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
(6) In den Fällen des § 110 kann die Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.
§ 110
Berufungsrecht des Haftungspflichtigen
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 92 Abs. ~ innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 81) mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen.
§ 111
Erfordernisse der Berufung
Die Berufung muß enthalten
§ 112
§ 113
Wirkung der Berufung
§ 114
Verzicht auf die Berufung
(1) Auf die Einbringung einer Berufung kann verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 21) zu erklären.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides kann ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, daß dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen auszufolgen.
(3) Eine trotz Verzicht eingebrachte Berufung ist unzulässig. Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt unberührt.
§ 115
Zurücknahme der Berufung
(1) Berufungen können bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 21) zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung beigetreten sind.
§ 116
Beitritt zur Berufung
(1) Einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 92 Abs. 1) in Betracht kommt.
(2) Wer einer Berufung beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dein Berufungswerber zustehen.
(3) Der Beitritt ist bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Behörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 119 Abs. 2) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
(4) Die im Abs. 3 bezeichnete Behörde hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
§ 117
Zurückweisung der Berufung
§ 118
Mängelbehebung
§ 119
Berufungsvorentscheidung
(1) Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung (§ 117) nicht vor und sind etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben (§ 118), so kann die Behörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Behörde zweiter Instanz gestellt werden. Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Wird der Antrag auf Entscheidung Über die Berufung durch die Behörde zweiter Instanz durch einen anderen hiezu Befugten als den Berufungswerber gestellt, so ist der Berufungswerber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Behörde zweiter Instanz rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, daß die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei wirksamer Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt. Dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der wirksamen Zurücknahme aller dieser Anträge. Auf das Recht zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Behörde zweiter Instanz ist in der Berufungsvorentscheidung aufmerksam zu machen. Der § 27 Abs. 4 bis 6, der § 109 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der § 115 sind sinngemäß anzuwenden. Ein verspätet eingebrachter Antrag ist von der Behörde erster Instanz durch Bescheid zurückzuweisen.
(2) Die Behörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Behörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ungesäumt der Behörde zweiter Instanz vorzulegen.
§ 120
Verbindung von Berufungen
Ist ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht, so sind diese Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden.
§ 121
Aufgaben der Behörde zweiter Instanz
(1) Die Behörde zweiter Instanz hat zu prüfen, ob ein von der Behörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung (§ 117) vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Behörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Berufungsverfahren hat die Behörde zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die der Behörde erster Instanz zukommen.
(3) Die Behörde zweiter Instanz kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die Behörde erster Instanz vornehmen lassen.
(4) Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Behörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist selbst dann Bedacht zu nehmen, wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
§ 122
Aussetzung der Berufungsentscheidung
(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder behängt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde de ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung Über die Berufung ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Behörde zweiter Instanz durch Bescheid auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß der Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
§ 123
Berufungsentscheidung
(1) Die Berufungsentscheidung hat zu enthalten
(2) Die Behörde zweiter Instanz hat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
(3) Im Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
(4) Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittels (§ 110) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen.
(5) Gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Behörden zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 124
Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern
Die Behörde kann in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
§ 125
Änderung abgeleiteter Bescheide
(1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungs-, Meß- oder Zerlegungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft, Bemessungs- oder Einhebungsverjährung eingetreten ist oder nicht, im Falle der Änderung des zugrundeliegenden Bescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Mit der Erlassung des neuen Bescheides kann gewartet werden, bis die Änderung des Feststellungs-, Meß- oder Zerlegungsbescheides rechtskräftig geworden ist.
(2) Ein Abgabenbescheid, in dem der Abgabenbetrag auf Grund eines Steuermeßbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatzes) berechnet wurde, ist im Falle einer nachträglichen Änderung des Hebesatzes von Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid zu ersetzen.
§ 126
Sonstiges Abänderungs- und Behebungsrecht
(1) In Angelegenheiten der Landesabgaben kann ein Bescheid von der Landesregierung aufgehoben werden, wenn er von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde. In Angelegenheiten der Gemeindeabgaben finden die §§ 79, 81 und 88 des Gemeindegesetzes Anwendung.
(2) Ein Bescheid kann sowohl in Angelegenheiten der Landesabgaben als auch in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben, letzteres unter der Voraussetzung, daß sowohl der gemeindebehördliche als auch der aufsichtsbehördliche Instanzenzug erschöpft sind, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes von der Landesregierung aufgehoben werden, wenn der Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten ist und die Entscheidung der Landesregierung die Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 und § 86 a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953) bewirken soll.
