Elektrizitätsversorgungsgesetz
LGBL_VO_19831130_31ElektrizitätsversorgungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1983 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 14/1983
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Die Versorgung mit elektrischer Energie hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
§ 2
Begriffe
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der öffentlichen Elektrizitätsversorgung. Als solche gilt die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie an andere, soweit es sich nicht um die Abgabe aus Eigenanlagen gemäß Abs. 2 handelt. Als öffentliche Elektrizitätsversorgung gilt auch die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie von Genossenschaften, Agrargemeinschaften und anderen Vereinigungen an ihre Mitglieder.
(2) Eigenanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers. Sie bleiben Eigenanlagen, wenn von ihnen neben der Eigenversorgung elektrische Energie entgeltlich abgegeben wird
Elektrizitätswirtschaftliche Konzessionfür Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 3
Erfordernis der elektrizitätswirtschaftlichenKonzession
Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen nur auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession betrieben werden.
§ 4
Art und Umfang der elektrizitätswirtschatlichen Konzession
(1 ) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession kann erteilt werden
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 lit. a und b können auch nebeneinander erteilt werden.
(3) Die Lieferung elektrischer Energie außerhalb des Landes gilt als Lieferung an Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Abs. I lit. b.
§ 5
Voraussetzungen für die Erteilung derelektrizitätswirtschaftlichen Konzession
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden. wenn der Betrieb des Elektrizitätsversorgungsunternehmens dem volkswirtschaftlichen Interesse im allgemeinen und dem öffentlichen Interesse an der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie im besonderen nicht widerspricht und wenn weiters der Konzessionswerber die persönlichen Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt.
(2) Zur Wahrung der im Abs. 1 genannten Interessen ist jedenfalls erforderlich, daß
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt voraus, daß der Konzessionswerber,
(4) Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 3 lit. a Z. 3) sowie vom Erfordernis des Sitzes im Inland (Abs. 3 lit. b) kann Nachsicht gewährt werden. wenn mit der Versagung der Konzession volkswirtschaftliche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie, zu erwarten waren. Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland (Abs. 3 lit. a Z. 4) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 8) bestellt ist.
§ 6
Konzessionsantrag, Verfahren
(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus welchen ersehen werden kann, ob die im § 5 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters ist ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebietes in zweifacher Ausfertigung sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung anzuschließen .
(2) Im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt neben dem Konzessionswerber noch Parteistellung zu
(3) Im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für die Elektrizitätsversorgung gemäß § 4 Abs. 1 fit. a sind die im Versorgungsgebiet liegenden Gemeinden zu hören.
§ 7
Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichenKonzession
(1) Über einen Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im § 5 festgelegten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
(3) Im Bescheid über die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der die Elektrizitätsversorgung aufzunehmen ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein.
§ 8
Geschäftsführer
(1) Soweit sich nicht aus § 5 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 eine Verpflichtung hiezu ergibt, steht es dem Konzessionsinhaber frei, für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich sind. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jedem ein klar abgegrenzter Bereich zuzuweisen, für welchen er gegenüber der Behörde die Verantwortung trägt. Der Konzessionsinhaber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Besteht gemäß § 5 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers, so hat der Konzessionsinhaber unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und hiefür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.
§ 9
Ende der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ist zurückzunehmen, wenn
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession kann nach vorheriger Androhung zurückgenommen werden, wenn der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung,
(3) Die Frist gemäß Abs. I lit. a kann von der Behörde verlängert werden, wenn der rechtzeitigen Aufnahme der Elektrizitätsversorgung Hindernisse entgegenstehen, die nicht vom Konzessionsinhaber verschuldet wurden.
(4) Wenn die Gründe für die Zurücknahme der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession nur einen Teil der Berechtigungen betreffen. die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch die Konzession eingeräumt wurden, hat die Behörde, soweit dies sachlich möglich und den öffentlichen Interessen an der Versorgung mit elektrischer Energie nicht abträglich ist, die Konzession entsprechend einzuschränken.
