Bergführergesetz
LGBL_VO_19820819_25BergführergesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.08.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1982 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 18/1982
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die entgeltliche Tätigkeit als Führer und Begleiter bei Bergtouren sowie die entgeltliche Erteilung von Unterricht in den für Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Die §§ 9, 10, 11 Abs. 1, 12, 13, 18, 27, 28 Abs. 1 und 29 dieses Gesetzes gelten auch für die Tätigkeit Vorarlberger Bergführer und Bergsteigerschulen außerhalb des Landesgebietes, soweit das dort jeweils geltende Recht nicht entgegensteht.
§ 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Bergführer
§ 3
Konzession
(1) Für die Tätigkeit als Bergführer bedarf es der behördlichen Bewilligung (Konzession).
(2) Die Konzession berechtigt zur Führung der Bezeichnung "staatlich befugter Bergführer".
(3) Wer keine Konzession besitzt, darf sich nicht als Bergführer ausgeben.
§ 4
Voraussetzungen für die Konzession
(1) Die Konzession ist von der Bezirkshauptmannschaft auf Antrag Personen zu erteilen, die
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der Bergführerprüfung (§§ 5 und 6) nachzuweisen.
§ 5
Bergführerprüfung
(1) Durch die Bergführerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Bergführerberufes ausreichen. Die Bergführerprüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und Gesetzliche Vorschriften über das Bergführerwesen, Tourenführung und Tourenplanung, Alpine Gefahren, Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Gletscherkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde sowie Natur- und Landschaftsschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Felsausbildung, Eisausbildung, Schiführerausbildung sowie Bergrettung.
(2) Zur Bergführerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer Ausbildung nach § 7 teilgenommen haben. Die Versagung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für Bergführer (Abs. 3) mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Bergführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern und wird von der Landesregierung auf fünf Jahre bestellt. Der Vorsitzende muß dem Kreis der Landesbediensteten angehören, die weiteren Mitglieder müssen durch mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Bergführers ausgeübt haben.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Bergsteigens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Bergführerprüfung zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Ausschreibung der Prüfung, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff sowie die Form und die Obergabe der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, daß die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden kann.
§ 6
Anerkennung von Prüfungen
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß die Abschlußprüfung im Lehrgang für Berg- und Schiführer an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern die Bergführerprüfung ganz oder zum Teil ersetzt, wenn
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß Bergführerprüfungen nach § 5 nicht durchgeführt werden müssen, insoweit die Abschlußprüfung nach Abs. 1 die Bergführerprüfung ersetzt.
(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung durch Verordnung bestimmen, daß die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Schischulengesetz einen Teil der Bergführerprüfung ersetzt.
(4) Die Landesregierung kann im Einzelfall Bergführerprüfungen anderer Bundesländer und ausländischer Staaten als Bergfahrerprüfung anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist.
§ 7
Ausbildungskurse
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung Ausbildungskurse durchzuführen sind. In diesem Falle hat sie durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, daß die für die Bergführerprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Bergführerverband.
(3) Zu den Ausbildungskursen dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Bergsteigen einen erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Bergführerverband nötigenfalls in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.
(4) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung durch Verordnung festsetzen, inwieweit die Ausbildung nach dem Schischulengesetz, Lehrgänge an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder andere Ausbildungen die Teilnahme an Ausbildungskursen ersetzen.
§ 8
Dienstgelöbnis, Bergführerbuch,Bergführerabzeichen
(1) Anläßlich der Erteilung der Konzession hat der Bergführer zu geloben, daß er die Berufspflichten entsprechend seiner Verantwortung gegenüber Mensch und Natur erfüllen, stets nach bestem Wissen für die Sicherheit der von ihm geführten Personen sorgen, in Bergnot Hilfe leisten und das Ansehen der Vorarlberger Bergführer wahren werde.
(2) Dem Bergführer ist bei der Erteilung der Konzession das Bergführerbuch und das Bergführerabzeichen zu übergeben. Das Bergführerbuch 3 muß mit einem Lichtbild versehen sein und den - Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die - erteilte Konzession enthalten. Das Bergführerabzeichen hat das Landeswappen sowie die Aufschrift "Bergführer" zu enthalten.
