Bautechnikverordnung
LGBL_VO_19821214_35BautechnikverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1982 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1982, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Jedes Bauwerk und jedes sonstige in den §§ 23 und 24 des Baugesetzes genannte Vorhaben muß in allen seinen Teilen nach den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit darin keine Regelungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so ausgeführt werden, daß es den Erfordernissen der Sicherheit, besonders in bezug auf Festigkeit, Dauerhaftigkeit und Brandschutz, des Wärme- und Schallschutzes, der Einsparung von Energie, der Gesundheit, des Verkehrs sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes entspricht.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht, soweit in der Öltankverordnung, der Schutzraumverordnung, der Garagenverordnung und anderen auf Grund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen abweichende Regelungen getroffen sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
§ 3
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind insoweit anzuwenden, als im 3. Abschnitt nicht anderes angeordnet ist.
§ 4
Bauteile
(1) Alle Bauteile müssen eine ihrer Art und Verwendung entsprechende Festigkeit sowie Standsicherheit und Brandwiderstandsfäbigkeit aufweisen. Sie müssen erforderlichenfalls gegen Feuchtigkeit und chemische Einwirkungen geschützt sein. Fundamente müssen außerdem gegen chemische Einwirkungen beständig sein.
(2) Jedes Bauwerk muß stand- und frostsicher gegründet sein.
§ 5
Wände
(1) Wände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Wände und Wandverkleidungen aus mindestens normal brennbaren Baustoffen sind jedoch zulässig, wenn die durch im Hinblick auf die örtliche Lage, die Größe sowie auf den Verwendungszweck des Gebäudes oder des einzelnen Raumes das Gebäude selbst oder andere Gebäude einer besonderen Brandgefahr nicht ausgesetzt sind.
(2) Wände, die Wohnungen voneinander oder Wohnräume von Betriebsräumen trennen, müssen brandbeständig sein.
(3) Räume, die der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, sind durch brandbeständige Wände von anderen Räumen zu trennen.
(4) In Räumen, die nach ihrer Verwendung aus Gründen der Hygiene einer ständigen Reinhaltung bedürfen, sowie in Räumen, in denen sich in erhöhtem Maße Feuchtigkeit entwickelt (z. B. Großküchen, Bäder, Duschräume, Aborte u. dgl.) müssen die Wandflächen im erforderlichen Ausmaß abwaschbar hergestellt werden.
(5) In Wänden aus Beton, Mauerwerk u. dgl. sind Rohre, Schächte oder Kanäle vorzusehen. welche die Führung der erforderlichen Leitungen ohne Beeinträchtigung der Tragfähigkeit sowie des Wärme- und Schallschutzes ermöglichen. Für Energie- und Nachrichtenleitungen sind voneinander getrennte Rohre, Schächte oder Kanäle vorzusehen.
(6) Erstrecken sich Außenwandverkleidungen über mehr als drei Geschosse, so müssen sie einschließlich der Befestigungen aus mindestens schwer brennbaren Baustoffen hergestellt sein sofern nicht durch bauliche Vorkehrungen wie brandbeständige Vorbauten und Balkone, Brandschürzen u. dgl. eine Brandübertragung hintangehalten wird.
§ 6
Brandwände
(1) Brandwände müssen sämtliche Bauteile aus brennbaren Baustoffen (z. B. Holzbalken, Dachlatten) voneinander trennen. Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen nicht in Brandwände eingemauert sein. Bei Außenwänden aus brennbaren Baustoffen müssen die Brandwände mindestens 0,3 m über die Außenwände und im Bereich des Vordaches bis zur Dachkante vorgezogen sein.
(2) Unumgänglich notwendige Öffnungen in Brandwänden müssen mit brandbeständigen Brandschutzabschlüssen ausgestattet sein.
(3) Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m durch Brandwände in Brandabschnitte zu teilen. Wenn der Verwendungszweck des Gebäudes die Bildung von Brandabschnitten ausschließt, sind statt dessen ähnlich wirksame Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.
(4) Außenwände an der Nachbargrenze müssen als Brandwände ausgeführt sein, wenn das Nachbargrundstück bis zur gemeinsamen Grenze bebaut oder eine solche Bebauung möglich ist. In diesen Brandwänden sind nur Öffnungen zulässig, die in Zusammenhang mit Schutzräumen erforderlich sind.
§ 7
Decken
(1) Decken müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Decken und Deckenverkleidungen aus mindestens normal brennbaren Baustoffen sind jedoch zulässig, wenn hiedurch im Hinblick auf die örtliche Lage, die Größe sowie auf den Verwendungszweck des Gebäudes oder des einzelnen Raumes das Gebäude selbst oder andere Gebäude einer besonderen Brandgefährdung nicht ausgesetzt sind.
(2) Decken, die Wohnungen voneinander oder Wohnräume von Betriebsräumen trennen, sowie Decken über Kellerräumen müssen brandbeständig sein.
(3) Räume, die der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, sind durch brandbeständige Decken vom übrigen Gebäude zu trennen.
(4) Unumgänglich notwendige Öffnungen in Decken, die Brandabschnitte begrenzen, müssen mit brandbeständigen Brandschutzabschlüssen ausgestattet sein.
(5) Für das Füllen von Deckenhohlräumen dürfen nur mindestens schwer brennbare Baustoffe verwendet werden.
(6) Die Bestimmung des § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß auch für massive Decken.
§ 8
Dächer
(1) Dachkonstruktionen müssen unter Bedachtnahme auf die örtlich auftretenden Schnee- und Windlasten den statischen Erfordernissen entsprechen.
(2) Erstreckt sich die Dachkonstruktion über zwei oder mehr Geschosse mit Aufenthaltsräumen, so muß sie so ausgebildet sein, daß eine Brandübertragung über die Dachkonstruktion verhindert wird. Dies gilt nicht für Wohngebäude bis zu drei Geschossen.
(3) Bei zweischaligen Dachkonstruktionen muß der Zwischenraum ausreichend belüftet sein.
(4) Die Dachhaut muß blendungsfrei sowie gegen Witterungseinflüsse, Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein. Eine Dachhaut aus normal brennbaren Baustoffen ist jedoch zulässig, wenn die durch das Gebäude im Hinblick auf seinen Verwendungszweck und seine örtliche Lage keiner besonderen Brandgefahr ausgesetzt ist.
(5) Der Abfluß von Dachwässern sowie das Abrutschen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen, insbesondere Hauszugänge und Nachbargrundstücke, ist durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
§ 9
Stiegen und Verbindungsgänge
(1) Jedes nicht ebenerdige Geschoß mit Aufenthaltsräumen muß über eine Hauptstiege zugänglich sein. Hauptstiegen dürfen nicht durch Aufzüge oder Rolltreppen ersetzt werden. Bei Gebäuden mit besonderer Brandgefährdung müssen zusätzliche Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein.
(2) In Gebäuden mit mehr als drei Geschossen müssen die Hauptstiegen einschließlich der Wände und der Decke des Stiegenhauses brandbeständig ausgeführt sein.
(3) Vom Ausgang eines Aufenthaltsraumes aus darf der Gehweg ins Freie oder zu einem rauchdicht abgeschlossenen Stiegenhaus, das zu einem Ausgang ins Freie führt, nicht mehr als 30 m betragen.