(3) Ferner kann ein Bescheid in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben von der Landesregierung aufgehoben werden, wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch steht.
(4) Die Behörde kann ihre unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheide aufheben oder ändern.
(5) Auf die Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes gemäß Abs. 1, 3 und 4 steht niemandem ein Anspruch zu.
(6) Abgesehen von den Fällen des § 83 Abs. 8 sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4, § 124 und § 125 Abs. 2 nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zulässig.
(7) Durch die Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
§ 127
Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. I ist innert einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. I lit. a und c und in aßen Fäden zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(4) Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gemäß Abs. 1 zugrunde liegt.
(5) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
(6) Wurde ein Wiederaufnahmegrund anläßlich einer Nachschau (§ 63) festgestellt, so steht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Behörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(7) Zwecks Beurteilung der Frage, ob das Verfahren wieder aufzunehmen ist, sind frühere Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, keinesfalls zu wiederholen.
(8) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
(9) In der Sachentscheidung darf eine seit Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes stützt, nicht zum Nachteil der Partei berücksichtigt werden.
(10) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
(11) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme durch die Behörde erster Instanz steht dem Antragsteller das Recht der Berufung zu.
§ 128
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 46 und 47) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
(2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, welche die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist zu bewilligen.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (Abs. 3) findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Behörde bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist die Behörde erster Instanz berufen.
(7) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handdung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.
(8) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung durch die Behörde erster Instanz steht dem Antragsteller das Recht der Berufung zu.
§ 129
Entscheidungspflicht
(1) Die Behörden sind verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 19) der Partei ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(2) Werden Bescheide der Behörden erster Instanz mit Ausnahme solcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen zugestellt, so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Behörde zweiter Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Behörde zweiter Instanz einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde erster Instanz zurückzuführen ist.
Kosten
§ 130
Kosten der Behörden
Sofern sich aus diesem Gesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden von Amts wegen zu tragen.
§ 131
Kosten der Parteien
(1) Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Soweit nach den Abgabenvorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei die der Behörde erwachsenen Barauslagen zu ansetzen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtes hat sie Kommissionsgebühren zu entrichten, sofern die Amtshandlung nicht durch das Verschulden eines Dritten angeordnet wurde. Im letzteren Falle sind die Kommissionsgebühren von diesem zu entrichten.
(3) Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Bauschbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen aufzurechnen. Die Bauschbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(4) Soweit die Landesregierung durch Verordnung Kommissionsgebühren in Bauschbeträgen (nach Tarifen) festgesetzt hat, ist diese Verordnung auch im Abgabenverfahren anzuwenden.
(5) Die Kommissonsgebühren sind von der Behörde, welche die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(6) Die nach Abs. 2 zu entrichtenden Kostenbeträge werden eine Woche nach Zustellung des Kostenbescheides fällig.
Strafbestimmungen
§ 132
Abgabenhinterziehung
(1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß er eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht (§§ 54, 55, 57 Abs. 1, 59 und 60) verletzt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt,
(2) Die Abgabenhinterziehung ist, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung und der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe, von der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Dreifachen des verkürzten Betrages bemessen werden. Im Wiederholungsfalle oder bei sonstigen erschwerenden Umständen können Arrest- und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 133
Fahrlässige Abgabenverkürzung
(1) Der fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß er eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht (§§ 54, 55, 57 Abs. 1, 59 und 60) verletzt.
(2) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung und der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Einfachen des verkürzten Betrages bemessen werden.
§ 134
Abgabenordnungswidrigkeiten
Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen ist, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
§ 135
Geheimhaltungspflicht
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Die Preisgabe von Verhältnissen oder Umständen ist zulässig, wenn ihr der zustimmt, dessen Interessen geschützt werden sollen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisgabe besteht, oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. I sind, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Statt einer Arreststrafe oder bei erschwerenden Umständen auch neben dieser, kann auf eine Geldstrafe bis zu 20.000 S erkannt werden.
(4) Wird die Geheimhaltungspflicht aus Eigennutz oder Schadensabsicht verletzt, so gilt der doppelte Strafrahmen des Abs. 3.
§ 136
Strafverfolgung
Die Behörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekanntgewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 132 bis 135 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
§ 137
Gebietsmäßige Sonderbestimmungen
(1) Außerhalb von Vorarlberg im Inland begangene Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 132 bis 135 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.
(2) Diese Verwaltungsübertretungen sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden.
(3) Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg sind die in den §§ 132 bis 135 angeführten Strafbeträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
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