Verordnung über den Abschußplan
LGBL_VO_19840322_15Verordnung über den AbschußplanGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.03.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1984 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 77 bis 79 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/ 1975, wird verordnet:
§ 1
Abschußplan
(1) Der Abschuß von Rot-, Reh- und Gamswild, von Murmeltieren und Birkhahnen hat, abgesehen von den im Jagdgesetz besonders geregelten Fällen, auf Grund und im Rahmen des Abschußplanes zu erfolgen.
(2) Im Abschußplan sind jeweils für das laufende Jagdjahr für die im Abs. 1 genannten Wildarten, beim Rot-, Reh- und Gamswild überdies nach Geschlecht und Altersklassen gegliedert, Abschußzahlen festzusetzen.
(3) An Altersklassen sind zu unterscheiden:
Kälber bis zum vollendeten 1. Lebensjahr
Tiere vom angefangenen 2. Lebensjahr aufwärts
Hirsche der Jugendklasse (III)
vom angefangenen 2. bis zum vollendeten 4.
Lebensjahr
Hirsche der Mittelklasse (II)
vom angefangenen 5. bis zum vollendeten 9.
Lebensjahr
Hirsche der Ernteklasse (I)
vom angefangenen 10. Lebensjahr aufwärts
b) beim Rehwild:
Kitze bis zum vollendeten 1. Lebensjahr
Geißen vom angefangenen 2. Lebensjahr aufwärts
Böcke der Jugendklasse (III)
vom angefangenen bis zum vollendeten 2.
Lebensjahr
Böcke der Mittelklasse (II)
vom angefangenen 3. bis zum vollendeten 4.
Lebensjahr
Böcke der Ernteklasse (I)
vom angefangenen 5. Lebensjahr aufwärts
c) beim Gamswild:
Kitze bis zum vollendeten 1. Lebensjahr
Geißen der Jugendklasse (III)
vom angefangenen 2. bis zum vollendeten 3.
Lebensjahr
vom angefangenen 4. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
vom angefangenen 13. Lebensjahr aufwärts
vom angefangenen 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
vom angefangenen 4. bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
vom angefangenen 9. Lebensjahr aufwärts
§ 2
Festsetzung der Abschußzahlen
(1) Die Abschußzahlen (§ 1 Abs. 2) sind so festzusetzen, daß ein der Lage, Größe und dem natürlichen Äsungsangebot des betreffenden Jagdgebietes entsprechender qualitativ guter Wildbestand mit einem natürlichen Altersaufbau und einem ausgewogenen zahlenmäßigen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild erreicht und erhalten wird, bei dem die Erhaltung des Waldes, insbesondere durch Naturverjüngung oder Pflanzung, nicht gefährdet wird und der der Land- und Forstwirtschaft auch sonst nicht abträglich ist.
(2) Für das Rot-, Reh- und Gamswild sind die Abschußzahlen, ausgehend vom ermittelten Wildbestand sowie dem voraussichtlichen Zuwachs so festzusetzen, daß der tatsächliche Wildbestand am Ende des Jagdjahres den zulässigen Wildbestand (§ 4 Abs. 1) nicht übersteigt. Das zahlenmäßige Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild gilt als ausgewogen, wenn es beim Rot- und Rehwild 1:1 und beim Gamswild 1:1.5 beträgt.
(3) Für Jagdgebiete, die einer Wildfütterungs- oder Hegegemeinschaft angehören, ist bei der Festsetzung der Abschußzahlen auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die regelmäßigen Wanderungen des Wildes innerhalb dieser Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.
§ 3
Ermittlung des Wildbestandes
(1) Der in einem Jagdgebiet vorhandene Wildbestand ist unter Anwendung geeigneter statistischer Methoden aus den Ergebnissen der Wildzählung sowie den Abschüssen und sonstigen Abgängen (Fallwild) der vergangenen Jahre zu ermitteln.
(2) Der Jagdberechtigte hat das Wild alljährlich in folgenden Zeiträumen zu zählen:
das Rotwild zwischen dem 15. Februar und dem 15. März,
das Rehwild zwischen dem 15. März und dem 15. April, das Gamswild und die Murmeltiere im Monat September, die Birkhahnen im Monat April.