(4) Die Breite der Stiegen, Podeste und Verbindungsgänge ist nach ihrem Verwendungszweck zu bemessen. Die Hauptstiegen einschließlich der Podeste und Verbindungsgänge müssen eine Breite von mindestens 0,90 m, bei Gebäuden mit mehr als drei Geschossen eine solche von mindestens 1,25 m aufweisen. Die Breite der Stiegen ist zwischen den Handläufen oder dem Handlauf und der gegenüberliegenden Wand zu messen.
(5) Hauptstiegen müssen in der Gehlinie eine Stufenbreite von mindestens 0,27 m, andere Stiegen eine solche von mindestens 0,23 m haben. Als Stufenbreite gilt der waagrechte Abstand zwischen den Stufenvorderkanten. Die Stufen dürfen bei Hauptstiegen höchstens 0,18 m, bei sonstigen Stiegen höchstens 0,20 m hoch sein. Bei gewandelten Hauptstiegen hat die Stufenbreite an der Innenseite der Stiege mindestens 0,13 m zu betragen; Stiegen innerhalb von Wohnungen und Einfamilienhäusern sind hievon ausgenommen. Die Gehlinie ist bei gewandelten Stiegen im Abstand von 0,45 m von der Innenseite anzunehmen.
(6) Die lotrechte Durchgangshöhe von Hauptstiegen muß durchgehend mindestens 2,10 m betragen.
(7) Hauptstiegenhäuser und Verbindungsgänge müssen ausreichend natürlich belichtet und in gleicher Weise belüftbar sein. Die Belichtung von Hauptstiegenhäusern durch Oberlichten ist nur bis zu drei Geschossen zulässig.
(8) Jede Stiege mit mehr als drei Stufen muß an mindestens einer Seite mit einem festen Handlauf versehen sein. Bei Stiegen mit einer Breite von mehr als 2,50 m und bei gewandelten Stiegen mit einer Breite von mehr als 1,25 m müssen an beiden Seiten Handläufe vorhanden sein.
(9) In Stiegenhäusern und Gängen sind Einzelstufen tunlichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Einzelstufen deutlich zu kennzeichnen bzw. zu beleuchten.
§ 10
Geländer und Brüstungen
(1) Stiegen und sonstige Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, müssen mit standfesten Geländern oder Brüstungen in einer Höhe von mindestens 0,90 m, gemessen an der Stufenvorderkante, oder mindestens gleich wirksamen Absicherungen versehen sein. Bei Stiegen ist lotrecht von den Stufenvorderkanten aus zu messen. Diese Geländer, Brüstungen oder sonstigen Absicherungen sind so auszubilden, daß ein Durchschlüpfen von Kindern nicht möglich ist.
(2) An absturzgefährdeten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 10 m müssen die Geländer und Brüstungen mindestens 1,10 m hoch sein.
§ 11
Fußböden
(1) Fußböden in Aufenthaltsräumen müssen wärmedämmend sein.
(2) In Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen sowie in Verkehrswegen von Gebäuden, die für den Aufenthalt von mehr als 50 Personen bestimmt sind, muß der Bodenbelag mindestens schwer brennbar sein.
(3) In Räumen, die nach ihrer Verwendung aus Gründen der Hygiene einer leichten und wirksamen Reinigung bedürfen sowie in Räumen, in denen sich in erhöhtem Maße Feuchtigkeit entwickelt, sind die Fußböden wasserundurchlässig und leicht abwaschbar herzustellen und mit den Wänden fugendicht zu verbinden.
§ 12
Türen
(1) Alle Türen sind so auszuführen und anzulegen, daß sie leicht betätigt und gefahrlos benützt werden können.
(2) Die Breite der Türen ist unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck der Gebäude oder Räume, denen sie zugehören, zu bemessen. Die lichte Durchgangshöhe der Türen hat mindestens 1,90 m zu betragen. Hauseingangstüren müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90m, Türen zu Aufenthaltsräumen eine solche von mindestens 0,80 m und alle sonstigen Türen eine solche von mindestens 0,60 m aufweisen.
(3) Alle in das Stiegenhaus mundenden Keller- und Dachbodentüren müssen bei Gebäuden, die mehr als drei Geschosse aufweisen, oder für den Aufenthalt von mehr als 50 Personen bestimmt sind, als Brandschutztüren ausgeführt sein. Die Hauseingangstüren solcher Gebäude müssen in der Fluchtrichtung aufschlagen.
(4) Türen zu Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, müssen als Brandschutztüren ausgeführt sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türschwellen sind hiebei so anzubringen, daß leicht entzündliche oder explosive Flüssigkeiten nicht aus dem Raum ausfließen können.
(5) Glastüren oder Glasfüllungen in Gebäudeteilen, die einer größeren Anzahl von Menschen zugänglich sind, müssen im Gehbereich verletzungssicher hergestellt sein.
§ 13
Fenster
(1) Wenn es der Verwendungszweck des Raumes erfordert, müssen Lüftungsflügel angebracht werden, die vom Stand aus geöffnet werden können.
(2) Weist die Brüstung von Fenstern, die geöffnet werden können, nicht wenigstens eine Höhe von 0,85 m über dem Fußboden auf, so sind die Fenster bis zu dieser Höhe gegen Absturzgefahr zu sichern.
§ 14
Niveau der Räume
(1) Der Fußboden von Wohn- und Schlafräumen darf mindestens an einer Fensterseite nicht mehr als 1 m unter dem anstoßenden Gelände liegen. Andere Aufenthaltsräume, Spiel- und Sportanlagen, Kessel- und Maschinenräume und dgl. sind auch in größerer Tiefenlage zulässig, wenn ausreichende Fluchtwege vorhanden sind und eine wirksame Durchlüftung gewährleistet ist.
(2) Aufenthaltsräume, die nicht unterkellert sind oder unter das anstoßende Gelände reichen, müssen gegen aufsteigende und seitlich eindringende Feuchtigkeit ausreichend gesichert sein.
§ 15
Raumhöhe
(1) Die lichte Höhe der Räume ist nach deren Verwendungszweck unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesundheit und das Ausmaß der Bodenfläche zu bemessen.
(2) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen mit Ausnahme von solchen in Wohnungen (§ 41) muß mindestens 2,50 m betragen. Sie ist bei Decken mit nicht ebener Untersicht so auszumitteln, daß der Luftraum den selben Rauminhalt wie bei Decken mit ebener Untersicht und einer Höhe von 2,50 m aufweist.
§ 16
Tiefgeschosse
Bei untereinanderliegenden Tiefgeschossen muß neben dem Hauptstiegenhaus eine von diesem möglichst weit entfernte zusätzliche Fluchtmöglichkeit ins Freie vorhanden sein. Jedes Tiefgeschoß muß gegen die Stiegenhäuser durch Brandschutztüren abgeschlossen sein.
§ 17
Dachräume
(1) Dachräume, durch die Leitungen und Rauchfänge führen, sowie solche, deren Bauteile auf Grund von baubehördlichen Anordnungen fallweise oder periodisch zu überprüfen sind, müssen zugänglich und verschließbar sein.
(2) Dachräume müssen von Aufenthaltsräumen und den zu ihnen führenden Zugängen mindestens brandhemmend getrennt sein.
§ 18
Wärmeschutz
(1) Alle Räume müssen entsprechend den klimatischen Gegebenheiten am Standort des Gebäudes sowie entsprechend ihrem Verwendungszweck und ihrer Einordnung im Gebäude gegen nachteilige Temperatureinwirkungen ausreichend geschützt sein.
