Bergführeranwärter, Anerkennung
LGBL_VO_19830802_23Bergführeranwärter, AnerkennungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.08.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1983 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 Abs. 1 lit. d des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 25/1982, wird verordnet:
§ 1
Voraussetzung für die Anerkennung als Bergführeranwärter ist der erfolgreiche Besuch der Felsausbildung sowie zusätzlich entweder der Eisausbildung, der Schiführerausbildung oder des Lawinenfachkurses im Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung oder im Lehrgang für Berg- und Schiführer an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern. Der erfolgreiche Besuch dieser Ausbildungsteile ist durch Bestätigungen des Bergführerverbandes oder einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern nachzuweisen.
§ 2
Personen mit abgeschlossener Schiführerausbildung nach dem Schischulengesetz müssen nur den erfolgreichen Besuch der Felsausbildung nachweisen.
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