Gesetz über die Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
LGBL_VO_19830510_11Gesetz über die Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des WasserwirtschaftsfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.05.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1983 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 6/1983
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres ist vor der Er rechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Beitrag abzuziehen, den die Krankenversicherungsträger gemäß § 447 f ASVG. zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert zu überweisen haben. Ferner haben bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht zu bleiben, die sich ab 1. Jänner 1983 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden Hauptverband genannt) angehörenden Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung des Abs. 2 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages. Maßgebend sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrundegelegt werden können.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner sind sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.
(6) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Zustimmung zum Erhöhungsprozentsatz gemäß Abs. 3 und zum provisorischen Hundertsatz gemäß Abs. 4 sowie durch Überprüfung aller von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der Regelungsgemäß Abs. 1 bis 5 erstellten Unterlagen und Berechnungen mitzuwirken.
(7) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach § 54 Abs. 1 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1979, ist die Schiedskommission an die Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 6 gebunden.
Artikel II
(1) Der Artikel I tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft.
(2) Der Artikel I tritt gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der zwischen den Ländern und dem Bund geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds außer Kraft.
(3) Während der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds gilt der § 49 Abs. 3 im Art. I Z. 84 des Gesetzes über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 50/1978, nicht.
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