(2) Räume, die ihrem Verwendungszweck nach beheizt werden, insbesondere Aufenthaltsräume, müssen so ausgeführt sein, daß im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Vermeidung unnötigen Energieverbrauchs erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist. Solche Räume müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
Bauteile W/m2K
Außenwände 0,5
Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile
und Brandwände 0,7
erdberührte Fußböden niveaugleich 0,5
erdberührte Wände und Fußböden
unter Niveau 0,7
Decken gegen Außenluft oder über
Durchfahrten oder unter durchlüfteten
Dachräumen 0,3
Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile 0,5
Fenster und Türen gegen Außenluft 2,5
(3) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die der Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Güter dienen, hat die Behörde Ausnahmen von den im Abs. 2 festgelegten Mindestanforderungen zuzulassen, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Dies gilt auch für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden. Von der Einhaltung der im Abs. 2 festgelegten Mindestanforderungen kann auch abgesehen werden, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen besonderer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen gegeben wäre.
(4) Wärmeverteilungsanlagen, deren Verlustwärme nicht im vollen Umfang Räumen zugute kommt, die ihrer Zweckbestimmung nach beheizt werden, müssen gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sein.
§ 19
Schall- und Erschütterungsschutz
Alle Teile eines Bauwerkes müssen entsprechend dem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen einen ausreichenden Schutz gegen Luftschall und Körperschall sowie Erschütterungen gewährleisten.
§ 20
Belichtung und Beleuchtung
(1) Aufenthaltsräume müssen natürlich belichtet werden können, sofern ihr Verwendungszweck nicht eine ausschließliche künstliche Beleuchtung erfordert. Die Fläche von Belichtungsöffnungen in Aufenthaltsräumen muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche betragen. übersteigt die Raumtiefe mehr als 5 m, so hat die Fläche der Belichtungsöffnungen mindestens ein Achtel der Fußbodenflächen zu betragen.
(2) Alle Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend beleuchtet werden können.
§ 21
Lüftung und Beheizung
(1) Alle Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend be- und entlüftet werden können.
(2) Aufenthaltsräume müssen beheizbar sein, falls der Verwendungszweck eine Beheizung nicht ausschließt oder nicht erfordert.
§ 22
Lüftungs- und Klimaanlagen
(1) Alle zu Lüftungs- und Klimaanlagen gehörenden Maschinen und Einrichtungen müssen so aufgestellt und angebracht sein, daß eine einwandfreie Bedienung und Wartung aller Teile möglich ist und daß weder in den zu lüftenden bzw. zu klimatisierenden Räumen noch in anderen Teilen des Gebäudes oder in der Nachbarschaft Brandgefahr, unzumutbare Belästigungen durch Lärm, Erschütterungen und Gerüche oder sonstige Gefährdungen der Gesundheit hervorgerufen werden.
(2) Maschinenräume für Lüftungs- und Klimazentralen u. dgl. sind als solche zu bezeichnen und abschließbar einzurichten.
(3) Lüftungskanäle, Luftfilter sowie die dazugehörigen schalldämpfenden Einrichtungen sind aus mindestens schwer brennbaren Baustoffen herzustellen.
(4) Alle beweglichen Teile von Lüftungs- und Klimaanlagen, insbesondere Keilriemenantriebe sowie Saugöffnungen von Ventilatoren, müssen mit geeigneten Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringende Berührungen versehen sein.
(5) Auf Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 19 sowie 21 bis 24 der Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/ 1969, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle des Wortes "Dienstnehmer" und der Worte "im Betrieb Beschäftigten" jeweils die Worte "Personen, welche die Anlage benützen oder bedienen" und an Stelle des Wortes "Dienstnehmerschutzes" die Worte "Schutzes der Personen, welche die Anlage benützen oder bedienen" zu treten haben.
(6) Nicht brandbeständige Schächte und Kanäle von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen beim Durchtritt durch Wände und Decken, die Brandabschnitte begrenzen, mit Brandschutzklappen ausgestattet sein. Diese Brandschutzklappen müssen eine Handbetätigung besitzen sowie selbsttätig schließen, sobald eine Temperatur von 70 Grad Celsius erreicht wird. Die Stellung der Brandschutzklappen muß von außen erkennbar sein.
§ 23
Heizräume
(1) Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 25 kW sowie solche für gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 50 kW sind in eigenen Heizräumen aufzustellen. Dies gilt nicht für Lufterhitzer und Heizstrahler, wenn sie lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen und den Erfordernissen nach § 26 trotzdem entsprochen wird.
(2) Die Umfassungsbauteile von Heizräumen für Feuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung bis 50 kW müssen mindestens brandhemmend, von jenen mit einer größeren Gesamtnennheizleistung brandbeständig sein. Der Fußbodenbelag muß aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(3) Heizräume müssen so groß sein, daß die Feuerstätten ohne Behinderung betrieben, bedient, überprüft, gewartet und gereinigt werden können.
(4) Die lichte Höhe der Heizräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung bis 50 kW muß mindestens 2,10 m, bis 100 kW mindestens 2,25 m, bis 500 kW mindestens 2,50 m und für Feuerstätten mit einer größeren Gesamtnennheizleistung mindestens 3 m betragen.
(5) Heizraumtüren müssen Brandschutztüren sein. Die Heizraumtüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, wenn die Feuerstätte eine Gesamtnennheizleistung von mehr als 500 kW aufweist.
(6) In Heizräumen muß eine ständig wirksame Lüftung vorhanden sein. Die Luftzufuhr muß aus dem Freien erfolgen. Lüftungsanlagen in Heizräumen dürfen die Zugverhältnisse in der Feuerstätte nicht ungünstig beeinflussen.
(7) Heizräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung bis 50 kW müssen mindestens eine Lüftungsöffnung mit einem Gesamtquerschnitt von 400 cm2, Heizräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung von 50 bis 100 kW eine solche mit einem Gesamtquerschnitt von 600 cm2 aufweisen. Beträgt die Gesamtnennheizleistung mehr als 100 kW, so ist der Gesamtquerschnitt um 4 cm2 für jeweils 1 kW zusätzliche Heizleistung zu erhöhen. Bei Heizräumen für Gasfeuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 100 kW sowie bei Heizräumen mit Feuerstätten für flüssige und feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 500 kW müssen Zu- und Abluftöffnungen in der Nähe des Fußbodens und der Decke vorhanden sein. Der Querschnitt der Lüftungsöffnungen in Deckennähe muß mindestens 50 v. H. des erforderlichen Rauchfangquerschnittes bzw. Abgasfangquerschnittes betragen, sofern die Entlüftungsleitung senkrecht über Dach geführt wird. Erfolgt die Entlüftung des Heizraumes waagrecht ins Freie, so muß die Öffnung 50 v. H. des Gesamtlüftungsquerschnittes betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß sich eine ständig wirksame Querdurchlüftung des Raumes ergibt.
(8) Bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 500 kW müssen die Zugänge zum Heizraum von Hauptstiegen oder aus Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, durch ständig ins Freie entlüftete und mit Brandschutztüren ausgestattene Vorräume führen.
(9) Jeder Heizraum ist mit einer elektrischen Beleuchtung und einer Steckdose auszustatten.
§ 24
Zentralheizungsanlagen
(1) Zentralheizungsanlagen in Gebäuden und Gebäudeteilen, in denen Aufenthaltsräume angeordnet sind, müssen so beschaffen sein, daß im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.
(2) Die Abgasverluste bei Zentralheizungsanlagen, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, dürfen nachstehende Werte nicht überschreiten:
(3) Die Wärmeerzeuger bei Zentralheizungsanlagen müssen an geeigneter Stelle mit einer Meßöffnung oder ähnlichen Einrichtungen zur Durchführung von Rauch- bzw. Abgasmessungen versehen sein.