(5) Wird der Betrieb des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gemäß ~ 16 Abs. 2 ganz oder teilweise untersagt, so gilt die Konzession in dem Umfang, in welchem der Betrieb untersagt wurde, als zurückgenommen.
(6) Die Zurücklegung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist der Behörde anzuzeigen. Sie wird mit dem in der Anzeige angegebenen Tag, frühestens jedoch sechs Monate, nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist, wirksam.
Allgemeine Rechte und Pflichtender Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 10
Allgemeines
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession gemäß § 4 Abs. 1 lit. a haben nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 bis 14 die Grundstücke innerhalb ihres Versorgungsgebietes an die Elektrizitätsversorgungsanlage anzuschließen und mit elektrischer Energie zu versorgen.
(2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben sich zur Erfüllung ihrer Versorgungsaufgabe gemäß Abs. I rechtzeitig auf die in ihrem Versorgungsgebiet zu beobachtenden, für den Bedarf an elektrischer Energie bedeutsamen Entwicklungen einzustellen.
(3) Die Landesregierung hat die den einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zugewiesenen Versorgungsgebiete im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(4) Soweit in den §§ 11 bis 14 nicht die Zuständigkeit der Behörde festgelegt ist, haben über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihren Abnehmern aus dem Anschluß und der Versorgung mit elektrischer Energie ergeben, die Gerichte zu entscheiden.
§ 11
Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht
(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, Allgemeine Versorgungsbedingungen und Allgemeine Tarifpreise festzusetzen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht) .
(2) Die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht nicht,
(3) Die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht umfaßt die Verpflichtung, die elektrische Energie für normale Anschlüsse abnahmegerecht bereitzustellen. Als normal gelten Anschlüsse, die weder wegen eines Bedarfs an elektrischer Energie, der den bei Grundstücken gleicher Lage und Widmung für gewöhnlich gegebenen Bedarf wesentlich übersteigt, noch wegen sonstiger außergewöhnlicher Erfordernisse besondere, mit erheblichen Kosten verbundene Vorkehrungen für die Bereitstellung der elektrischen Energie nötig machen. Als abnahmegerecht ist die Bereitstellung anzusehen, wenn die elektrische Energie in Form von Drehstrom und Wechselstrom in den Frequenzen und Spannungen für den unmittelbaren Gebrauch, die gesetzlich vorgeschrieben oder allgemein üblich sind, für die Anschlüsse bereitsteht. Für Bauwerke, Ferienwohnhäuser ausgenommen, in einem mindestens 1 ha großen, zusammenhängenden Bereich von Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet sind und die Voraussetzungen des § 4 des Baugesetzes erfüllen, muß die Bereitstellung, um als abnahmegerecht gelten zu können, überdies in einer geradlinigen Entfernung von höchstens 50 m vom Grundstück erfolgen.
(4) Normale Anschlüsse gemäß Abs. 3 gelten als wirtschaftlich zumutbar im Sinne des Abs. 2 lit. a.
(5) Ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlußwerbers oder des Elektrizitätsversorgungsunternehmens mit Bescheid festzustellen.
§ 12
Allgemeine Versorgungsbedingungen
(1) Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn sie
(2) Die Genehmigung tritt außer Kraft, wenn neue Allgemeine Versorgungsbedingungen genehmigt werden. Entsprechen die Allgemeinen Versorgungsbedingungen nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Behörde dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, entsprechend geänderte Allgemeine Versorgungsbedingungen zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg sowie die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.