(3) Bei Verlust des Bergführerabzeichens oder des Bergführerbuches hat die Bezirkshauptmannschaft dem Bergführer auf dessen Antrag ein neues Bergführerabzeichen oder ein neues Bergführerbuch zu übergeben. Das gleiche gilt, wenn das Bergführerbuch vollgeschrieben ist oder die Eintragungen unkenntlich geworden sind.
(4) Der Bergführer hat bei Ausübung seines Berufes das Bergführerabzeichen sichtbar zu tragen und das Bergführerbuch mitzuführen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt, die Form und das Tragen des Bergführerabzeichens und des Bergführerbuches zu erlassen.
§ 9
Vorbereitung einer Bergtour
(1) Der Bergführer darf Aufträge nur entsprechend seinem Können und seiner körperlichen Verfassung übernehmen. Er hat die Führung von Personen, die offensichtlich den Schwierigkeiten der geplanten Bergtour nicht gewachsen oder mangelhaft ausgerüstet sind, abzulehnen und die Zahl der Teilnehmer entsprechend zu begrenzen oder dafür zu sorgen, daß weitere Bergführer oder Bergführeranwärter verpflichtet werden.
(2) Der Bergführer hat den Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen in sein Bergführerbuch und in den Bergführertarif (§ 13) Einsicht zu geben.
(3) Der Bergführer ist verpflichtet, die zugesicherte Führung persönlich durchzuführen.
(4) Der Bergführer ist berechtigt zur Vorbereitung einer geplanten Bergtour den zu führenden Personen die erforderlichen Fertigkeiten im Bergsteigen einschließlich des Schibergsteigens zu vermitteln.
§ 10
Durchführung einer Bergtour
(1) Der Bergführer hat bei einer Bergtour vor allem für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen. Er hat auf ihre Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Bergführer hat eine Bergtour abzubrechen, wenn er deren Fortsetzung wegen besonderer Umstände nicht verantworten kann. Er kann eine Bergtour auch abbrechen, wenn die Teilnehmer seine berechtigten Anordnungen nicht befolgen. Er darf sich von den geführten Personen jedoch nur trennen, wenn diese dadurch keinen Gefahren ausgesetzt werden.
(3) Der Bergführer hat die erforderliche Ausrüstung und Material für Erste Hilfe mitzuführen.
§ 11
Andere Pflichten des Bergführers
(l) Dem Bergführer ist jedes aufdringliche Anbieten seiner Dienste untersagt.
(2) Der Bergführer hat der Bezirkshauptmannschaft jede Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes bekanntzugeben und das Bergführerbuch zur Berichtigung vorzulegen.
(3) Der Bergführer ist auf der Bergtour zur unentgeltlichen und wahrheitsgetreuen Auskunft auch an fremde Bergsteiger verpflichtet.
(4) Der Bergführer hat wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich dem Erhalter anzuzeigen
(5) Der Bergführer hat der Zerstörung von Weganlagen, Wegbezeichnungen, Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.
§ 12
Versicherungspflicht
(1) Jeder Bergführer ist verpflichtet, sich gegen Haftpflicht zu versichern.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Berufsrisiko der Bergführer durch Verordnung die Mindestversicherungssumme zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Bergführerverband zu überwachen.
§ 13
Bergführertarif
(1) Der Bergführertarif ist vom Bergführerverband so festzusetzen, daß die Leistungen der Bergführer angemessen, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der an ihre Fähigkeiten gestellten Anforderungen entlohnt werden. Der Bergführertarif ist den Gemeinden und dem Landesfremdenverkehrsverband mitzuteilen.
(2) Beabsichtigt der Bergführer, für seine Leistungen eine andere Entlohnung als die im Bergführertarif vorgesehene zu verlangen, so hat er die Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, ausdrücklich darauf hinzuweisen.
§ 14
Fortbildungskurse
(1) Jeder Bergführer ist verpflichtet, alle drei Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen.
