Landeskommissionsgebührenverordnung
LGBL_VO_19831229_54LandeskommissionsgebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1983 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird verordnet:
§ 1
Ausmaß
(1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Landesbehörden sind gemäß § 77 AVG. 1950 von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane folgende Bauschbeträge als Kommissionsgebühren zu entrichten:
(2) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(3) Der Gebührenberechnung ist nur die Zeit zugrundezulegen, die für die Amtshandlung selbst, einschließlich der erforderlichen Begebungen und Besichtigungen, sowie für die Verfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig war, nicht aber die für den Weg zum Ort der Amtshandlung und für den Rückweg vom Ort der Amtshandlung aufgewendete Zeit und auch nicht die Zeit, während der die Amtshandlung unterbrochen wird.
(4) Amtshandlungen außer Amt sind auf das unvermeidliche Ausmaß zu beschränken und wenn möglich miteinander zu verbinden.
(5) Diese Verordnung gilt nicht, soweit die Verrechnung von Gebühren für die außerhalb des Amtes durchgeführten Amtshandlungen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften besonders geregelt ist.
§ 2
Abgrenzung
(1) Ob und in welchem Ausmaß andere Barauslagen, ferner Verwaltungsabgaben, Stempel- und Rechtsgebühren von den Beteiligten zu tragen sind' ist nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen.
(2) Die den an einer Amtshandlung beteiligten Amtsorganen persönlich zukommenden Entschädigungen dürfen den Beteiligten neben den im § 1 festgesetzten Bauschbeträgen nicht auferlegt werden.
§ 3
Vorschreibung
(1) Die gemäß §§ 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren sind den Beteiligten in dem in der Sache ergehenden Bescheid vorzuschreiben.
(2) Wenn mehrere Beteiligte zur Tragung der Gebühren verpflichtet sind, so sind diese angemessen aufzuteilen. In einem solchen Falle haftet jeder Beteiligte nur für den auf ihn entfaltenden Gebührenanteil.
§ 4
Ertrag, Art der Einhebung
(1) Die auf Grund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren fließen dem Land zu.
(2) Die Einhebung der Kornmissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung, Post- oder Banküberweisung. Die Entrichtung ist im jeweiligen Akt in geeigneter Weise zu vermerken.
(3) Eine Kommissionsgebühr ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht das Land trifft.
§ 5
Wirksamkeitsbeginn,Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 19/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 23/ 1976, außer Kraft.
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