(4) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die Allgemeinen Versorgungsbedingungen nach ihrer Genehmigung unverzüglich im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen. Sie sind den Abnehmern auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
§ 13
Allgemeine Tarifpreise
(1) Die Allgemeinen Tarifpreise bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn sie
(2) In den Allgemeinen Tarifpreisen kann vorgesehen werden, daß beim erstmaligen Anschluß und bei einer Erhöhung des Versorgungsumfanges einer Abnehmeranlage ein einmaliger Baukostenzuschuß nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften zu leisten ist. Die damit erworbenen Strombezugsrechte bleiben dauernd bestehen. Bei Änderungen im Bestand der Abnehmeranlagen eines Grundstückes gehen die Strombezugsrechte auf die neuen Abnehmeranlagen über.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn neue Allgemeine Tarifpreise genehmigt werden. Entsprechen die Allgemeinen Tarifpreise nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Behörde dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufzutragen. innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, entsprechend geänderte Allgemeine Tarifpreise zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Im Verfahren gemäß Abs. I sind die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg sowie die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.
(5) Das Elekirizitätsversorgungsunternehmen hat die Allgemeinen Tarifpreise nach ihrem Wirksamwerden unverzüglich im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen. Sie sind den Abnehmern auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern,
§ 14
Besondere Vereinbarungen
(1) Auf Grund besonderer Abnahmeverhältnisse können im Einzelfall von den Allgemeinen Versorgungsbedingungen und Allgemeinen Tarifpreisen abweichende Bedingungen und Preise vereinbart werden. Vereinbarungen, die in der Gesamtheit ihrer Auswirkungen zum Nachteil des Abnehmers von den Allgemeinen Versorgungsbedingungen und Allgemeinen Tarifpreisen abweichen, sind unzulässig.
(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Verträgen, die nicht unter die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht fallen, oder in Vereinbarungen gemäß Abs. 1 einer Gruppe von Abnehmern gleiche Preise und Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall, bei im wesentlichen gleichartigen Abnahmeverhältnissen, den Anschluß und die Versorgung zu diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen.
(3) Vereinbarungen, die eine im volkswirtschaftlichen Interesse gelegene Umstellung auf eine andere Energieversorgung, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von Eigenanlagen, in unsachlicher Weise erschweren, sind, ausgenommen für den Fall, daß der Abnehmer vor der Errichtung oder Erweiterung einer Eigenanlage nicht mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen über die Übernahme der Versorgung verhandelt hat, unzulässig
§ 15
Aufrechterhaltung der Versorgung
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf die Versorgung eines Abnehmers nur unterbrechen bzw. einstellen, wenn dieser seine Verpflichtungen aus dem Elektrizitätsversorgungsvertrag nicht erfüllt oder wenn unerläßliche technische Maßnahmen am Verteilnetz vorzunehmen sind. Der Abnehmer ist nach Möglichkeit vorher zu verständigen. Versorgungsstörungen sind raschestens zu beheben.
§ 16
Maßnahmen zur Sicherungder Elektrizitätsversorgung
(1) Zeigt sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerstande, die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten, insbesondere seine Versorgungsaufgabe, zu erfüllen, so ist ihm von der Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Ungeachtet dessen kann die Behörde, soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das seine Pflichten nicht erfüllen kann, elektrische Energie gegen entsprechende Entschädigung abzugeben
(2) Sind die Umstände, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen an der Erfüllung seiner Pflichten hindern, derart, daß eine Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Versorgung mit elektrischer Energie in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, kann die Behörde diesem Elektrizitätsversorgungsunmernehmen den Betrieb ganz oder teilweise untersagen und unter Bedachtnahme auf § 5 ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur dauernden Übernahme Versorgung verpflichten.
(3) In Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 kommt der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft Parteistellung zu.
(4) Das gemäß Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsversorgungsunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Elektrizitätsversorgungsverträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(5) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch der Stromerzeugungs- und -verteilungsanlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben notwendig ist. Nach Rechtskran des Bescheides gemäß Abs. 2 kann die Behörde auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsversorgungsunternehmens die in Gebrauch genommenen Stromerzeugungs- und -verteilungsanlagen zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind auf den Fall, daß bei Erlöschen der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
§ 17
Abnahme elektrischer Energieaus fremden Stromerzeugungsanlagen
(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat von den Eigenanlagen, die sich in seinem Versorgungsgebiet befinden, die zwangsläufig über den Eigenbedarf hinaus anfallende elektrische Energie abzunehmen. Wenn hierüber keine Einigung erzielt wird, kann die Behörde auf Antrag des Inhabers der Eigenanlage das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu Bedingungen, die der Wertigkeit der zu übernehmenden elektrischen Energie entsprechen und ihm unter Beachtung der Interessen der Abnehmerschaft wirtschaftlich zumutbar sind, zur Abnahme verpflichten .