(2) Der Bergführerverband ist verpflichtet, Fortbildungskurse, die geeignet sind, den neuesten Stand der für die Bergführertätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, durchzuführen. Er kann davon absehen, soweit gewährleistet ist, daß die Bergführer solche Fortbildungskurse, die von einem anderen Rechtsträger durchgeführt werden, besuchen können.
(3) Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs ist dem Bergführerverband nachzuweisen und von diesem im Bergführerbuch zu bestätigen. Der Bergführerverband hat die Bezirkshauptmannschaft zu benachrichtigen, wenn ein Bergführer die vorgeschriebenen Fortbildungskurse zweimal hintereinander nicht besucht hat.
§ 15
Ende der Konzession
(1) Der Bergführer kann auf die Konzession verzichten. Der Verzicht ist der Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Konzession ist von der Bezirkshauptmannschaft zu widerrufen, wenn
(3) Im Falle des Verzichts oder des Widerrufs hat der Bergführer das Bergführerabzeichen zurückzugeben und das Bergführerbuch der Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung der Ungültigkeit vorzulegen.
§ 16
Ruhen der Konzession
Wenn ein Bergfahrer die vorgeschriebenen Fortbildungskurse zweimal hintereinander nicht besucht hat, ruht seine Konzession bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses. Der Bergführer hat in diesem Fall sein Bergführerbuch und Abzeichen bei der Bezirkshauptmannschaft zu hinterlegen.
§ 17
Bergführeranwärter
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Antrag als Bergführeranwärter Personen anzuerkennen, die
(2) Die Anerkennung ist auf drei Jahre zu befristen. Dem Bergführeranwärter ist eine Bescheinigung über die Anerkennung auszustellen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Anerkennung unter sinngemäßer Anwendung des § 15 zu widerrufen. In diesem Falle hat der Bergführeranwärter die Bescheinigung über die Anerkennung zurückzugeben.
§ 18
Rechte und Pflichten der Bergführeranwärter
(1) Bergführeranwärter können von Bergführern unter ihrer unmittelbaren Leitung und Aufsicht als Gehilfen herangezogen werden. Die selbständige Ausübung des Bergführerberufes ist den Bergführeranwärtern nur entsprechend der Bestimmung des Abs. 2 erlaubt.
(2) Der Bergführerverband kann Bergfahreranwärtern, die bereits seit einem Jahr die Anerkennung besitzen und sich in der Tätigkeit als Bergführeranwärter sowie in der weiteren Ausbildung bewährt haben, die selbständige Führung und Begleitung bei Bergtouren erlauben. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Routen, ein bestimmtes Gebiet oder Bergtouren bestimmter Art und Schwierigkeit erteilt werden. Die Erlaubnis gilt nur für die Dauer der Anerkennung als Bergführeranwärter. Sie ist schriftlich auszustellen. Wenn die Tätigkeit des Bergführeranwärters zu Bedenken Anlaß gibt, ist die Erlaubnis zu widerrufen.
(3) Wenn ein Bergführeranwärter selbständig bei Bergtouren führt oder begleitet, gelten die §§ 9 bis 13 sinngemäß.
§ 19
Auswärtige Bergführer
(1) Wenn dies in einer Vereinbarung festgelegt ist oder Gegenrecht gewährt wird, dürfen Bergführer aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland vorübergehend Personen, denen sie sich außerhalb des Landes verpflichtet haben, auf Bergtouren in Vorarlberg führen und begleiten. Jede andere Bergführertätigkeit, insbesondere die Aufnahme von Teilnehmern, ist ihnen verboten.
(2) Auswärtige Bergführer sind verpflichtet, sich gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft über ihre Berechtigung auszuweisen. Der § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Wanderführer
§ 20
Berechtigungsumfang
(1) Der Wanderführer ist berechtigt, Personen bei Bergwanderungen auf markierten Wegen zu führen und zu begleiten.
(2) Der Wanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen,
(3) Die Bezirkshauptmannschaft kann Bergwanderungen bezeichnen, die von Wanderführern auch bei guten Verhältnissen nicht durchgeführt werden dürfen.