(3) Zur Zählung sind der Jagdaufseher und der Waldaufseher, in Genossenschaftsjagdgebieten außerdem der Obmann des Jagdausschusses, in verpachteten Eigenjagdgebieten der Eigenjagdbesitzer, mindestens eine Woche vorher einzuladen.
(4) In Jagdgebieten, die einer Wildfütterungs- oder Hegegemeinschaft angehören, ist die Zählung möglichst an denselben Tagen oder zumindest in derselben Woche durchzuführen und das Ergebnis deren Obmann zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Jagdberechtigte hat den gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Wildbestand unter Verwendung des Vordruckes der Anlage 1 bis spätestens 30. April der Bezirkshauptmannschaft zu melden.
§ 4
Zulässiger Wildbestand
Zulässige Wilddichte
(1) Der Bestand an Rot-, Reh- und Gamswild in einem Jagdgebiet darf die Anzahl von Rotwildeinheiten, die sich aus der zulässigen Wilddichte (Abs. 2), vervielfacht mit dem Maß der wildtauglichen Fläche (§ 5) des betreffenden Jagdgebietes ergibt, nicht übersteigen (zulässiger Wildbestand)r Hiebei entsprechen einer Rotwildeinheit 3 Stück Rehwild oder 3 Stück Gamswild. Bei der Aufteilung des zulässigen Wildbestandes auf das Rot-, Reh- und Gamswild ist auf die Eignung des Jagdgebietes als Lebensraum für diese Wildarten Bedacht zu nehmen. Hiebei gelten Wälder jedenfalls als für Gamswild ungeeignet.
(2) Der Bestand an Rot-, Reh- und Gamswild darf 3 Rotwildeinheiten je 100 ha wildtauglicher Fläche nicht übersteigen (zulässige Wilddichte).
§ 5
Wildtaugliche Fläche
(1) Als wildtaugliche Flächen sind jene Teile eines Jagdgebietes anzusehen, die aufgrund ihrer Lage und Kulturgattung geeignet sind, dem Wild ohne wesentliche Gefährdung oder Schädigung land- und forstwirtschaftlicher Interessen den nötigen Einstand und ausreichende natürliche Äsung zu bieten. Sie ist von der Behörde in einem Hundertsatz der Gesamtfläche des Jagdgebietes festzusetzen. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit
Äsungsangebot in den einzelnen Teilen des Jagdgebietes durch die Besiedlung, Betriebs- und Verkehrsanlagen, Einrichtungen des Fremdenverkehrs, Sportanlagen sowie den sonstigen Freizeitbetrieb beeinträchtigt sind oder
(2) Bei Beeinträchtigungen des Lebensraumes des Wildes durch die im Abs. 1 genannten Faktoren sind je nach deren Ausmaß von Waldflächen bis zu 40 v. H., von Alp- und sonstigen landwirtschaftlichen Flächen bis zu 50 v. H. und von unproduktiven Flächen bis zu 80 v. H. als nicht wildtauglich festzustellen.
(3) Die Festsetzung der wildtauglichen Fläche gilt jeweils für die laufende Jagdpachtperiode.
§ 6
Maßnahmen bei waldgefährdenden
Wildschäden
(1) Treten in einem Jagdgebiet waldgefährdende Wildschäden auf, sind für die Jagdgebiete, in denen sich die Einstands- oder Äsungsflächen des Wildes befinden, auf das die Schäden zurückzuführen sind, die Abschußzahlen so festzulegen, daß
(2) Waldgefährdende Wildschäden liegen vor, wenn in einem Jagdgebiet durch Verbiß, Verfegen oder Schälen
§ 7
(1) Der Abschußplan ist vom Jagdberechtigten nach Anhörung des Jagdaufsehers und des Waldaufsehers sowie des Obmannes der Wildfütterungs- oder Hegegemeinschaft, zu der sein Jagdgebiet gehört, dem Muster der Anlage 2 entsprechend zu erstellen und dem Jagdausschuß vorzulegen.
