Landesreisegebührenverordnung, Änderung
LGBL_VO_19831223_44Landesreisegebührenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1983 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 69 Abs. 1 lin. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 118 und 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:
In der Landesreisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 1/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1980, Nr. SO/1981 und Nr. 16/1983, hat die Anlage 2 zu lauten:
Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
a) für einspurige Kraftfahrzeuge
mit einem Hubraum
bis 250 ccm 1.07 S
über 250 ccm 1.80 S
b) für Personenkraftwagen
mit einem Hubraum
bis 2000 ccm 3.40 S
über 2000 ccm 3.50 S
Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Landesbedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0.40 S je Kilometer.“
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