(4) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, voll regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten. Hievon sind Zentralheizungsanlagen ausgenommen, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.
(5) Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen ab 25 kW ist durch entsprechende Wärmebedarfsrechnungen vorzusehen, daß die Nennheizleistung die zu erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreitet.
(6) Warmwasserbereitungsanlagen dürfen außerhalb der Heizperiode an Wärmeerzeuger min einer Nennheizleistung von mehr als 25 kW, die der Raumheizung dienen, nur dann angeschlossen werden, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 v. H. der Nennheizleistung beansprucht. Ausgenommen hievon sind gasbefeuerte Kombithermen sowie Anlagen, bei denen mehr als 50 v. H. des Energiebedarfes für die Warmwasserbereitung aus Sonnenenergie gedeckt wird.
(7) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern. Die Wärmeerzeuger sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.
(8) Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 25 kW sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von dem durch die Tageszeit und die Witterung bedingten Wärmebedarf auszustatten.
(9) Bei Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen sind die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 bis 8 zu beachten; die Bestimmung des Abs. 6 jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist; die Bestimmung nach Abs. 8 gilt nur bei Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW.
(10) Zentralheizungsanlagen sind in allen Teilen in einem solchen Zustand zu erhalten und zu betreiben, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 25 kW sind von einem Sachverständigen mindestens einmal in zwei Jahren, solche ab 50 kW mindestens einmal jährlich nachweislich prüfen zu lassen, ob sie den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 entsprechen.
(11) Als Sachverständige zur Durchführung der Oberprüfungen nach Abs. 10 gelten:
§ 25
Geräte zur Feststellung des Wärmeverbrauches
(1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen für Gebäude mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, müssen Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten eingebaut sein. Diese Geräte müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, muß — sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist — zumindest ein geeichter Wärmezähler in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.
§ 26
Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen sind so auszuführen und zu betreiben, daß sie den Erfordernissen des Brandschutzes entsprechen und eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit sowie eine unzumutbare Belästigung von Menschen durch Lärm, Erschütterung, Rauch- und Abgase und Wärme vermieden wird.
(2) Alle Teile von Feuerungsanlagen müssen ohne Behinderung betrieben, bedient, überprüft, gewartet und gereinigt werden können.
§ 27
Feuerstätten
(1) Feuerstätten müssen an einen Rauch- bzw. Abgasfang angeschlossen sein. Hievon ausgenommen sind Feuerstätten wie Außenwandöfen, Heizstrahler u. dgl., sofern sie lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen und den Erfordernissen nach § 26 trotzdem entsprochen wird.
(2) Zwischen Feuerstätten mit einer Nennheizleistung bis zu 10 kW und nicht brandbeständigen Wand- und Deckenkonstruktionen sind die in der folgenden Tabelle angegebenen Mindestabstände einzuhalten:
(3) Bei Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als 10 kW sind Abstände einzuhalten, die mindestens um die Hälfte größer sind als jene nach Abs. 2.
(4) Abschirmplatten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein und die Feuerstätte 0,50 m bzw. die Rauchrohre 0,25 m seitlich überragen. Sie müssen von den zu schützenden Wänden und Decken mindestens 3 cm entfernt und so angebracht sein, daß die erwärmte Luft hinter der Abschirmplatte durchströmen kann.
(5) Vor Feuerstätten für feste Brennstoffe muß ein nicht brennbarer Belag in einer Breite von mindestens 0,50 m und einer Tiefe von mindestens 0,30 m vorhanden sein.
(6) Bei Warmluftheizungen müssen die Heizkammern allseitig aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Sofern die Wände und Decken der Kammern nicht brandbeständig sind, sind gegenüber brennbaren Bauteilen die Mindestabstände nach Abs. 2 bzw. 3 einzuhalten. Der Boden der Kammer ist mit einem nicht brennbaren wärmedämmenden Belag zu versehen. Brennbare Auskleidungen in den Kammern sind unzulässig.
(7) Brennbare Bauteile müssen von den Innenwandungen der Warmluftkanäle einen Abstand von mindestens 0,15 m aufweisen, sofern der Wärmeaustausch nicht mit Warmwasser erfolgt.
§ 28
Rauchkammern und Rauchschränke
(1) Rauchkammern und Rauchschränke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen so hergestellt sein, daß sie den bei einem Brand des Geräucherten zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Der Boden der Kammer bzw. die Unterlage des Schrankes muß brandbeständig sein. Sofern solche Anlagen in Dachböden aufgestellt werden, müssen sie einschließlich der Türen allseits brandbeständig sein.
(2) Bei nicht brandbeständig hergestellten Anlagen muß gegenüber ungeschützten Bauteilen ein Mindestabstand von 1 m, gegenüber brandhemmend verkleideten brennbaren Bauteilen ein Mindestabstand von 0,50 m eingehalten werden. Bei Anlagen mit einem Kammer- oder Schrankinhalt von mehr als 2,50 m3 darf die Feuerstätte nicht unmittelbar unterhalb des Rauchraumes angeordnet sein.
(3) Die Rauchzu- und Abführungen müssen den an Rauchfänge bzw. Verbindungsstücke (§ 29) gestellten Anforderungen entsprechen.
§ 29
Verbindungsstücke
(l) Verbindungsstücke (Rauch- und Abgasrohre, gemauerte Rauch- und Abgaskanäle) müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sowie einschließlich der Anschlußstellen an den Feuerstätten und Rauchfängen durchgehend betriebsdicht sein. Die Verwendung von Rohren aus Beton, Asbestzement oder Steinzeug für die Ableitung von Rauchgasen ist nicht zulässig.
(2) Verbindungsstücke müssen in der Wohnung oder Betriebseinheit, in der sich die Feuerstätte befindet, an den dazugehörigen Rauch- bzw. Abgasfang angeschlossen werden. Deren Länge darf höchstens ein Viertel der wirksamen Rauchfanghöhe und nicht mehr als 5 m betragen. Die Befestigungen von Verbindungsstücken müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen.
(3) Zugbegrenzer bei Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen ein Viertel des Querschnittes, mindestens aber 25 cm2 freilassen. Bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe dürfen nur nach § 21 Abs. 4 des Baugesetzes zugelassene Zugbegrenzer (z. B. Rauchgasklappen, Energiesparklappen) eingebaut werden; dies gilt nicht für Zugbegrenzer für Gasfeuerstätten, die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) geprüft worden sind.
(4) Für Verbindungsstücke ohne Wärmeisolierung (Rauch- und Abgasrohre) gelten die im § 27 Abs. 2 festgelegten Abstände sinngemäß. Durchführungen von Rauchrohren durch brennbare Wände sind, sofern diese Abstände nicht eingehalten werden können, mindestens 0,20 m um das Rohr fugendicht auszumauern. Die Führung von Rauchrohren quer durch Außenwände oder Fenster unmittelbar ins Freie ist unzulässig.
(5) Verbindungsstücke mit Wärmeisolierung müssen von ungeschützten brennbaren Bauteilen mindestens 0,25 m und von brandhemmend verkleideten Bauteilen mindestens 0,1 S m entfernt sein.
(6) Die Verlegung von Rauch- und Abgasrohren in nicht ausgebauten Dachböden und in Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, sowie in Zwischendecken, Scheindecken u. dgl. ist nicht zulässig.
(7) Für gemauerte Verbindungsstücke gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 30 Abs. 3.
