Bergführeranwärter, Anerkennung
LGBL_VO_19830802_24Bergführeranwärter, AnerkennungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.08.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1983 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 4 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 25/ 1982, wird verordnet:
Bergführerprüfung
§ 1
Ausschreibung der Bergführerprüfung
(1) Die Bergführerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für Bergführer auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(2) Die Prüfung kann auch in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden, wenn dies wegen der Eigenart des Prüfungsstoffes zweckmäßig ist.
§ 2
Zulassung zur Bergführerprüfung
(1) Um die Zulassung zur Bergführerprüfung ist schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen ist spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin an das Amt der Vorarlberger Landesregierung zu richten.
(2) Zur Bergführerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Bergführerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
§ 3
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat mir auf die einheitlichen Kalküle "mit Erfolg bestanden' oder "nicht bestanden" zu lauten. Die Prüfung gilt als "mit Erfolg bestanden", wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit "genügend" beurteilt werden.
(4) Über die erfolgreiche Ablegung einer Teilprüfung ist dem Prüfling eine formlose Bestätigung auszufolgen.
(5) Wurde die Leistung eines Prüflings in höchstens zwei Prüfungsgegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, so kann die Prüfung in diesen Prüfungsgegenständen höchstens zweimal wiederholt werden. Handelt es sich dabei um einen Prüfungsgegenstand nach § 4 Abs. 2 lit. b, so ist vor der Wiederholung der Prüfung auch der betreffende Teil des Ausbildungslehrganges zu wiederholen, sofern es sich nicht um den Prüfungsgegenstand "Bergrettung" handelt. Die Wiederholungsprüfung ist jeweils zum nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen, sofern der Prüfling nicht durch schwerwiegende persönliche Gründe daran gehindert wird. Nach erfolgloser zweimaliger Wiederholung ist der Ausbildungslehrgang und die Prüfung zur Gänze zu wiederholen.
§ 4
Prüfungsstoff
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise eine schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat sich auf folgenden Prüfungsstoff zu erstrecken:
§ 5
Aussetzung der Bergführerprüfungen
Bergführerprüfungen müssen nicht durchgeführt werden, solange die Abschlußprüfung gemäß § 6 die Bergführerprüfung ersetzt.
Anerkennung von Prüfungen
§ 6
Abschlußprüfung im Lehrgang für Berg- undSchifahrer
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt bis auf weiteres die Bergführerprüfung.
§ 7
Schiführerausbildung nach demSchischulengesetz
Die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Schischulengesetz ersetzt die Bergführerprüfung in den Prüfungsgegenständen "Schnee- und Lawinenkunde“ und „Schiführerausbildung".
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