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wenn diese
(3) Eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 darf nur ausgesprochen werden, soweit nicht wichtige energiewirtschaftliche Gründe oder vertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Vereinbarungen, die die Abnahme elektrischer Energie von dritter Seite ausschließen, machen für sich allein eine solche Verpflichtung nicht unzulässig.
(4) Der Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn vor der Errichtung oder Erweiterung einer Eigenanlage mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen über die Übernahme der Versorgung verhandelt worden ist. Der Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn vor der Errichtung oder Erweiterung der Stromerzeugungsanlage mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen über die Abnahme der elektrischen Energie verhandelt worden ist.
§ 18
Betriebsleiter
(1) Für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes von Stromerzeugungs- und –verteilungsanlagen müssen Personen bestellt sein, welche die hiefür erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen und sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsversorgungsunternehmen betätigen (Betriebsleiter).
(2) Die Bestellung eines Betriebsleiters gemäß Abs. 1 sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Scheidet ein Betriebsleiter aus oder erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr, ist unverzüglich längstens jedoch innerhalb eines Monats, ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.
(3) Die fachliche Befähigung ist anzunehmen
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Konzessionsinhabers Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie auf Grund einer Befragung angenommen werden kann, daß der als Betriebsleiter Vorgesehene die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind.
§ 19
Auskunftspflicht, Zutrittsrecht
(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsversorgungsuntcrnehmcn über alle Belange der Elektrizitätsversorgung Auskunft verlangen, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, der Behörde die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren.
(2) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Jederzeit ungehindert Zutritt zu den Stromerzeugungs- und -verteilungsanlagen zu gewähren. Die Organe sind berechtigt, die erforderlichen Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit luftverunreinigenden Emissionen in ursächlichem Zusammenhang stehen können.
Errichtung und Betriebvon Stromerzeugungsanlagen
§ 20
Bewilligungspflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage bedarf neben den nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über die erteilte Bewilligung hinausgehen.
(2) Für Eigenanlagen, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb bedürfen, ist die elektrizitätsrechtliche Bewilligung nicht erforderlich.
§ 21
Antrag auf Erteilung derelektrizitätsrechtlichen Bewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 und 3 erforderlichen Beilagen verlangen, wenn dies zur Beteilung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
§ 22
Bewilligungsverfahren
(1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung eine mündliche Verhandlung durchführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist. Sie hat den Nachbarn (Abs. 2) Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG. 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben. Die Eigentümer dieser Häuser haben diese Anschläge zu dulden. Ihr bekanntgewordene Nachbarn hat die Behörde persönlich zu laden.
(2) Nachbarn sind alle Personen, die wegen ihres räumlichen Nahverhältnisses zur Stromerzeugungsanlage durch deren Errichtung, Bestand oder Betrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. b Z. 3 gefährdet oder belästigt werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Stromerzeugungsanlage aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Schulen oder Heimen, regelmäßig Personen aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Ein räumliches Naheverhältnis ist nicht mehr gegeben, wenn die Entfernung von der Stromerzeugungsanlage mehr als 500 m beträgt.