§ 30
Rauch- und Abgasfänge
(l) Rauch- und Abgasfänge müssen so beschaffen und bemessen sein, daß eine wirksame Ableitung der Rauch- und Abgase unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und Gesundheit sowie der Einsparung von Energie gewährleistet ist. Sie müssen standsicher sowie betriebsdicht sein und auf ihrer ganzen Länge den selben lichten Querschnitt haben.
(2) Außerhalb des Daches liegende Teile des Rauch- bzw. Abgasfanges müssen witterungsbeständig sein. Wenn die Reinigung der Rauch- bzw. Abgasfänge von der Dachfläche aus erfolgen soll, ist ein gesicherter Zugang zum Rauch- bzw. Abgasfang einzurichten.
(3) Für Rauchfänge gilt zusätzlich zu den Abs. 1 und 2:
(4) Für Abgasfänge gilt zusätzlich zu den Abs. 1 und 2:
(5) Für die Höhe von Rauch- und Abgasfängen gilt:
(6) Vorübergehend unbenützte Rauch- und Abgasrohreinführungen sind mit dicht schließenden Blechkapseln zu verschließen.
§ 31
Wasserversorgung
Jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muß mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und mit Nutzwasser dauernd ausreichend versorgt sein.
§ 32
Abwasserbeseitigung
(1) Bei allen Bauwerken muß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer sowie der Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
(2) Werden Abwässer oder Niederschlagswässer nicht in eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet, so sind sie auf eine andere hygienisch einwandfreie, unschädliche und belästigungsfreie Art zu beseitigen. Die Ableitung von Abwässern in Abort- und Jauchegruben ist nur bei der Landwirtschaft dienenden Gebäuden gestattet.
(3) Kläranlagen, Abort-, Jauche- und Sickergruben müssen außerhalb der Gebäude liegen und von den Gebäudemauern mindestens 0,20 m entfernt sein. Sie sind leicht zugänglich anzulegen und müssen regelmäßig geräumt und gewartet werden.
(4) Kläranlagen, Abort- und Jauchegruben sind flüssigkeitsdicht herzustellen sowie tragfähig und dicht abzudecken. Sie müssen auf belästigungsfreie Art entlüftet werden und mit einer Einsteigöffnung versehen sein, deren lichte Weite allseitig mindestens 0,60 m zu betragen hat. Einsteigöffnungen müssen mit tragfähigen und dichten Deckeln abgedeckt sein.
(5) Die Fallrohre der Sanitäranlagen sind über Dach oder in gleich wirksamer Weise zu entlüften. Die Anschlüsse von Aborten, Bädern, Waschräumen u. dgl. an die Fallrohre müssen mit Geruchsverschlüssen ausgestattet sein.
(6) Das Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 33/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1982, und die dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
§ 33
Aborte
(1) Bauwerke, die Aufenthaltsräume enthalten oder der Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen dienen, müssen mit ihrer Größe und Verwendung entsprechenden Abortanlagen ausgestattet sein.
(2) Abortzellen mit Sitzstellen müssen mindestens 0,90 m breit sowie bei nach außen aufgehender Tür 1,20 m und bei nach innen aufgehender Tür 1,50 m lang sein.
(3) Wände mit Pißanlagen müssen von der gegenüberliegenden Wand mindestens 1,40 m entfernt sein. Jeder Pißstand muß mindestens 0,70 m breit sein.
(4) Für Bauwerke, die dem Aufenthalt oder der Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen dienen, müssen nach Geschlechtern getrennte und entsprechend bezeichnete Abortanlagen vorhanden sein, und zwar für je 50 Frauen und je 100 Männer mindestens ein Sitzabort und für je 50 Männer überdies ein Pißstand. Für diese Berechnung ist die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Personen zu gleichen Teilen nach Männern und nach Frauen aufzugliedern, wenn sich nicht nach dem Verwendungszweck eine andere Aufteilung ergibt. Erfordert es der Verwendungszweck, so sind entsprechend mehr Aborte und Pißstände vorzusehen.
(5) Abortanlagen nach Abs. 4 dürfen nur über Vorräume zugänglich sein. Die Trennwände zwischen den Abortanlagen für Frauen und Männer müssen geschlossen bis zu. decke reichen. Sofern die Abortanlagen unmittelbar über Aufenthaltsräume, Gast- oder Küchenräume u. dgl. zugänglich sind, müssen auch die Trennwände zwischen dem Vorraum und den Sitzaborten sowie Pißanlagen geschlossen bis zu. decke reichen. Die Türen der Aborte zu den Vorräumen müssen selbstzufallend eingerichtet sein.
(6) In den Vorräumen müssen Waschgelegenheiten mit Fließwasser in mindestens solcher Anzahl vorhanden sein, daß für je zwei Sitzaborte und je vier Pißstände eine Waschgelegenheit zur Verfügung steht. Die Sitzaborte und Pißanlagen nach Abs. 4 müssen mit Wasserspülung versehen sein.
(7) Die Aborte und deren Vorräume sind ins Freie zu entlüften. Falls nach Abs. 5 geschlossene Trennwände erforderlich sind, sind die Aborte und deren Vorräume voneinander getrennt ins Freie zu entlüften. Fenster, die der Lüftung dienen, müssen kippbar eingerichtet sein. Falls im Hinblick auf die Lage der Aborte die natürliche Entlüftung zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen nicht ausreicht, sind mechanische Entlüftungsanlagen sowie ausreichende Zuluftöffnungen in Bodennähe vorzusehen.
(8) Aborte müssen gegen Einblick geschützt sein
§ 34
Abfallbeseitigung
(1) Bei allen Gebäuden muß für das Sammeln und die Beseitigung des Abfalls in geeigneter Weise vorgesorgt sein.
(2) Abwurfschächte müssen so angelegt und ausgestattet sein, daß eine Lärm- und Geruchsbelästigung vermieden wird. Die Wände der Abwurfschächte müssen brandbeständig sein. Die Einwurfsöffnungen müssen außerhalb der Wohnungen, Betriebsräume u. dgl. angebracht und mit rauchdichten, mindestens brandhemmenden Verschlüssen ausgestattet sein. Die Abwurfschächte müssen in Abfallsammelräumen enden.
(3) Abfallsammelräume müssen allseits brandbetändig ausgeführt sein. Bei der Anordnung der Abfallsammelräume ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Abtransport der Abfallgefäße keine Lärmbelästigung entstehen kann.
(4) Die Abwurfschächte und Abfallsammelräume sind über Dach zu entlüften.
(5) Abfallgruben und Abfallbehälter sind so anzulegen bzw. aufzustellen, daß weder eine Belästigung durch Geruch, Ratten, Ungeziefer, u. dgl. noch Brandgefahr entstehen kann und das Landschafts- und Ortsbild nicht verunstaltet wird.
§ 35
Aufzüge
Jedes Gebäude, das mehr als vier Geschosse mit Aufenthaltsräumen aufweist, muß mit mindestens einem Personenaufzug ausgestattet sein, der alle Geschosse miteinander verbindet. Ist ein solches Gebäude in Brandabschnitte geteilt, so muß jeder Brandabschnitt mit einem Aufzug ausgestattet sein. Der Fahrkorb des Aufzuges muß eine Nutzfläche haben, die den Verkehrsbedürfnissen entspricht.
§ 36
Maschinen
(1) Maschinen und sonstige technische Einrichtungen müssen so aufgestellt sein, daß den Anforderungen der Sicherheit, insbesondere des Unfallschutzes, entsprochen wird und die Benützer der übrigen Teile des Gebäudes sowie die Nachbarschaft nicht durch Lärm, Erschütterungen oder Gerüche in unzumutbarem Maße belästigt werden.
