Gemeindereisegebührenverordnung, Änderung
LGBL_VO_19831223_45Gemeindereisegebührenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1983 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
In der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. S/ 1980, Nr. 51/1981 und Nr. 17/19t33, hat die Anlage 2 zu lauten:
Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
a) für einspurige Kraftfahrzeuge
mit einem Hubraum
bis 250 ccm 1.07 S
über 250 ccm 1.80 S
b) für Personenkraftwagen
mit einem Hubraum
bis 2000 ccm 3.40 S
über 2000 ccm 3.50 S
Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Landesbedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0.40 S je Kilometer.“
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