Aufzugsverordnung
LGBL_VO_19831209_35AufzugsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.12.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1983 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 20, 26 und 46 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1982, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Aufzüge sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
(2) Als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung gelten ortsfeste Aufzüge mit mehr als 2 m Hubhöhe, deren Fördergeräte (Fahrkörbe, Plattformen u. dgl.), geführt werden und die Führungen nicht verlassen.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Lastenaufzüge mit Handbetrieb bis 20 kg Nennlast, Materialförderanlagen zur Beschickung von Behältern, Öfen, Maschinen u. dgl., Schrägaufzüge mit einer Neigung von höchstens 60 ° gegen die Waagrechte, Lastenumlaufaufzüge, Versenkvorrichtungen auf Theaterbühnen u. dgl.
§ 2
Technische Vorschriften
(1) Aufzüge sind nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, daß den Erfordernissen der Sicherheit in bezug auf Festigkeit, Dauerhaftigkeit und Brandschutz, des Wärme- und Schallschutzes und der Gesundheit entsprochen wird.
(2) Bei der Ermittlung der Erfahrungen der Wissenschaften ist insbesondere auf folgende ÖNORMEN Bedacht zu nehmen:
ÖNORM B 2450 Teil 1, Bauvorschriften für Aufzüge, Allgemeines ÖNORM B 2450 Teil 2, Bauvorschriften für Aufzüge, Personenaufzüge zur Beförderung von Personen und Lasten
ÖNORM B 2450 Teil 3, Bauvorschriften für Aufzüge, vereinfachte Lastenaufzüge
ÖNORM B 2450 Teil 4, Bauvorschriften für Aufzüge, nichtbetretbare Lastenaufzüge ÖNORM B 2450 Beiblatt 1, Beschreibung der Aufzugsanlage ÖNORM B 2450 Beiblatt 2, Festigkeitsberechnung für den Aufzug ÖNORM B 2450 Beiblatt 3, Befund über die Abnahmeprüfung der Aufzugsanlage ÖNORM B 2450 Beiblatt 4, Zeugnis für den Aufzugswärter, -führer ÖNORM B 2450 Beiblatt 5, Gutachten über die Vorprüfung der Aufzugsanlage ÖNORM B 2450 Beiblatt 6, Aufzugsbuch ÖNORM B 2451, Aufzüge, Betriebs- und Wartungsvorschriften ÖNORM B 2452, Aufzüge, Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen ÖNORM B 2455, Bauvorschriften für Aufzüge in Hochhäusern
(3) Aufzugsschächte dürfen nicht unmittelbar an Aufenthaltsräume angrenzen.
§ 3
Unterlagen für den Bauantrag
Dem Bauantrag für einen Aufzug sind folgende Unterlagen nach § 25 Abs. 3 lit. c des Baugesetzes anzuschließen:
§ 4
Baubewilligung
(1) In der Baubewilligung ist dem Bauwerber aufzutragen, den Aufzug nach dessen Fertigstellung durch einen Aufzugsprüfer dahingehend überprüfen zu lassen, ob er nicht abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt wurde.
(2) Die Baubewilligung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß der Behörde gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung (§ 45 BauG.) vorgelegt werden
§ 5
Betrieb und Erhaltung
(1) Der Inhaber eines Aufzuges hat dafür zu sorgen, daß der Aufzug entsprechend dieser Verordnung sowie der Baubewilligung betrieben, erhalten und gewartet wird und daß Mängel am Aufzug unverzüglich behoben werden.
(2) Der Inhaber eines Aufzuges und der Aufzugswärter sind verpflichtet, den Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn
(3) Außer Betrieb gesetzte Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel wieder in Betrieb genommen werden.
(4) Der Inhaber eines Aufzuges ist verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die sich beim Betrieb des Aufzuges ereignen, sowie jede Außerbetriebsetzung des Aufzuges nach Abs. 2 lit. a unverzüglich dem Aufzugsprüfer mitzuteilen.
§ 6
Aufzugsbuch
(1) Für jeden Aufzug ist vom Inhaber des Aufzuges ein Aufzugsbuch (Prüfbuch) zu führen. In das Aufzugsbuch sind alle Überprüfungen durch die Behörde und den Aufzugsprüfer sowie besondere Vorkommnisse beim Betrieb des Aufzuges einzutragen.
(2) Das Aufzugsbuch ist Organen der Behörde und dem Aufzugsprüfer auf Verlangen vorzulegen. Es muß beim Aufzug aufliegen.
§ 7
Aufzugswärter
(1) Für die Überwachung eines Aufzuges hat der Inhaber mindestens einen Aufzugswärter zu bestellen.
(2) Zu Aufzugswärtern dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich, geistig und fachlich geeignet sowie verläßlich sind. Die fachliche Eignung ist vom Aufzugsprüfer zu überprüfen.
(3) Der Aufzugswärter hat dafür zu sorgen, daß der Aufzug entsprechend dieser Verordnung sowie der Baubewilligung betrieben wird.
(4) Werden am Aufzug Mängel festgestellt, so hat der Aufzugswärter diese unverzüglich dem Inhaber des Aufzuges mitzuteilen.
§ 8
Überprüfung
(1) Personenaufzüge sind jährlich, Lastenaufzüge alle zwei Jahre und nicht betretbare Lastenaufzüge mit einer Nennlast von weniger als 100 kg alle drei Jahre auf ihre Betriebssicherheit hin zu überprüfen.
(2) Der Inhaber eines Aufzuges hat einen Aufzugsprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Jeder Wechsel des Aufzugsprüfers ist der Behörde innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Inhaber eines Aufzuges hat die zur Durchführung der Überprüfung erforderlichen Hilfskräfte beizustellen.
(4) Der Aufzugsprüfer hat das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der festgestellten Mängel in das Aufzugsbuch einzutragen. Der Aufzugswärter oder der Inhaber hat durch Unterschrift im Aufzugsbuch zu bestätigen, daß ihm das Ergebnis der Überprüfung zur Kenntnis gebracht wurde.
§ 9
Aufzugsprüfer
(1) Als Aufzugsprüfer gelten die von der Landesregierung als hiezu befähigt anerkannten fachkundigen Personen.
(2) Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, die Aufzüge, mit deren Überprüfung er beauftragt ist, innerhalb der Fristen nach § 8 Abs. 1 persönlich zu überprüfen. Im Falle seiner Verhinderung hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen.
(3) Stellt der Aufzugsprüfer fest, daß der Inhaber des Aufzuges der Verpflichtung zur Behebung von Mängeln nicht nachkommt oder daß ein nach § 7 Abs. 2 geeigneter Aufzugswärter nicht bestellt ist, so hat er die Behörde hievon schriftlich zu verständigen.
§ 10
Ausnahmen
Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn den Erfordernissen nach § 2 Abs. 1 trotzdem entsprochen wird.
§ 11
Bestehende Anlagen
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Betrieb, die Erhaltung, Wartung und Prüfung von Aufzügen gelten auch für Aufzüge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gebühren für die Überprüfung Aufzügen und die Prüfung von Aufzugswärtern, LGBl. Nr. 7/1977, außer Kraft.
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