§ 21
Voraussetzungen und Anmeldung
(l) Die Tätigkeit eines Wanderführers darf nur von Personen ausgeübt werden, die
(2) Zugleich mit der Anmeldung sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 durch geeignete Urkunden, und zwar die Verläßlichkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate ist, und die körperliche und geistige Eignung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Als Nachweis der fachlichen Befähigung sind eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Wanderführerausbildung (§ 22) sowie eine Bestätigung der Vorarlberger Naturschau über ausreichende Kenntnisse im Natur- und Landschaftsschutz vorzulegen.
(3) Über die Anmeldung ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Bescheinigung auszustellen. Der Bergführerverband ist zu benachrichtigen.
(4) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Bezirkshauptmannschaft dies mit Bescheid festzustellen und die Tätigkeit als Wanderführer zu untersagen.
(5) Der Abs. 1 ist auf Bergwanderungen (§ 20) im Grenzbereich nicht anzuwenden, wenn diese außerhalb des Landes beginnen und enden.
§ 22
Wanderführerausbildung
(1) Der Bergführerverband hat Kurse zur Ausbildung von Wanderführern durchzuführen.
(2) In diesen Kursen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Bergwanderungen zu vermitteln. Die Kurse haben sich vor allem auf alpine Gefahren, Erste Hilfe, Orientierung und Grundbegriffe der Bergrettung zu erstrecken.
(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Bergsteigens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Wanderführerausbildung erlassen.
(4) Die Landesregierung kann im Einzelfall andere Ausbildungen als Ersatz für die Teilnahme an der Wanderführerausbildung (Abs. 1) anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist.
§ 23
Rechte und Pflichten des Wanderführers
Für den Wanderführer gelten die §§ 9 Abs. 1, 10 und 11 sinngemäß.
§ 24
Zurücklegung, Untersagung
(1) Der Wanderführer kann seine Berechtigung zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat einer Person die Tätigkeit als Wanderführer zu untersagen, wenn
(3) Im Falle der Zurücklegung oder Untersagung ist die Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 der Bezirkshauptmannschaft zurückzustellen.
Bergsteigerschulen
§ 25
Bewilligung
(l) Der Betrieb einer Bergsteigerschule bedarf der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Bewilligung für den Betrieb einer Bergsteigerschule darf nur Personen erteilt werden, die
(3) Die Bewilligung kann einer Person oder mehreren Personen gemeinsam erteilt werden. Sind es mehrere Personen, so muß jede einzelne alle Voraussetzungen erfüllen und ist jede allein für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich.
(4) Die Bewilligung ist für einen Standort zu erteilen. Der Name der Bergsteigerschule muß sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlaß geben.
(5) Die Bezeichnung "Bergsteigerschule" und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen des Bergsteigens hinweisen, sind den nach Abs. 1 bewilligten Einrichtungen vorbehalten.
§ 26
Leitung
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Bergsteigerschule selbst zu leiten. Bei Erkrankung oder aus ähnlichen triftigen Gründen darf er die Leitung für höchstens zwei Jahre einem Stellvertreter übertragen. Dieser muß die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 erfüllen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die Bestellung eines Stellvertreters der Bezirkshauptmannschaft und dem Bergführerverband anzuzeigen.
§ 27
Lehrkräfte
(1) Als Lehrkräfte für den praktischen Unterricht dürfen nur Bergführer (§ 3) eingesetzt werden. Unter ihrer unmittelbaren Leitung und Aufsicht dürfen Bergführeranwärter als Gehilfen verwendet werden.
(2) Die Bestellung der Lehrkräfte ist dem Bergführerverband anzuzeigen.
§ 28
Pflichten des Bewilligungsinhabersund der Lehrkräfte
(1) Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 und 11 Abs. 3 bis 5 gelten für den praktischen Unterricht sinngemäß.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat ein Verzeichnis der Entgelte, die für die Leistungen der Bergsteigerschule zu entrichten sind, in deren Räumen gut sichtbar anzuschlagen und dem Bergführerverband mitzuteilen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat jede Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Bergsteigerschule der Bezirkshauptmannschaft und dem Bergführerverband anzuzeigen.