(2) Für Wärmepumpen gelten neben den Vorschriften nach Abs. 1 sinngemäß auch jene nach § 22.
§ 37
Erdungsanlage
Bauwerke mit elektrotechnischen Einrichtungen sind mit Fundamenterdern zu versehen. Die Verwendung der Fundamenterder als Blitzschutzerder ist zulässig.
§ 38
Blitzschutz
Gebäude und sonstige Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie durch Lage, Flächenausdehnung, Höhe, Bauweise oder Verwendung selbst gefährdet sind oder bestimmungsgemäß dem Aufenthalt einer größeren Personenzahl dienen oder zur Vermeidung einer Gefährdung der Nachbarschaft eines Blitzschutzes bedürfen.
§ 39
Bauliche Vorkehrungen für Behinderte
(1) Die für Besucher bestimmten Teile der nach Abs. 2 angeführten Bauwerke sind so auszugestalten, daß sie für Behinderte benutzbar sind. Diese Verpflichtung besteht auch bei größeren Zu- und Umbauten.
(2) Als Bauwerke im Sinne des Abs. 1 gelten:
(3) Wenn im Hinblick auf seinen Verwendungszweck oder die Lage ein Bauwerk nach Abs. 2 lit. b oder Teile davon von Behinderten üblicherweise nicht aufgesucht werden, kann die Baubehörde auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften des Abs. 4 bewilligen.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 sind insbesondere folgende bauliche Vorkehrungen vorzusehen:
Besondere bautechnische Erfordernisse
Wohngebäude
§ 40
Wände und Decken
(1) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Geschossen sind Wände und Decken aus normal brennbaren Baustoffen zulässig. In solchen Wohngebäuden müssen jedoch die Wände und Decken, die Wohnungen voneinander trennen, mindestens brandhemmend ausgeführt sein.
(2) Bei aneinandergebauten Wohnräumen nach Abs. 1 sind die einzelnen Gebäude durch Brandwände voneinander zu trennen.
§ 41
Raumhöhe
(1) In Wohnungen darf die lichte Höhe der Räume 2,30 m betragen.
(2) Bei Wohnungen im Dachgeschoß muß die lichte Höhe mindestens über der halben Fußbodenfläche ein Ausmaß von 2,30 m aufweisen.
§ 42
Wasserversorgung, Waschräume und Aborte
(1) In jeder Wohnung müssen Trinkwasserauslässe in erforderlicher Anzahl vorhanden sein.
(2) Jede Wohnung muß mit einem Abort sowie mit einem Bad oder einer Duschgelegenheit ausgestattet sein.
§ 43
Abstellräume und Waschküchen
(1) In allen Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen in einem der Anzahl und Größe der Wohnungen entsprechenden Ausmaß leicht zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder vorhanden sein.
(2) In solchen Gebäuden sind in einem der Anzahl und Größe der Wohnungen entsprechenden Ausmaß Waschküchen und Trockenräume oder maschinelle Wasch- und Trockenanlagen vorzusehen.
Hochhäuser
§ 44
Allgemeine Erfordernisse
(1) Hochhäuser müssen so situiert sein, daß eine wirksame Brandbekämpfung und die Vornahme von Rettungsmaßnahmen an allen Seiten möglich ist.
(2) Anbauten an Hochhäuser sind nur zulässig, wenn eine gegenseitige Brandgefährdung nicht gegeben ist.
(3) Für Hochhäuser, die Wohnzwecken dienen, gelten die Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sinngemäß.
§ 45
Tragende Bauteile
(1) Bei Hochhäusern müssen alle tragenden Bauteile brandbeständig sein.
(2) Die Außenwandverkleidungen von Hochhäusern müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
§ 46
Stiegen und Verbindungsgänge
(1) Jedes nicht in Brandabschnitte geteilte Hochhaus und jeder Brandabschnitt (§ 6 Abs. 3) muß ein selbständiges, durchgehendes Hauptstiegenhaus aufweisen, welches von jeder Wohnung aus leicht erreichbar ist. Befindet sich der Fußboden des obersten Vollgeschosses mehr als 30 m über dem angrenzenden verglichenen Gelände, so muß ein möglichst weit vom Hauptstiegenhaus entfernt liegendes Nebenstiegenhaus vorhanden sein.
(2) Das Hauptstiegenhaus muß an einer Gebäudeaußenwand liegen. Die Außenwand des Hauptstiegenhauses muß in jedem Geschoß eine Öffnung oder ein Fenster haben, das geöffnet werden kann. Stiegenhäuser müssen untereinander über das Dach erreichbar sein.
(3) Anstelle von zwei Hauptstiegenhäusern oder von einem Hauptstiegen- und einem Nebenstiegenhaus kann ein Sicherheitsstiegenhaus errichtet werden. Dieses ist als selbständiger, in sich geschlossener Baukörper anzuführen, welcher nur über offene, brandbeständige Verbindungsgänge von dem einzelnen Geschoß aus erreichbar sein darf. Die Verbindungsgänge müssen mit mindestens 1,10 m hohen massiven Brüstungen versehen sein. Die Umfassungswände solcher Sicherheitsstiegenhäuser dürfen außer den Öffnungen zu den Verbindungsgängen nur solche ins Freie haben.
(4) Hauptstiegen müssen geradarmig sein. Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen sowie abgehängte Decken in den Stiegenhäusern und Verbindungsgängen müssen aus mindestens schwer brennbaren und im Brandfall schwach qualmenden Stoffen bestehen. Die Befestigungen abgehängter Decken müssen aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt sein.
(5) An der obersten Stelle jedes Stiegenhauses ist eine Rauchabzugsvorrichtung vorzusehen. Diese Vorrichtung muß vom obersten Stiegenpodest und vom Erdgeschoß aus geöffnet werden können. Der Durchgangsquerschnitt der Rauchabzugsklappe hat mindestens 5 v. H. der Grundfläche des Stiegenhauses, jedoch nicht weniger als 0,50 m2 zu betragen.
§ 47
Türen und Fenster
(1) Die Haupteingangstüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
(2) Stiegenhäuser müssen gegen die Gänge der Geschosse durch nicht versperrbare Rauchabschlußtüren abgeschlossen sein. In diesen Türen sind nur Glaslichten aus Drahtglas zulässig. Wohnungstüren müssen brandhemmend sein.
(3) Wenn eine Reinigung der Fenster von innen her nicht möglich ist, sind geeignete und sichere Einrichtungen zur Reinigung der Fenster von außen vorzusehen.
§ 48
Heizung
(1) Hochhäuser müssen mit einer zentralen Heizungsanlage versehen oder an eine solche angeschlossen sein.
(2) Die Heizungsanlage muß aus mindestens zwei Heizkesseln bestehen, die unabhängig voneinander die Mindestwärmeversorgung des Gebäudes sicherstellen können.
§ 49
Abfallbeseitigung
(1) Abwurfschächte sind mit einer Einwurföffnung für jedes Geschoß zu versehen.
(2) Müllsammelräume sind mit einer Wassersprühanlage zur Bekämpfung von Bränden auszustatten, die von außen her bedient werden kann.
(3) Abwurfschächte und Müllsammelräume müssen brandbeständig sein.
