Schutzraumverordnung
LGBL_VO_19831209_33SchutzraumverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.12.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1983 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 2/ 1982, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden und bei größeren das Kellergeschoß berührenden Zu- und Umbauten sind Schutzräume zu erstellen, die einen Schutz gemäß § 3 bzw. § 4 gewährleisten.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(3) Eine Berührung des Kellergeschosses liegt dann vor, wenn durch den Zu- bzw. Umbau tragende Bauteile des Kellergeschosses oder die Kellerdecke verändert werden.
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die nach § 6 erforderliche Anzahl von Schutzraumplätzen in geeigneten Schutzräumen, die nicht mehr als 300 m—gemessen nach der kürzesten Wegverbindung— vom betroffenen Gebäude entfernt sind und deren Benützung im erforderlichen Ausmaß rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist, zur Verfügung stehen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
§ 3
Einzelschutzräume, Schutzraumverbände
(1) Sind nach § 6 nicht mehr als 50 Schutzraumplätze erforderlich, so sind diese in einem Einzelschutzraum unterzubringen. Sind zwischen 51 und 500 Schutzraumplätze erforderlich, so sind diese in voneinander unabhängig angeordneten Einzelschutzräumen oder in einem Schutzraumverband unterzubringen. Anstelle eines Schutzraumverbandes kann ein den Anforderungen nach § 4 entsprechender Sammelschutzraum errichtet werden.
(2) Einzelschutzräume müssen Schutz bieten gegen
(3) Bei Einzelschutzräumen müssen zur Gewährleistung des Schutzes nach Abs. 2 (Grundschutz) folgende Mindestanforderungen gegeben sein:
(4) Einzelschutzräume müssen in vollbelegtem Zustand einen Daueraufenthalt von 2 Wochen ohne Versorgung von außen gestatten.
§ 4
Sammelschutzräume
(1) Sind nach § 6 mehr als 500 Schutzraumplätze erforderlich, so sind diese in einem Sammelschutzraum unterzubringen.
(2) Sammelschutzräume müssen Schutz bieten gegen
(3) Bei Sammelschutzräumen müssen zur Gewährung des Schutzes nach Abs. 2 folgende Mindestanforderungen gegeben sein:
(4) Sammelschutzräume müssen in vollbelegtem Zustand einen Daueraufenthalt bis zu 2 Wochen ohne Versorgung von außen gestatten.
§ 5
Kosten
(1) Die Mindestanforderungen zur Errichtung und Ausgestaltung von Schutzräumen dürfen dem Antragsteiler keine höheren Mehrkosten als 5 v. H. der Gesamtbaukosten verursachen.
(2) Falls die Erstellung von den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Schutzräumen Mehrkosten von mehr als 5 v. H. der Gesamtbaukosten verursachen würde, so sind die baulichen Maßnahmen zur Errichtung und Ausgestaltung des Schutzraumes in der nachstehend angeführten Reihenfolge mindestens soweit durchzuführen, als die hiefür auflaufenden Mehrkosten 5 v. H. der Gesamtbaukosten nicht übersteigen:
(3) Reicht der nach Abs. 1 für die Errichtung von Schutzräumen aufzuwendende Betrag nicht aus, bauliche Maßnahmen zur Errichtung und Ausgestaltung in dem im Abs. 2 lit. a beschriebenen Umfang durchzuführen, so ist ein entsprechend verkleinerter Schutzraum mit der im Abs. 2 lit. a vorgesehenen Ausstattung zu errichten. Wenn mit dem nach Abs. 1 aufzuwendenden Betrag auch ein Einzelschutzraum für mindestens 10 Personen mit der im Abs. 2 lit. a vorgesehenen Ausstattung nicht errichtet werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Errichtung eines Schutzraumes.
§ 6
Mindestanzahl und Mindestmaß derSchutzräume
(1) Die Mindestzahl der Schutzraumplätze beträgt
je Einzimmerwohnung 2
je Zwei-Zimmerwohnung 3
je Drei-Zimmerwohnung 3,5
je Vier-Zimmerwohnung 4
für jedes weitere Zimmer 1 Platz zusätzlich
b) bei Schulen:
für 95 v. H. der Schüler
und Lehrer je 1
(2) Schutzräume müssen folgende Mindestwerte aufweisen:
nutzbare Bodenfläche je Schutzraumplatz 0,60 m2
Raumvolumen je Schutzraumplatz 1,40 m3
Bodenfläche für Schutzraumbelüfter und
dessen Bedienung 1,50 m2
Bodenfläche je Abort 1,00 m2
Bodenfläche je Waschgelegenheit 1,00 m2
lichte Raumhöhe 2,00 m
lichte Breite 2,00 m
nutzbare Grundfläche 6,00 m2
erdberührte Wandfläche je Schutzraumplatz
nach Möglichkeit 0,75 m2
(3) Für je angefangene 25 Schutzraumplätze ist je ein Abort und je eine Waschgelegenheit vorzusehen.
§ 7
Technische Erfordernisse
Jeder Schutzraum muß in allen seinen Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so ausgebildet sein und so erhalten werden, daß er den Schutz nach § 3 bzw. § 4 gewährleistet. Bei der Ermittlung dieser Erfahrungen ist auf nachstehende Richtlinien des Bundesministeriums für Bauten und Technik Bedacht zu nehmen:
§ 8
Ausnahmen
Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften gemäß §§ 6 und 7 bewilligen, wenn den Anforderungen gemäß §§ 3 und 4 trotzdem entsprochen ist.
§ 9
Wirksamkeitsbeginn,Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schutzraumverordnung, LGBl. Nr. 4/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1972, außer Kraft.
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