Wohnbauförderungsgesetz 1968, Gesamtbaukosten und Ausstattung der Förderungsobjekte, Änderung
LGBL_VO_19820618_17Wohnbauförderungsgesetz 1968, Gesamtbaukosten und Ausstattung der Förderungsobjekte, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.06.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1982 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 560/1980, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und die normale Ausstattung der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 6/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1981, wird wie folgt geändert:
Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die angemessenen Gesamtbaukosten werden mit 10.000 S je m2 Nutzfläche festgesetzt. Bei Mietwohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen, für welche Annuitätenzuschüsse gemäß §15 a des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 nicht gewährt werden, betragen die angemessenen Gesamtbaukosten 14.000 S je m2 Nutzfläche. Alle Baukostensätze gelten als Obergrenze und umfassen auch Baumaßnahmen während der Wintermonate."
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