(2) Stimmt der Jagdausschuß dem Abschußplan zu, so hat dies der Obmann auf dem Abschußplan zu bestätigen. Ist dies nicht der Fall, hat der Obmann die gewünschten Änderungen unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe auf dem Abschlußplan zu vermerken.
(3) Der Jagdberechtigte hat den Abschußplan in dreifacher Ausfertigung bis spätestens 15. Mai jedes Jahres der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Gehört das Jagdgebiet einer Wildfütterungs- oder Hegegemeinschaftan, hat die Vorlage des Abschußplanes an die Bezirkshauptmannschaft im Wege dieser Gemeinschaft zu erfolgen.
(4) Die im Abs. 2 bei Genossenschaftsjagden für den Jagdausschuß vorgesehenen Mitwirkungsrechte gelten bei verpachteten Eigenjagden sinngemäß für den Eigenjagdbesitzer.
§ 8
Genehmigung oder Erlassung des Abschußplanes
(1) Entsprechen die in einem einvernehmlich erstellten Abschußplan festgesetzten Abschußzahlen den Bestimmungen der §§ 2 bis 6, hat die Bezirkshauptmannschaft den Abschußplan mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, andernfalls die erforderlichen Änderungen, insbesondere die Erhöhung oder Herabsetzung der Abschußzahlen, zu verfügen.
(2) Wird der Bezirkshauptmannschaft der Abschußplan nicht zeitgerecht vorgelegt, so hat sie für das betreffende Jagdgebiet nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 den Abschußplan von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid zu erlassen.
(3) In den Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 hat die Bezirkshauptmannschaft den Bezirksforsttechniker, einen von der Landwirtschaftskammer namhaft gemachten Sachverständigen für die Land- und Forstwirtschaft sowie einen von dem als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Verein namhaft gemachten Sachverständigen für die Jagdwirtschaft beizuziehen. Bezieht sich das Verfahren auf den Abschußplan für ein Jagdgebiet, in welchem der Forsttechnische Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung Aufforstungsmaßnahmen durchgeführt hat oder durchführt, ist die zuständige Gebietsbauleitung anzuhören.
§ 9
Änderung des Abschußplanes
(1) Treten in einem Jagdgebiet nach Genehmigung oder Erlassung des Abschußplanes (§ ~ Abs. 1 und 2) in den für die Festsetzung der Abschußzahlen maßgebenden Verhältnissen erhebliche Änderungen ein, hat die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Jagdberechtigten, des Jagdausschusses bzw. des Eigenjagdbesitzers oder von Amts wegen die entsprechende Erhöhung oder Herabsetzung der Abschußzahlen zu verfügen. Dies gilt insbesondere, wenn unvorhergesehene Änderungen im Wildbestand oder waldgefährdende Wildschäden auftreten.
(2) Können in einem Jagdgebiet die im Abschußplan festgesetzten Abschüsse beim Rot- und Rehwild nicht mehr vorgenommen werden, weil das Wild in andere Jagdgebiete abgewandert ist, kann die Bezirkshauptmannschaft für diese Jagdgebiete zusätzliche Abschüsse verfügen.
(3) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, Änderungen gemäß Abs. 1 der Bezirkshauptmannschaft ehestens mitzuteilen.
§ 10
Erfüllung des Abschußplanes
(1) Beim Rot- und Rehwild dürfen die im Abschußplan festgesetzten Abschußzahlen nicht unterschritten werden. Eine Überschreitung ist insoweit zulässig, als sich der Wildbestand durch die Zuwanderung von Wild aus anderen Gebieten während des Jagdjahres in einem Ausmaß erhöht, daß dadurch der zulässige Wildbestand (§ 4 Abs. 1) überschritten wird.
(2) Beim Gamswild, den Murmeltieren und den Birkhähnen dürfen die im Abschußplan festgesetzten Abschußzahlen nicht überschritten und beim Gamswild nur insofern unterschritten werden, als dadurch die im § 2 Abs. 1 festgelegten Ziele nicht beeinträchtigt werden.