(3) Die Behörden, Ämter und öffentlich-rechtlichen Körperschaben, die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen berufen sind, mit welchen das Vorhaben abzustimmen ist (§ 24 Abs. 4), sind, soweit diese Interessen berührt werden, im Bewilligungsverfahren zu hören. Dies gilt insbesondere auch für die Gemeinden, die von der Stromerzeugungsanlage betroffen werden
(4) In Verfahren, die Stromerzeugungsanlagen zum Gegenstand haben, die eine Leistung von nicht mehr als 100 kW aufweisen, zur Notstromversorgung bestimmt oder nicht ortsfest sind, finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
§ 23
Voraussetzungen für die Erteilung derelektrizitätsrechtlichen Bewilligung
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt voraus, daß
(2) Zur Wahrung der im Abs. 1 lit. a genannten Interessen ist jedenfalls erforderlich, daß die vorgesehene Erzeugung elektrischer Energie im Hinblick auf die hiezu verwendete Rohenergie volks- und energiewirtschaftlich zweckmäßig ist und daß die Stromerzeugungsanlage eine sichere und preiswerte Elektrizitätsversorgung sowie im Falle des § 4 Abs. I lit. a die Erfüllung der im 3. Abschnitt festgelegten Pflichten, im Falle des § 4 Abs. 1 lit. b eine bestmögliche Verbundwirtschaft gewährleistet.
(3) Der Abs. I lit. a ist auf Eigenanlagen nicht anzuwenden.
(4) Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. b Z. I und 2 sind erfüllt, wenn die nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, wirksamsten volkswirtschaftlich sinnvollen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen angewendet werden.
(5) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 lit. b Z. 3 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 lit. b Z. 3 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(6) Die Landesregierung kann die Anforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die sich aus Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 4 und 5 ergeben, durch Verordnung näher regeln. In der Verordnung können insbesondere Grenzwerte für den energetischen Wirkungsgrad der Stromerzeugungsanlage und für die verschiedenen Arten von Emissionen sowie die Mindestanforderungen an die in Feuerungsanlagen verwendeten Brennstoffe festgelegt werden.
§ 24
Erteilung der elektrizitätsrechtlichenBewilligung
(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 23 erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen ansonsten nicht gegeben wären, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid geeignete Auflagen vorzuschreiben. Können sie auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zu versagen.
(3) Wenn die elektrizitätsrechtliche Bewilligung eine Stromerzeugungsanlage zum Gegenstand hat, mit deren Betrieb luftverunreinigende Emissionen (§ 23 Abs. 1 lit. b Z. 2) in erheblichem Umfang verbunden sind, hat sie die zulässigen Grenzwerte dieser Emissionen zu enthalten. Ist zu erwarten, daß durch diese Emissionen aufgrund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise über das gemäß § 23 Abs. I lit. b Z. 3 zulässige Maß hinausgehen, so sind in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung geeignete Auflagen zur Wahrung dieser Interessen vorzuschreiben, wie die Umstellung auf schadstoffärmere Brennstoffe oder die Einschränkung oder Einstellung des Betriebes während solcher Zeiten.
(4) In der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist durch Vorschreibung geeigneter Auflagen eine Abstimmung mit anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des Bergbaus, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und des Arbeitnehmerschutzes vorzunehmen.
(5) Wird über einen Antrag, der eine Stromerzeugungsanlage gemäß § 22 Abs. 4 zum Gegenstand hat, nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt die Bewilligung als erteilt.
(6) Die sich aus der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf jeden Erwerber der Stromerzeugungsanlage über. Der Rechtsübergang ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 25
Betriebsbewilligung
(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, daß die Stromerzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage gemäß § 23 Abs. I lit. b im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden können oder wenn die Einhaltung der diesbezüglichen Auflagen des Bewilligungsbescheides aus Sicherheitsgründen einer Überprüfung bedarf. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen Probebetrieb zulassen oder anordnen.
(2) Für Stromerzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
§ 26
Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Ergibt sich nach der Bewilligung der Stromerzeugungsanlage, daß die gemäß § 23 Abs. 1 fit. b zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung oder in einer allfälligen Betriebsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen notwendig sind, dürfen sie jedoch nur vorgeschrieben werden, wenn sie dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach der Bewilligung der Stromerzeugungsanlage Nachbarn geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. I nur soweit vorzuschreiben, als sie zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
§ 27
Beginn und Ende des Betriebes
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsfertigstellung der Stromerzeugungsanlage der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält er, sofern nicht die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 25 Abs. 1 vorbehalten worden ist, das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen. Stromerzeugungsanlagen gemäß § 22 Abs. 4 dürfen ohne Anzeige in Betrieb genommen werden.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die Stillegung der Stromerzeugungsanlage der Behörde anzuzeigen.
