Tierschutzgesetz
LGBL_VO_19821013_31TierschutzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.10.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1982 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 36/1981
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsatz
Niemand darf ein Tier mutwillig töten, ihm ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es unnötig in schwere Angst versetzen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Wirbeltiere und Krustentiere anwendbar. Es gilt nicht für Handlungen, die in waldgerechter Ausübung der Jagd oder der Fischerei vorgenommen werden oder zur Vertilgung schädlicher Tiere notwendig sind.
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
Tierhaltung und Tiertransport
§ 3
Grundsätze für die Tierhaltung
(1) Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, hat ihm angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren.
(2) Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn dem Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Haltung dieses Tieres zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen, es an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben, es zu veräußern oder für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.
§ 4
Formen der Tierhaltung
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 ist sowohl auf die Erkenntnisse der Wissenschaft, insbesondere der Verhaltensforschung über die Bedürfnisse des Tieres, als auch auf die Interessen der heimischen Landwirtschaft Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung einer Verordnung, welche die landwirtschaftliche Tierhaltung betrifft, ist die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.
(3) Die Behörde kann im Einzelfall die zur Erfüllung der im § 3 Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätze notwendigen Anordnungen treffen.
§ 5
Haltung von Wildtieren
(1) Die Haltung von Wildtieren, die ihrer Art nach ein großes Bewegungsbedürfnis haben, ist verboten, sofern diese Haltung nicht im Interesse des Lebens oder der Gesundheit des Tieres notwendig ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Haltung anderer Wildtiere verbieten, wenn diese besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen.
(2) Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß den besonderen Bedürfnissen des Tieres Rechnung getragen wird oder die Tierhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Bedarf die Haltung von Wildtieren noch der Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, so darf die Bewilligung nach diesem Gesetz erst nach Eintritt der Rechtskraft der anderen Bewilligung erteilt werden. Die Behörde kann die Bewilligung befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, daß den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
§ 6
Tierheime
(1) Wer beabsichtigt, ständig gegen Entgelt fremde Tiere in Obhut zu nehmen, hat dies der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat die Führung eines Tierheimes zu untersagen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Tierhaltung nicht gewährleistet ist.
§ 7
Verbot der Tierhaltung unddes Umganges mit Tieren
(1) Die Behörde kann Personen, die wegen wiederholter oder besonders schwerwiegender Übertretungen dieses Gesetzes oder sonst wegen tierquälerischen Verhaltens bestraft wurden, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes festzusetzen.
(2) Der Abs. 1 ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein tierquälerisches Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die Zurechnungsfähigkeit der betreffenden Person zur Zeit der Tat ausgeschlossen war, und zu befürchten ist, daß die betreffende Person abermals Tiere quälen wird.
§ 8
Tiertransporte
(1) Tiere sind so zu befördern, daß ihnen nicht ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Größe und Ausrüstung der Transportgeräte sowie die Behandlung der Tiere während ihrer Beförderung treffen.
(3) Diese Bestimmung gilt auch für andere Tiere als Wirbel- und Krustentiere.
§ 9
Erleichterungen beiaußerordentlichen Verhältnissen
Läßt sich im Falle außerordentlicher Verhältnisse die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit tierischen Lebensmitteln nicht anders aufrechterhalten, kann die Landesregierung im notwendigen Umfang Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes oder der auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen.
Eingriffe an Tieren undSchlachtung von Tieren
§ 10
Eingriffe an Tieren
(1) Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheriger Betäubung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, daß bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen in der Regel eine Betäubung unterbleibt oder die Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, bei welchen Eingriffen eine Betäubung nicht erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Durchführung bestimmter Eingriffe an Tieren, insbesondere die Amputation von Körperteilen, verbieten, wenn durch den Eingriff Interessen des Tierschutzes ungerechtfertigt verletzt werden.
§ 11
Schlachtung von Tieren
(1) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, daß dem Tier nicht unnötig Schmerzen zugefügt werden.
(2) Die Schlachtung eines Tieres darf nur durch Personen, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, vorgenommen werden.
(3) Die Landesregierung kann im Interesse des Tierschutzes durch Verordnung bestimmte Schlachtmethoden verbieten, zulassen oder gebieten sowie Vorschriften über die Behandlung der Tiere unmittelbar vor der Schlachtung erlassen.
Tierversuche
§ 12
(1) Tierversuche, die mit Eingriffen oder Behandlungen verbunden sind, welche einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, oder die ein Tier in schwere Angst versetzen können, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich für Tierversuche, die nach anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen sind.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse an den Versuchen besteht und sichergestellt ist, daß die Schmerzen, Leiden oder Schäden, welche dem Tier zugefügt werden oder die Angst, in die das Tier versetzt wird, auf das unerläßliche Mindestmaß beschränkt werden und die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren erreicht werden können. Versuche an höheren Tieren dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Zweck nicht auch mit niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann.
(4) Die Landesregierung kann im Interesse des Tierschutzes durch Verordnung bestimmte Tierversuche verbieten, Vorschriften über die Behandlung von Tieren vor, bei und nach Versuchen erlassen und anordnen, daß Aufzeichnungen über Tierversuche zu führen und der Behörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen sind. Sie kann auch bestimmen, daß Versuchstiere nur von Einrichtungen, die Tiere für diesen Zweck züchten oder vermitteln, bezogen werden dürfen und daß diese Einrichtungen entsprechende Aufzeichnungen über die von ihnen gezüchteten, angeschafften oder weitergegebenen Tiere führen, Tiere besonders kennzeichnen und der Behörde die notwendigen Auskünfte geben müssen.
Behörden und Verfahren
§ 13
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft.
§ 14
Anzeigepflicht
Die Naturwächter, Waldaufseher, Jagdaufseher, Fischereiaufseher sowie die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und die in Vorarlberg praktizierenden Tierärzte haben Übertretungen dieses Gesetzes, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
§ 15
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
§ 16
Betreten von Liegenschaften und Transportmitteln
Die Organe der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden, die Bürgermeister sowie die zugezogenen Zeugen und Sachverständigen haben das Recht, im notwendigen Umfang Liegenschaften und Transportmittel zu betreten, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, daß eine Übertretung dieses Gesetzes erfolgt ist.
§ 17
Sofortiger Zwang
(1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sind berechtigt, wahrgenommene Tierquälereien durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Tiere, für die das Weiterleben offensichtlich eine Qual bedeutet, sind schmerzlos zu töten.
(2) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können Personen, die ihrer Pflicht gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommen, das betreffende Tier abnehmen und es tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen zur Betreuung auf Kosten und Gefahr des säumigen Eigentümers übergeben. Unterläßt es der Eigentümer, innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme des Tieres über dieses im Sinne des § 3 Abs. 3 zu verfügen, gilt dies als Verzicht auf sein Eigentum.
§ 18
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht und ist, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, können für verfallen erklärt werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung der Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes dienen werde.
(4) Für verfallen erklärte Tiere sind in Freiheit zu setzen oder an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, ist es schmerzlos zu töten.
§ 19
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 17/1948, außer Kraft.
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