§ 50
Aufzüge
(1) Für jedes nicht in Brandabschnitte geteilte Hochhaus und jeden Brandabschnitt ist mindestens ein Personenaufzug vorzusehen, der alle Geschosse miteinander verbindet. Liegt der Fußboden des obersten Vollgeschosses höher als 30 m über dem angrenzenden verglichenen Gelände, so muß ein weiterer Personenaufzug vorhanden sein. Für Hochhäuser, bei denen der Fußboden des obersten Vollgeschosses höher als 50 m über dem angrenzenden verglichenen Gelände liegt oder die auch anderen als Wohnzwecken dienen, ist eine den Verkehrsbedürfnissen entsprechend größere Anzahl von Personenaufzügen vorzusehen.
(2) In jedem nicht in Brandabschnitte geteilten Hochhaus und in jedem Brandabschnitt muß mindestens ein Personenaufzug vorhanden sein, dessen Fahrkorb eine nutzbare Bodenfläche von mindestens 1 m mal 2,10 m und dessen Fahrkorböffnung eine lichte Breite von mindestens 0,80 m aufweisen muß.
§ 51
Elektrische Anlagen, Blitzschutzanlagen
(1) Zur künstlichen Beleuchtung von Stiegenhäusern, Hausgängen, Ausgängen, Kellergängen, Heizräumen und elektrischen Schaltanlagen muß eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängige Stromquelle vorhanden sein. Die Einschaltung dieser Stromquelle muß bei einem Stromausfall selbständig erfolgen. Außerdem muß ein Einschalten von Hand möglich sein.
(2) Hochhäuser müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein.
§ 52
Brandschutz
(1) In jedem Stiegenhaus muß eine durchgehende Leerrohrsteigleitung mit einem Durchmesser von 80 mm für einen Druck von mindestens 15 bar eingebaut sein, die an der Außenseite des Gebäudes in der Nähe des Haupteinganges einen Fixanschluß für B-Schläuche und in jedem zweiten Geschoß einen Auslaß für C-Schläuche mit Absperrschieber aufweist. Sämtliche Anschlüsse müssen deutlich gekennzeichnet sein.
(2) In jedem Geschoß muß im Stiegenhaus ein betriebsbereiter Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Füllgewicht zur Verfügung stehen.
(3) Für Hochhäuser, die nicht nur Wohnzwecken dienen oder die an einer Stelle eine Höhe von mehr als 50 m aufweisen, sind über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen, sofern wegen der besonderen Zweckwidmung des Hochhauses ein erhöhter Brandschutz erforderlich ist.
Veranstaltungsräume
§ 53
Wände und Decken
(1) Wände und Decken von Veranstaltungsräumen einschließlich der zugehörigen Ausgänge, Stiegen und Gänge nach § 52 müssen brandbeständig sein. Bei erdgeschossigen Veranstaltungsräumen sind brandhemmende Wände und Decken zulässig. Dies gilt auch für Veranstaltungsräume mit nicht überbauten Decken.
(2) In Veranstaltungsräumen müssen Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, Vorhänge u. dgl. aus mindestens schwer brennbaren und im Brandfall schwach qualmenden Stoffen bestehen. Die Befestigungen abgehängter Decken müssen aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt sein.
§ 54
Ausgänge, Stiegen, Verbindungsgangs
(1) Jeder Veranstaltungsraum muß über mindestens zwei Ausgänge, die möglichst weit voneinander entfernt liegen, verlassen werden können. Von einem solchen Ausgang aus darf der Gehweg zu einem Ausgang ins Freie oder zu einem rauchdicht abgeschlossenen Stiegenhaus, das zu einem Ausgang ins Freie führt, nicht mehr als 30 m betragen.
(2) Sofern die Ausgänge von Veranstaltungsräumen nicht unmittelbar ebenerdig ins Freie münden, müssen sie mit ins Freie führenden Stiegen, Rampen oder Gängen (Verkehrswege) in Verbindung stehen.
(3) Die Breite eines Ausganges muß mindestens 1,25 m betragen. Bei Veranstaltungsräumen mit mehr als 250 m2 Bodenfläche ist die Summe der Breiten aller Ausgänge für je angefangene weitere 50 m2 Bodenfläche um 0,50 m zu vergrößern. Dies gilt auch für die Verkehrswege. Als Verkehrswege dienende Stiegen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein. Kann mit einer Stiegenbreite von 2,50 m nicht das Auslangen gefunden werden, so müssen verhältnismäßig mehr Stiegen vorhanden sein.
(4) In den Verkehrswegen dürfen keine Drehtüren oder den Durchgang behindernde Vorhänge vorhanden sein.
(5) Die Bestimmung des § 53 Abs. 2 gilt für Stiegenhäuser und Verbindungsgänge sinngemäß.
(6) Die Ausgänge einschließlich der Notausgänge sind als solche zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist über dem Ausgang anzubringen und muß auch nach Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage sichtbar sein.
(7) Die Stufenbreite gewandelter Hauptstiegen darf nicht weniger als 0,25 m und nicht mehr als 0,35 m betragen. Die einzelnen Stufen dürfen höchstens 0,16 m hoch sein. Bei einarmigen Stiegen sind Podeste anzuordnen, wenn die Geschoßhöhe des Gebäudes 4,50 m übersteigt. Stiegen und Podeste sind auf beiden Seiten mit einem festen Handlauf zu versehen.
(8) Stiegenhäuser von Veranstaltungsräumen, die sich über mehr als drei Vollgeschosse erstrecken, müssen an der obersten Stelle mit einer Rauchabzugsöffnung versehen sein. Diese Vorrichtung muß vom vorletzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus geöffnet werden können. Der Durchgangsquerschnitt der Rauchabzugsklappe hat mindestens 5 v. H. der Grundfläche des Stiegenhauses, jedoch mindestens 0,50 m2 zu betragen.
§ 55
Galerien
Galerien mit einer Bodenfläche von mehr als 100 m müssen über mindestens einen Ausgang im Sinne des § 54 Abs. 2 verfügen, der nicht in den Veranstaltungsraum führt. Bei Galerien mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2 sind mindestens zwei solche Ausgänge anzuordnen. Im übrigen gelten auch für Galerien die Bestimmungen des § 54.
§ 56
Türen
(1) Die lichte Höhe der Türen muß mindestens 2,10 m betragen.
(2) Die Türen müssen in der Fluchtrichtung aufschlagen und durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite leicht zu öffnen sein. Riegelverschlüsse an der Innenkante von Feststellflügeln sind nicht zulässig.
(3) Aufgeschlagene Türen dürfen die Mindestbreite der Ausgänge, Stiegen und Gänge nicht einengen.
(4) Glastüren oder Glasfüllungen müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Glastüren sind erforderlichenfalls sichtbar zu machen.
§ 57
Sicherheitsbeleuchtung
Veranstaltungsräume einschließlich der Ausgänge und Verbindungswege müssen mit einer vom Netz unabhängigen Sicherheitsbeleuchtungsanlage (Notbeleuchtungsanlage) ausgestattet sein. Die Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist so einzurichten, daß sie sich spätestens bei Ausfall der Stromversorgung selbst einschaltet.
§ 58
Be- und Entlüftung
In Veranstaltungsräumen müssen Einrichtungen für eine ausreichende mechanische Lüftung vorhanden sein. Diese Einrichtungen sind so anzubringen, daß keine schädliche Zugluft entstehen kann.
§ 59
Umkleideräume
Erfordert es der Verwendungszweck des Veranstaltungsraumes, so sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume, Waschgelegenheiten und eigene Aborte in entsprechender Anzahl vorzusehen.