§ 28
Erhaltung, Überwachung undBetrieb der Stromerzeugungsanlage
(1) Die Stromerzeugungsanlage ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und der hiezu ergangenen Bescheide zu betreiben und in einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten. Darüber hinaus ist die Ausstattung und Betriebsweise der Stromerzeugungsanlage insoweit den in Verordnungen gemäß § 23 Abs. 6 festgelegten Erfordernissen anzupassen, als damit Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen (§ 23 Abs. 1 lit. b Z. 3) beseitigt oder als dadurch keine Maßnahmen erforderlich werden, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand verursachen, mit einer größeren Betriebsstörung verbunden oder sonst wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Auf Antrag des Bewilligungsinhabers hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit eine solche Verordnung auf eine Stromerzeugungsanlage anzuwenden ist.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Betrieb der Stromerzeugungsanlage laufend überwacht wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Überwachung der Stromerzeugungsanlage erlassen. Für den Fall, daß zum Zwecke der Stromerzeugung Feuerungsanlagen betrieben werden, ist insbesondere vorzusehen, daß diese regelmäßig durch geeignete Sachverständige überprüft werden müssen und daß regelmäßig Emissionsmessungen durchzuführen und deren Ergebnisse der Behörde bekanntzugeben sind.
(3) Treten beim Betrieb der Stromerzeugungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Bewilligungsinhaber die Störungen unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die Behörde zu verständigen und, sofern die Emissionen eine Gefährdung oder Belästigung gemäß § 23 Abs. 1 lit. b Z. 3 hervorrufen, den Betrieb der Stromerzeugungsanlage einzuschränken oder einzustellen.
§ 29
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichenBewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis c können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten oder betriebstechnische Gründe dies erfordern.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist bescheidmäßig festzustellen. Gleichzeitig hat die Behörde, wenn und soweit es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dem Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Stromerzeugungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist, kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.
§ 30
Sonderbestimmungen für Eigenanlagen
(1) Wer beabsichtigt, eine Eigenanlage zu errichten oder zu erweitern, ist verpflichtet, vorher mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches für die Versorgung des betreffenden Gebietes zuständig ist, über die Möglichkeiten einer Versorgung zu verhandeln. Dabei ist auf die Kosten einer Reserveversorgung im Falle der Errichtung der Eigenanlage Bedacht zu nehmen.
(2) Dem Erfordernis des Abs. I ist dann entsprochen, wenn die Verhandlungen ergeben haben, daß dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die bedarfsgerechte Versorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Als bedarfsgerecht gilt hiebei eine Versorgung zu Bedingungen, die den betriebswirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen des Unternehmens, für dessen Zwecke die Errichtung oder Erweiterung der Eigenanlage beabsichtigt ist, Rechnung tragt.
(3) Kommt eine Einigung über die Übernahme der Versorgung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht zustande, so hat dieses r die Behörde über das Verhandlungsergebnis in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Bestandgabe und Stillegung einer Eigenanlage sind dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches das Gebiet versorgt, in dem sich die von der Eigenanlage belieferten Stromverbrauchseinrichtungen befinden, mitzuteilen.
§ 31
Vorarbeiten
(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Stromerzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu bewilligen.
(2) Im Antrag ist die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfs der Stromerzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auf Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landesverteidigung durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen.
(4) Bei der Durchführung Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Bewilligung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie kann verlängert werden, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfs dies erfordert. (6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Bewilligung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(7) Sofern Vorarbeiten vorgenommen werden sollen, mit welchen erhebliche Beschädigungen der Oberfläche oder des Bewuchses eines Grundstückes oder der darauf befindlichen Anlagen verbunden sind, wie bei Erdbohrungen oder Ausastungen, hat der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaft mindestens zwei Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen.