(3) Werden in Jagdgebieten, in denen neben Rot- oder Rehwild auch Gamswild vorkommt, die für das Gamswild festgesetzten Abschußzahlen nicht erfüllt, sind beim Rot- oder Rehwild dem Umrechnungsverhältnis (§ 4 Abs. 1) entsprechend zusätzliche Abschüsse vorzunehmen.
(4) Die im Abschußplan festgelegten Abschüsse sind, soweit der Abs. 5 nichts anderes bestimmt, jeweils spätestens bis zum Beginn der für die betreffende Wildart festgesetzten Schonzeit durchzufahren. Der Jagdberechtigte hat sich aller hiezu nach dem Jagdgesetz zulässigen Mittel und Möglichkeiten, erforderlichenfalls auch dritter Personen (Jagdaufseher, Jagdteilhaber, Jagdgäste und Abschußnehmer) zu bedienen. Als zulässig gilt insbesondere der Abschuß von Rot- und Rehwild bis zu einer Stunde nach Sonnenuntergang und ab einer Stunde vor Sonnenaufgang sowie in der Entfernung von mehr als 100 m von Futterstellen.
(5) Von dem für Hirschtiere und -kälber sowie für Rehgeißen und -Litze festgelegten Abschuß sind bei vorhandenem Bestand mindestens 30 v. H. vor Beginn der jeweiligen Brunftzeit und weitere 60 v. H. bis zum 1. Dezember durchzuführen.
(6) Die Abschüsse sind nach Möglichkeit in folgender Reihenfolge durchzuführen:
(7) Die Erlegung eines Stückes der Mittelklasse anstehe solchen der Ernteklasse ist nicht gestattet. Hingegen dürfen anstehe von Stükken der Ernte- oder Mittelklasse gleich viele Stücke der Jugendklasse oder Kälber und Kitze erlegt werden. Spät gesetzte schwache Jungtiere sind zusammen mit dem Muttertier zu erlegen.
§ 11
Abschußmeldung
(1) Der Jagdberechtigte hat jeden dem Abschußplan unterliegenden Abschuß binnen einer Woche der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.
Die Richtigkeit der Meldung ist vom zuständigen Jagdschutzorgan zu bestätigen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft kann den Jagdberechtigten im Bescheid über die Genehmigung oder Erlassung des Abschußplanes dazu verhalten, die erlegten Hirschtiere und -kälber sowie Rehgeißen und -Litze dem Obmann oder einem von diesem namhaft gemachten Mitglied des Jagdausschusses bzw. dem Eigenjagdbesitzer oder einem anderen von der Behörde zu bestimmenden Organ vorzulegen, welche das erlegte Wild zu kennzeichnen und den Abschuß auf der Abschußmeldung zu bestätigen haben.
(3) Der Jagdberechtigte ist ferner verpflichtet, dem Obmann des Jagdausschusses bzw. dem Eigenjagdbesitzer über deren Verlangen jederzeit Auskunft über die erfolgten Abschüsse zu geben.
(4) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Jagdberechtigte der Bezirkshauptmannschaft bis zum 15. April für das abgelaufene Jagdjahr
§ 12
Vollstreckung des Abschußplanes
(1) Die im Abschußplan für das Rot- und Rehwild festgesetzten Abschüsse sind einschließlich der im § 10 Abs. 3 und 5 festgelegten Teilabschüsse vollstreckbar.
(2) Nach Einleitung der Vollstreckung einer Teilabschußverpflichtung (§ 10 Abs. 5) vorgenommene Abschüsse sind auf diese erst nach Erfüllung der laufenden Abschußverpflichtung anzurechnen.
(3) Schonvorschriften im Sinne des § 77 des Jagdgesetzes stehen Abschüssen, die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durchzuführen sind, nicht entgegen. Hiebei ist jedoch auf die Interessen des Tierschutzes Bedacht zu nehmen.
§ 13
Übergangsbestimmung
Für das Jagdjahr 1984/85 wird die zulässige Wilddichte abweichend vom § 4 Abs. 2 mit vier Rotwildeinheiten festgesetzt.
§ 14
Schlußbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Abschußplan, LGBl. Nr. 35/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 42/1976, Nr. 21/1978 und Nr. 3/1979, außer Kraft.
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