§ 29
Lehrstoff
(1) Die Unterweisung in Bergsteigerschulen ist vor allem auf das richtige Verhalten im Gebirge, das Erkennen und Vermeiden von Berggefahren und weiters auf die Hilfeleistung bei Bergunfällen auszurichten.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrstoff und die Lehrmethode der Bergsteigerschulen erlassen Dabei ist vorzusehen, daß Kenntnisse des Natur- und Landschaftsschutzes vermittelt werden.
§ 30
Ende der Bewilligung
(1) Der Bewilligungsinhaber kann auf die Bewilligung verzichten. Der Verzicht ist der Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bewilligung erlischt, wenn die Konzession des Bewilligungsinhabers als Bergführer endet oder ruht. Sie kann aber im Falle des Todes des Bewilligungsinhabers zwei Jahre lang fortgeführt werden, wenn binnen zwei Monaten ein Stellvertreter gemäß § 26 bestellt wird.
(3) Die Bewilligung ist von der Bezirkshauptmannschaft zu widerrufen, wenn
(4) Wenn die Bewilligung mehreren Personen gemeinsam erteilt worden ist und nicht alle auf die Bewilligung verzichten oder nicht bei allen die Konzession als Bergführer endet oder ruht, geht die Bewilligung auf die übrigen Bewilligungsinhaber über.
(5) Vor der Entscheidung nach Abs. 3 sind die Gemeinde des Standortes und, wenn Auswirkungen auf den Fremdenverkehr zu beurteilen sind, die Vorarlberger Handelskammer zu hören. Die Abgabe einer Stellungnahme obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 31
Auswärtige Bergsteigerschulen
(1) Wenn dies in einer Vereinbarung festgelegt ist oder Gegenrecht gewährt wird, dürfen Bergsteigerschulen aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland Personen, denen sie sich außerhalb des Landes verpflichtet haben, vorübergehend in Vorarlberg auf Bergtouren führen oder begleiten sowie Unterricht in den für Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erteilen. Jede andere durch dieses Gesetz geregelte Tätigkeit, insbesondere die Aufnahme von Teilnehmern, ist ihnen verboten.
(2) Der Betreiber und die Lehrkräfte auswärtiger Bergsteigerschulen sind verpflichtet, sich gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft über ihre Berechtigung auszuweisen. Der § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß Bergsteigerschulen, die ihren Sitz in anderen Bundesländern oder im Ausland haben, ihre Tätigkeit in Vorarlberg einen Monat vor Beginn dem Bergführerverband anzuzeigen haben. Weiters kann bestimmt werden, daß als Lehrkräfte Bergführer heranzuziehen sind.
Bergführerverband
§ 32
Rechtspersönlichkeit, Mitglieder
(1) Der Vorarlberger Bergführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Dem Bergführerverband gehören an:
(3) Die Mitgliedschaft endet zugleich mit dem Erlöschen der Konzession des Bergführers, der Anerkennung als Bergführeranwärter bzw. der Berechtigung als Wanderführer.
(4) Der Bergführerverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
§ 33
Aufgaben
(1) Dem Bergführerverband obliegen im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung:
(2) Dem Bergführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
§ 34
Überwachungspflicht des Bergführerverbandes
(l) Der Bergführerverband hat die Berufstätigkeit der Bergführer, Bergführeranwärter und Wanderführer und den Betrieb der Bergsteigerschulen zu überwachen. Er hat Beschwerden zu prüfen und auf die Behebung von Mängeln zu drängen. Bei groben Verstößen gegen dieses Gesetz und in sonstigen schwerwiegenden Fällen hat der Bergführerverband die Bezirkshauptmannschaft zu unterrichten.
(2) Die Mitglieder des Bergführerverbandes sind verpflichtet, dem Bergführerverband die nötigen Auskünfte zu erteilen.
