Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen, der Grundverkehrs-Landeskommission und des Grundverkehrssenates
LGBL_VO_19820722_21Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen, der Grundverkehrs-Landeskommission und des GrundverkehrssenatesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.07.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1982 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 12 Abs. 3 und 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 10 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Ortskommissionen wird mit S 150.– je Sitzung festgesetzt.
§ 2
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Landeskommission wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begebung) mit S 300.– , bei einer Dauer von über vier Stunden mit S 600.– festgesetzt.
§ 3
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Grundverkehrssenates wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung) mit S 600.– , bei einer Dauer von über vier Stunden mit S 1200.– festgesetzt.
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