Geschäftsordnung für Standesamtsverbände
LGBL_VO_19840229_6Geschäftsordnung für StandesamtsverbändeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1984 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 62 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Die Geschäfte des Standesamtsverbandes sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu besorgen.
§ 2
Organe
(1) Die Organe des Standesamtsverbandes sind der Obmann als das dem Bürgermeister entsprechende Organ und der Verbandsausschuß.
(2) Obmann des Standesamtsverbandes ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat. Dem Obmann obliegen die Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht der Verbandsausschuß zuständig ist. Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Aufgaben durch die Person zu besorgen, die ihn als Bürgermeister seiner Gemeinde vertritt.
(3) Der Verbandsausschuß besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Dem Verbandsausschuß obliegt die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses.
(4) Der Obmann des Standesamtsverbandes hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach § 59 Abs. 1 PStG eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn er nicht selbst fachkundig und geprüft ist.
§ 3
Sitzungen des Verbandsausschusses
Auf die Sitzungen des Verbandsausschusses sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle des Bürgermeisters oder Vorsitzenden der Obmann, an die Stelle der Gemeindevertretung der Verbandsausschuß und die Stelle der Gemeindevertreter die Mitglieder des Verbandsauschusses zu treten haben:
§ 35 - Einberufung der Sitzungen -
mit Ausnahme der Abs. 5 bis 9, mit der Einschränkung, daß eine vierteljährliche Einberufung zu Sitzungen nicht erforderlich ist, mit der Abweichung, daß das Verlangen nach Einberufung einer Sitzung anstelle der Aufsichtsbehörde von einer übergeordneten Behörde gestellt werden kann und mit der Ergänzung, daß die Einberufungen nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes an die Gemeindeämter der verbandsangehörigen Gemeinden zur Ausfolgung an den Bürgermeister bzw. den nach dem Gemeindegesetz sich bestimmenden Vertreter zuzustellen sind.
§ 36 - Tagesordnung –
§ 37 - Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten -
mit Ausnahme des zweiten Satzes des Abs. 1 und des Abs. 2 und mit der Ergänzung, daß für ein verhindertes Mitglied des Verbandsausschusses der nach dem Gemeindegesetz sich bestimmende Vertreter zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt ist.
§ 38 - Beschlußfähigkeit –
§ 39 - Abstimmung –
§ 40 - Verhandlungssprache –
§ 41 - Öffentlichkeit –
mit Ausnahme der Abs. 2 bis 7.
§ 42 - Verhandlungsschrift -
mit Ausnahme des Abs. 4 und mit der Ergänzung, daß Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der nächsten Sitzung zuzustellen sind.
§ 43 - Vorsitz und Sitzungspolizei –
§ 44 - Geschäftsordnung –
§ 4
Vermögensverwaltung,
Haushaltsführung und Rechnungsführung
Auf die Vermögensverwaltung, die Haushaltsführung und die Rechnungsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeindevertretung der Verbandsausschuß und an die Stelle des Bürgermeisters der Obmann zu treten hat:
§ 65 - Wirtschaftsgrundsatz –
§ 66 - Gemeindevermögen –
§ 68 - Vermögensnachweis –
mit Ausnahme des Abs. 3
§ 69 - Haushaltsführung, Allgemeines - mit Ausnahme der Abs.
3, 4 erster Satz und 5 und mit der Ergänzung, daß der vom Obmann zu verfassende Voranschlagsentwurf den Mitgliedern des Verbandsauschusses mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung, in welcher der Haushaltsvoranschlag behandelt wird, zugestellt sein muß.
§ 71 - Voranschlagsprovisorium -
mit Ausnahme des Abs. 3 und mit der Abweichung, daß an die Stelle des Gemeindevorstandes der Obmann tritt.
§ 72 - Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag
mit der Abweichung, daß eine Zustimmung des Gemeindevorstandes zu entfallen hat und der Entwurf eines Nachtrages zum Voranschlag vom Obmann vorzulegen ist.
§ 73 - Durchführung des Voranschlages -
mit der Abweichung, daß an die Stelle des Gemeindevorstandes der Obmann tritt.
§ 74 - Rechnungsabschluß –
mit Ausnahme des Abs. 3
§ 75 - Kassenführung –
mit Ausnahme des Abs. 5
§ 76 - Buchführung –
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