§ 60
Kleiderablagen
Erfordert es der Verwendungszweck des Veranstaltungsraumes, so sind Kleiderablagen vorzusehen. Kleiderablagen sind so anzuordnen, daß durch ihre Benützung der Verbindungsweg nicht beeinträchtigt wird. Die Kleiderablage ist so zu bemessen, daß die Länge des Tisches zur Entgegennahme und Rückgabe der Kleider für je 50 m2 Bodenfläche des Veranstaltungsraumes mindestens 1 m beträgt.
§ 61
Anordnung der Sitzplätze
(1) In Veranstaltungsräumen sind die Sitzplätze, die sich nicht an Tischen oder in Logen befinden, in Form von Sitzreihen anzulegen. Die einzelnen Sitzplätze einer Sitzreihe müssen unverrückbar miteinander verbunden sein. Bei mehr als 250 Sitzplätzen müssen die Sitzreihen überdies am Boden befestigt sein. Die freie Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen muß mindestens 40 cm betragen. Kein Sitzplatz einer Sitzreihe darf vom nächsten Verkehrsweg durch mehr als fünf Sitzplätze getrennt sein.
(2) Die Sitzplätze sind so anzuordnen, daß in der Richtung der Ausgangstüren mindestens 1,20 m breite Gänge freibleiben. Diese Gänge müssen, wenn sie zum Verkehr von mehr als 100 Personen bestimmt sind, für je zehn weitere Personen um je 10 cm erweitert werden.
§ 62
Brandbekämpfung
Für Veranstaltungsräume sind geeignete Einrichtungen für eine wirksame Brandbekämpfung vorzusehen.
§ 63
Ausnahmen
(1) Für Veranstaltungsräume, die im dritten Geschoß oder darüber liegen, sind über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, sofern dies im Hinblick auf deren Größe und Lage erforderlich ist.
(2) Bei Räumen, die neben ihrer eigentlichen Zweckbestimmung nur ausnahmsweise als Veranstaltungsräume benützt werden (Industriehallen, Schulzimmer, Turnhallen, usw.) und bei Zelten kann die Baubehörde von einzelnen Bestimmungen dieses Abschnittes entbinden, wenn die Räume den Erfordernissen der Sicherheit, insbesonders in bezug auf den Brandschutz, trotzdem entsprechen.
(3) Auf Veranstaltungsräume, die dem öffentlichen Gottesdienst gewidmet sind, finden die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 6, 58, 60 und 61 keine Anwendung.
Gastgewerbebetriebe
§ 64
Stiegen und Verbindungsgänge
(1) Hauptstiegen in Gastgewerbebetrieben müssen mindestens 1,25 m breit sein.
(2) Von einem Gästezimmer aus darf der Gehweg zu einem rauchdicht abgeschlossenen Stiegenhaus, das zu einem Ausgang ins Freie führt, oder zu einem solchen Ausgang nicht mehr als 20 m betragen.
(3) In Gastgewerbebetrieben mit mehr als zwei Geschossen müssen die Hauptstiegen einschließlich der Wände und Decke des Stiegenhauses brandbeständig ausgeführt sein.
(4) Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen sowie abgehängte Decken in den Stiegenhäusern und Verbindungsgängen müssen aus mindestens schwer brennbaren und im Brandfall schwach qualmenden Stoffen bestehen. Die Befestigungen abgehängter Decken müssen aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt sein.
(5) Stiegenhäuser mit mehr als drei Geschossen müssen am oberen Ende eine Rauchabzugsöffnung mit einem lichten Querschnitt von 5 v. H. des Stiegengrundrisses, mindestens jedoch von l m2 aufweisen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Podest des Stiegenhauses von Hand geöffnet werden kann oder sich beim Auftreten von Rauch selbsttätig öffnet.
§ 65
Lüftung
In Gasträumen und Küchen müssen Einrichtungen für eine ausreichende mechanische Lüftung vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen so angebracht sein, daß keine schädliche Zugluft entstehen kann.
§ 66
Gasträume
(1) Für Gasträume in Gast- und Schankgewerbebetrieben, die für die Ansammlung einer größeren Zahl von Menschen bestimmt sind und deren gesamte Bodenfläche mehr als 150 m2 beträgt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des dritten Unterabschnittes.
(2) Gasträume im Kellergeschoß mit einer Bodenfläche von mehr als 75 m2 müssen neben dem Ausgang mit einer weiteren Fluchtmöglichkeit ausgestattet sein.
§ 67
Küchen
Die Wände und Fußböden der Küchen von Gast- und Schankgewerbebetrieben müssen den Anforderungen nach § 5 Abs. 4 bzw. § 11 Abs. 3 entsprechen.
§ 68
Brandschutz
Im Bereich der Verkehrswege der Betriebsteile, die der Beherbergung von Gästen dienen, müssen für je 200 m2 Geschoßfläche an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle Handfeuerlöscher mit einem Füllgewicht von 6 kg zur Verfügung stehen. Außerdem sind für alle sonstigen Teile eines Gastgewerbebetriebes ausreichende Einrichtungen für eine wirksame Brandbekämpfung vorzusehen.
Landwirtschaftliche Bauten
§ 69
Allgemeine Erfordernisse
Stallungen, Jauchegruben und Düngerstätten, Silos und dgl. müssen von Straßen, Aufenthaltsräumen und fremden Gebäuden, unbeschadet der sonstigen Abstandsvorschriften, so weit entfernt sowie so beschaffen und bemessen sein, daß sie für die Straßenbenutzer und Nachbarn keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen verursachen.
§ 70
Decken und Wände
(1) Bei ganzjährig benützten landwirtschaftlichen Gebäuden müssen der Wohnteil und der Betriebsteil jeweils eigene Brandabschnitte bilden oder soweit voneinander entfernt sein, daß sich ein Brandübertritt verhindern läßt.
(2) Nicht ganzjährig benützte landwirtschaftliche Gebäude sind von den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 ausgenommen.
§ 71
Raumhöhen
Abweichend von den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 darf die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen in landwirtschaftlichen Gebäuden 2,30 m bei nicht ganzjährig benützten landwirtschaftlichen Gebäuden 2,15 m betragen.
§ 72
Jauchegraben und Düngerstätten
(1) Jauchegruben und Düngerstätten müssen flüssigkeitsdicht sein und dürfen keinen Oberlauf aufweisen. Bei den Düngerstätten sind geeignete Vorkehrungen gegen das Abrinnen von flüssigen Fäkalstoffen zu treffen.
(2) Jauchegruben müssen dem Verwendungszweck entsprechend tragfähige Abdeckungen erhalten, die mit entgegengesetzt angeordneten Entnahmeöffnungen mit einer lichten Weite von 0,60 m versehen sind. Bei Jauchegruben mit einem Durchmesser von weniger als 6 m genügt eine Entnahmeöffnung. Die Entnahmeöffnungen sind tragfähig abzudecken.
§ 73
Abwurföffnungen
Abwurföffnungen sind mit tragfähigen angebänderten Deckeln zu versehen und, sofern sie eine Größe von mehr als 0,40 mal 0,40 m haben, in geöffnetem Zustand durch geeignete Umwehrungen gegen Absturz zu sichern.
Schlußbestimmungen
§ 74
Ausnahmen
Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn den Erfordernissen nach § 1 Abs. 1 trotzdem entsprochen wird.
§ 75
Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft.
(2) Für Bauwerke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Baubehörde 1. Instanz bereits bewilligt sind, gelten die bis dahin wirksamen Vorschriften.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 41/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1972 und Nr. 32/1973, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.