§ 35
Organe
(1) Organe des Bergführerverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuß, der Obmann und die Rechnungsprüfer. Die Vollversammlung wählt die anderen Organe für die Dauer von vier Jahren.
(2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bergführerverbandes.
(3) Der Ausschuß besteht aus dem Obmann und weiteren Mitgliedern
(4) Von den weiteren Ausschußmitgliedern (Abs. 3) ist die Hälfte von den Bergführern und Bergführeranwärtern, die andere Hälfte von den Wanderführern zu wählen. Bei der Beschlußfassung über den Bergführertarif (§ 33 Abs. 2 lit. f) haben nur die Bergführer Stimmrecht.
§ 36
Obmann
(1) Dem Obmann obliegt die Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches. Gegen Bescheide des Obmannes steht die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft offen.
(2) Zum Obmann kann nur ein Bergführer gewählt werden.
(3) Der Obmann vertritt den Bergführerverband nach außen.
(4) Verletzt der Obmann bei der Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgt er Weisungen nicht, so kann die Landesregierung an Stelle des Bergführerverbandes die erforderlichen Maßnahmen treffen sowie den Obmann vom Amt entheben.
§ 37
Satzung
(1) Die Satzung des Bergführerverbandes hat die demokratische Mitwirkung der Verbandsmitglieder zu gewährleisten sowie auf eine gesetzmäßige, möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(3) In der Satzung kann auch festgelegt werden, daß im Ausschuß für bestimmte Angelegenheiten, die nur die Bergführer und Bergführeranwärter oder nur die Wanderführer betreffen, neben dem Obmann nur die von den Bergführern und Bergführeranwärtern oder nur die von den Wanderführern gewählten Ausschußmitglieder Stimmrecht haben.
(4) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 38
Aufsicht
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Bergführerverband aus. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß der Bergführerverband im eigenen Wirkungsbereich nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstößt.
(2) Die Landesregierung hat rechtswidrige Beschlüsse von Organen des Bergführerverbandes und rechtswidrige Wahlen, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt haben konnte, aufzuheben.
(3) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse über die Erlassung oder die Änderung der Satzung und über den Bergführertarif. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluß gesetzwidrig ist.
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft, in deren Verwaltungsbezirk der Bergführerverband seinen Sitz hat, allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Aufsicht betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 39
Bergführerverzeichnis
(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben ein Verzeichnis jener Bergführer, Bergführeranwärter und Wanderführer, die im Verwaltungsbezirk wohnhaft sind, zu führen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt des Bergführerverzeichnisses erlassen.
§ 40
Verfahrensbestimmungen
(1) Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften haben vor Erlassung von Verordnungen und Bescheiden den Bergführerverband zu hören.
(2) Der Bergführerverband kann rückständige Mitgliedsbeiträge im Verwaltungswege einbringen.
§ 41
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 42 Abs. 1 lit. a und f im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
§ 42
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn
§ 43
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach der Bergführerordnung zugelassenen Sommer- und Winterbergführer gelten als konzessionierte Bergführer (§ 3).
(2) Die nach der Bergführerordnung zugelassenen Winterbergführer gelten als konzessionierte Bergführer (§ 3) mit der Einschränkung, daß sie den Bergführerberuf nur in den Monaten November bis Mai ausüben dürfen.
(3) Die nach der Bergführerordnung zugelassenen Bergführeranwärter gelten als gemäß § 17 anerkannt. Ihre Anerkennung erlischt am 31. Dezember 1985. Diese Befristung gilt nicht für Bergführeranwärter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Auch Bergsteigerschulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, bedürfen der Bewilligung gemäß § 25. Wenn diese Bewilligung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird, dürfen bestehende Bergsteigerschulen bis zu einer allfälligen Versagung der Bewilligung weiter betrieben werden.
(5) Die Landesregierung hat die Vollversammlung des Bergführerverbandes einzuberufen und diese bis zur Wahl des Obmanns zu leiten.
§ 44
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften, die in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, außer Kraft, insbesondere die Bergführerordnung, LGBl. Nr. 21/1951. in der Fassung LGBl. Nr. 13/1959.
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