(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 16 Abs. 6 lit. a bis d sinngemäß .
§ 32
Enteignung
(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage notwendigen Enteignungen auszusprechen, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.
(2) Die Enteignung kann umfassen
(3) Von der Enteignung nach Abs. 2 lit. b ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(4) Der Enteignete kann im Zuge des Verfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 2 in Anspruch genommenen unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(5) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind der § 16 Abs. 6 lit. a bis e sowie folgende weitere Bestimmungen anzuwenden:
§ 33
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Unabhängig von einer allfälligen Bestrafung oder Schadenersatzpflicht ist der Verfügungsberechtigte über eine Anlage, mit deren Errichtung, Änderung oder Betrieb die Bestimmungen dieses Abschnittes übertreten worden sind, verpflichtet, über bescheidmäßige Aufforderung durch die Behörde den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
§ 34
Rechtsansprüche
(1) Folgende Bestimmungen dieses Abschnittes räumen Rechtsansprüche ein:
(2) In Verfahren, die eine Stromerzeugungsanlage gemäß § 22 Abs. 4 zum Gegenstand haben, kommen den Nachbarn keine Rechtsansprüche zu.
Behörden-, Verfahrens-, Straf-und Schlußbestimmungen
§ 35
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise mit der Durchführung von Verfahren nach dem 4. Abschnitt, soweit diese in ihre Zuständigkeit fallen, betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
(3) Die zur Mitwirkung bei der Vollziehung des Luftreinhaltegesetzes bestellten Kaminkehrer sind verpflichtet, bei der Vollziehung dieses Gesetzes als Hilfsorgane der Behörden gemäß Abs. 1 und 2 mitzuwirken. Ihre Mitwirkungspflicht besteht darin, zu Stromerzeugungsanlagen gehörende Feuerungsanlagen auf die Einhaltung jener Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen, welche die luftverunreinigenden Emissionen und die bestmögliche Verwertung der eingesetzten Rohenergie betreffen. Die Entschädigung für diese Tätigkeit hat im Rahmen der Bestimmungen des § 5 Abs. 6 des Luftreinhaltegesetzes zu erfolgen.
§ 36
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 6 Abs. 3 und 22 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 37
Beurkundung von Übereinkommen
Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
§ 38
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Schilling, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Schilling zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 39
Übergangsbestimmungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten als nach diesem Gesetz konzessioniert.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter können ihre Tätigkeit nach Maßgabe der für die Verpachtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen bisher geltenden Bestimmungen weiterhin ausüben. Die dem Konzessionsinhaber nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den Pächter sinngemäß.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Stellvertreter gelten als nach diesem Gesetz genehmigte Geschäftsführer. Fehlt einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das gemäß § 5 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsfahrer, so hat der Konzessionsinhaber innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.
(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 lit. d und e sind auf Anlagen, deren Errichtung oder Erweiterung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, nicht anzuwenden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Allgemeinen Stromabgabebedingnisse gelten als nach diesem Gesetz genehmigte Allgemeine Versorgungsbedingungen .
(6) Der § 14 gilt auch für Elektrizitätsversorgungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(7) Der § 17 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Errichtung oder Erweiterung der Stromerzeugungsanlage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist.
(8) Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, hat der Konzessionsinhaber innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt den gemäß § 18 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen.
(9) Stromerzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen oder errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Die §§ 26 bis 29 und 33 sind auf diese Stromerzeugungsanlagen anzuwenden.
(10) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Versorgungsumfang von Eigenanlagen wird durch § 2 Abs. 2 nicht berührt.
(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
§ 40
Inkrafttreten
Der § 13 Abs. 1, 3 und 4 tritt erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem der Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes für die Erlassung dieser Vorschriften wieder wirksam wird.
§ 41
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Elektrizitätslandesgesetz, LGBl. Nr. 34/1933,i n der Fassung LGBl. Nr. 4/1937 und Nr. 48/1949, soweit es noch gilt, außer Kraft.
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