Spitalgesetz, Änderung
LGBL_VO_19840223_5Spitalgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1984 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 30/1983
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 1/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, wird wie folgt geändert:
"Die Bestellung des ärztlichen Leiters, des Leiters einer Abteilung, einer Prosektur oder einer im Abs. 5 erwähnten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen. Dabei sind insbesondere der Aufgabenkreis sowie die Vertretung und, wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, auch das Entgelt, das Ausmaß der jährlichen Dienstfreistellung sowie die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu regeln. Die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der zu bestellende Arzt die in Betracht kommenden Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 erfüllt und die Bestellung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet."
"(3) Über Entnahmen von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Übertragung auf Menschen sind eigene Niederschriften zu führen und der Krankengeschichte beizufügen. Die Niederschriften haben insbesondere nähere Angaben über den Todeszeitpunkt und die Art der Feststellung des Todes des Organspenders sowie über den Zeitpunkt der Organentnahme und die entnommenen Organe oder Organteile zu enthalten.
(4) Die Krankengeschichten und die Niederschriften nach den Abs. 2 und 3 sind bei ihrem Abschluß vom behandelnden bzw. vom das Organ entnehmenden Arzt und vom Leiter der Abteilung, wenn eine solche nicht besteht, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu unterfertigen. Der Teil der Niederschrift nach Abs. 3, der die Angaben über die Feststellung des Todes des Organspenders enthält, ist von dem Arzt zu unterfertigen, der den Tod des Organspenders festgestellt hat. -
(5) Die Krankengeschichten und die Niederschriften nach den Abs. 2 und 3 sowie die Röntgenbilder sind, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung, mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung hat derart zu erfolgen, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhaltes ausgeschlossen ist. Krankengeschichten, Niederschriften nach den Abs. 2 und 3 sowie Röntgenbilder, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ausgeschieden werden sollen, sind unter Aufsicht sorgfältig zu vernichten. Im Falle der Auflassung einer Krankenanstalt sind die Krankengeschichten, die Niederschriften nach den Abs. 2 und 3 sowie die Röntgenbilder der Bezirkshauptmannschaft zur Aufbewahrung bis zum Ablauf obiger Frist zu übergeben."
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